Hallo Algerie,
ich bin kein "Spezi" für diese Frage, aber Du hattest jetzt schon so lange Geduld, dass ich einfach mal mit dem Antworten beginne. Meistens finden sich dann noch andere user, die dann korrigieren, ergänzen usw.
Also mal ein erster Versuch.
Die Einbürgerung würde bei der von Dir geschilderten Konstellation über § 9 in Verbindung mit § 8
StAG abzuwickeln sein. In den Verwaltungsvoeschriften zu § 9 heißt es unter anderem:
Zitat:9.1.2 Zu Nummer 2 (Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebens-
verhältnisse)
Die Einordnung des Einbürgerungsbewerbers in die deutschen Lebens-
verhältnisse muss nicht abgeschlossen, sondern lediglich für die Zukunft
gewährleistet sein. In der Regel nicht gewährleistet ist die Einordnung in
die deutschen Lebensverhältnisse, wenn der Einbürgerungsbewerber die
Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen geschlossen hat, obwohl er zu
diesem Zeitpunkt bereits verheiratet war, oder nach Eingehung der Ehe
mit dem deutschen Staatsangehörigen erneut geheiratet hat (Doppelehe).
9.1.2.1 Allgemeine Anforderungen
Erforderlich ist in der Regel ein Aufenthalt im Inland von drei Jahren. Nach
einer Unterbrechung des Aufenthalts (vergleiche Nummer 89.1.1) können
frühere Aufenthalte im Inland bis zu zwei Dritteln der geforderten Aufent-
haltsdauer angerechnet werden.
Die eheliche Lebensgemeinschaft des Einbürgerungsbewerbers mit dem
deutschen Ehegatten muss im Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jah-
ren bestehen. Dieser muss in dieser Zeit deutscher Staatsangehöriger
oder Statusdeutscher gewesen sein.
Der Einbürgerungsbewerber muss sich ohne nennenswerte Probleme im
Alltagsleben in deutscher Sprache ausdrücken können (BVerwGE 79, 94)
und die in den Nummern 8.1.2.3, 8.1.2.4 und 8.1.2.5 aufgeführten Erfor-
dernisse erfüllen.
Dann kommt der § 8
StAG ins Spiel - es handelt sich also nicht um eine Anspruchs - sondern um eine Ermessenseinbürgerung. Die für Deine Frage wichtige Passage der Verwaltungsvorschrift zu § 8 findest Du hier:
Zitat:8.1.1.4 Zu Nummer 4 (Unterhaltsfähigkeit)
Der Einbürgerungsbewerber ist imstande, sich und seine Angehörigen zu
ernähren, wenn er den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie so-
wie etwaige gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf
Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem eigenen
Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegen einen Drit-
ten bestreiten kann, ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus öffentli-
chen Mitteln angewiesen zu sein (Unterhaltsfähigkeit). Bei verheirateten
Einbürgerungsbewerbern ist es ausreichend, dass die Ehegatten hierzu
gemeinsam in der Lage sind. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit,
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.
Hängt die Unterhaltsfähigkeit von dem Unterhaltsanspruch gegen einen
Dritten ab, so ist es bei einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch ausrei-
chend, wenn der Dritte leistungsfähig und der Unterhaltsanspruch im In-
land durchsetzbar ist. Dies gilt entsprechend für eine Vereinbarung über
die Unterhaltspflicht nach § 1585c des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Der Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) oder Arbeitslosen-
hilfe beziehungsweise der entsprechende Anspruch schließt die Einbürge-
rung aus. Dies gilt auch, wenn der Einbürgerungsbewerber den Umstand,
der ihn zur Inanspruchnahme dieser Leistungen berechtigt, nicht zu vertre-
ten hat.
Daraus lese ich, dass früherer Hartz IV-Bezug unschädlich ist, gegenwärtig aber eine solche Lebensunterhaltssicherung nachgewiesen werden muss, die auch eine gewisse Prognose hinsichtlich gesicherten Lebensunterhalts in der Zukunft zulässt.
Die gelb hervorgehobene Pasage weist daraufhin, dass auch eine ausreichende soziale Absicherung für das Alter nachzuweisen ist. Das heißt - ja, Rentenbeiträge spielen eine Rolle.
Was allerdings als "ausreichend" angesehen wird, gibt weder der Gesetzestext, noch der Text der Verwaltungsvorschrift her. Das müsste also ein Experte beantworten - oder Ihr fragt einfach bei der zuständigen
EBH nach.
Ich hoffe, dass ich Dir wenigstens ein bisschen helfen konnte. - Und vielleicht postet ja nun auch noch jemand anderes etwas.
=schweitzer=