Mick schrieb am 16.01.2008 um 18:59:34:§ 28 Abs. 1 Satz 3 wird aber durch § 27 Abs. 3 ergänzt.
sehe ich nicht so. 28 Abs. 1 Satz 3 ist insofern spezieller als 27 Abs. 3. Und 27 Abs. 3 ist (und war) sowieso Murks, weil:
- der Stammberechtigte nicht auf die genannten Leistungen gem.
SGB II oder
SGB XII angewiesen sein kann (sondern nur seine Angehörigen selbst, auch innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft bestehen nur jeweils individuelle Ansprüche)
- die Unterhaltspflicht des Stammberechtigten mit seinem eigenen Selbstbehalt endet und darüber hinaus eine Unterhaltspflicht wegen fehlender Leistungsfähigkeit rechtlich überhaupt nicht existent ist (§ 1603 Abs. 1 BGB). Auch aus diesem Grunde kann der Stammberechtigte nicht selbst Leistungen nach
SGB II od. XII erhalten
um damit Unterhaltspflichten abzudecken.
Des weiteren wäre eine unabsehbar andauernde Versagung des Familiennachzugs zu Deutschen mit Art. 6
GG unvereinbar.
Zitat:Wofür meinst Du, gab es die Änderung im § 27?
der Gesetzgeber wollte damit wohl irgendetwas erreichen. Leider hat er es nicht geschafft, seinen Willen halbwegs schlüssig zu formulieren. Schade um's Papier.
Muleta