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Familienzusammenführung und (Netto) Einkommen (Gelesen: 8.530 mal)
Kalebodur
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27.09.2007 um 11:04:52
 
Hallo Liebe Forum-Benutzer,

meine Frage an Euch wäre, was man für eine Familienzusammenführung als Ausländer in Deutschland an Geld verdienen muss (pi mal Daumen), um seine Ehefrau nach Deutschland zu bringen?

Welches Nettoeinkommen muss man als Lohnsteuerklasse I (da ja die Ehefrau im Ausland ist) ausweisen?

Miete wäre nur anteilig i.H. von höchstens 200€ anzusetzen, da vorerst mit der Familie gelebt wird. Wohne in Bayern.

Besten Dank im Voraus..

Gruss,
Mustafa

PS: Frage auch in binational-in gestellt. Bitte zu berücksichtigen.
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maki
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Antwort #1 - 27.09.2007 um 11:13:05
 
Zitat:
Welches Nettoeinkommen muss man als Lohnsteuerklasse I (da ja die Ehefrau im Ausland ist) ausweisen?

Das ist unterschiedlich, je nach Region.
Genau kann dir das nur deine ABH sagen.

Gruß,

maki
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Kalebodur
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Antwort #2 - 27.09.2007 um 11:36:37
 
Region wäre wie erwähnt Bayern (bzw. Niederbayern).

Immerhin wäre ein Anhaltspunkt nicht schlecht.

Danke..
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maki
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Antwort #3 - 27.09.2007 um 11:43:32
 
Aus dem AufenthG:
Zitat:
§ 2 Begriffsbestimmungen

...

(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld, der Kindergeldzuschlag und Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Versicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 gilt ein Beitrag in Höhe von zwei Dritteln der Bezugsgröße im Sinne des § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als ausreichend zur Deckung der Kosten der Lebenshaltung. Das Bundesministerium des Innern gibt die Mindestbeträge nach den Sätzen 5 und 6 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

...



Kannst dich ja mal hier reinlesen:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1176286959/0

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Kalebodur
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Antwort #4 - 27.09.2007 um 12:24:46
 
Ok, danke Dir.

Stimmt es auch, das man bei Antragstellung als Berufsanfänger (noch Probezeit) dann kein Erfolg bei der FZF hat. Bzw. muss unbedingt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorhanden sein. Reicht hier kein befristetes, fragt da die ABH nach?
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DonCamillo
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Antwort #5 - 27.09.2007 um 14:22:05
 
Kalebodur schrieb am 27.09.2007 um 12:24:46:
Reicht hier kein befristetes, fragt da die ABH nach? 


Nachfrage ist sicher nicht ausgeschlossen, denn schließlich soll die sicherstellung des LU nachhaltig sein.

Kalebodur schrieb am 27.09.2007 um 12:24:46:
Stimmt es auch, das man bei Antragstellung als Berufsanfänger (noch Probezeit) dann kein Erfolg bei der FZF hat.


Das ist Quatsch.

DC
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 27.09.2007 um 14:47:39
 
Kalebodur schrieb am 27.09.2007 um 11:04:52:
Welches Nettoeinkommen muss man als Lohnsteuerklasse I (da ja die Ehefrau im Ausland ist) ausweisen?

Miete wäre nur anteilig i.H. von höchstens 200€ anzusetzen, da vorerst mit der Familie gelebt wird.


Du müßtest es mal durchrechnen, wie Dein Steuersatz bei Zusammenleben mit der Ehefrau sinkt. Lohnnebenkosten bleiben ja gleich.

Gruß, ULF
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Kalebodur
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Antwort #7 - 01.10.2007 um 16:52:45
 
Habe irgendwo von einer pauschalen Berechnung was gelesen.
Wonach für sich und den Ehepartner ca. 640€ + Mietkosten, dann den Betrag ergibt, den man verdienen muss für die FZF?

Stimmt diese Berechnung oder fehlt hier was?
Für eine Beispielrechnung wäre ich dankbar.

Verdienst wäre 1500€ brutto. Danke..
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Antwort #8 - 01.10.2007 um 17:05:40
 
Kalebodur schrieb am 01.10.2007 um 16:52:45:
Stimmt diese Berechnung oder fehlt hier was?


Vergiss alle "Faustregeln" und "Pauschalberechnungen". das war einmal. Derzeit ist es nach meinem Wissen so, dass alle möglichen Freibeträge, die bei Sozialleitsungs- (ALG-II)-Bezug eine Rolle spielen können, mit in die Berechnung einbezogen werden. Wie das im Einzelnen läuft (oder laufen soll) wissen wohl nur Eingeweihte wirklich.

Eine vage Hilfe mag
dieser Rechner
(bitte Anklicken) hier sein, mehr aber auch nicht.

Besser ist eine direkte Nachfrage bei der ABH bzw. der ARGE.

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Kalebodur
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Antwort #9 - 01.10.2007 um 17:32:17
 
Danke für Deine Antwort schweitzer.

Nur wie soll ich das Ergebnis dieser Rechnung verstehen. Muss unter " Ihr vermutlicher Anspruch:" der Betrag 0€ rauskommen? Bzw. wie soll ich dies interpretieren?

Danke Dir..
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schweitzer
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Antwort #10 - 01.10.2007 um 17:39:46
 
Kalebodur schrieb am 01.10.2007 um 17:32:17:
Muss unter " Ihr vermutlicher Anspruch:" der Betrag 0€ rauskommen?  


Richtig.

Aber wie gesagt, der rechner ist auch nur eine vage Hilfe ...

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Antwort #11 - 01.10.2007 um 17:55:31
 
schweitzer schrieb am 01.10.2007 um 17:39:46:
der rechner ist auch nur eine vage Hilfe

Trotzdem besten Dank..
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