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Familienzusammenführung/Deutschkenntnisse (Gelesen: 31.254 mal)
Ernas
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 18.12.2007 um 19:20:21
 
barry300770 schrieb am 18.12.2007 um 16:09:59:
Hallo nochmal,

ich habe heute die Info von der ABH bekommen das die Stellungnahme an die Botschaft in Kairo letzten Donnerstag mittels  VISA-Online rausgegangen ist. Hatte mich die letzten Wochen in mehr oder weniger geduldigem Warten geübt. Aber was nun? Wieder warten?? Die Botschaft hat meinen Mann noch nicht kontaktiert. Was passiert jetzt. Und wie lange kann das im Schnitt dauern??

gruss Linda


hallo Linda,
sicher warten, die Kollegen dort sind wirklich voll ausgelastete, gerade z.Zt.  Du wirst dort wohl niemanden an das Telefon oder e-mail bekommen
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barry300770
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Antwort #16 - 03.01.2008 um 17:53:14
 
Hallo,

ich habe heute eine e-mail von der Botschaft in Kairo bekommen das vor 2 Wochen ein Brief mit der Visumsentscheidung an meinen Mann geschickt wurde. Ich dachte das wird immer per Telefon mitgeteilt. Für mich hört sich das sehr nach einer Ablehnung an, ich bin jetzt natürlich total beunruhigt und die Botschaft hat jetzt auch noch 2 Tage zu.  Hat jemand schon mal eine Zusage schriftlich bekommen??
Oder Erfahrung mit der Botschaft in Kairo. Bin über jede Info dankbar.

Gruss Linda
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Antwort #17 - 15.01.2008 um 17:32:56
 
Hallo,

habe heute gerade die Ablehnung bzw. mein Mann des Visums erhalten. Der Grund ist das ich ALG II erhalte und somit sein Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Ich dachte das dieses keine Rolle spielt. Ich habe ein kleines Kind (2,5). Wie gehts jetzt weiter?? und was habe ich für Möglichkeiten??

Gruss

Linda Barry
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 15.01.2008 um 18:18:13
 
barry300770 schrieb am 15.01.2008 um 17:32:56:
habe heute gerade die Ablehnung bzw. mein Mann des Visums erhalten. Der Grund ist das ich ALG II erhalte und somit sein Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Ich dachte das dieses keine Rolle spielt. Ich habe ein kleines Kind (2,5). Wie gehts jetzt weiter?? und was habe ich für Möglichkeiten??


Welche Regelausnahmebegründung für

Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1. Ehegatten eines Deutschen,

2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,

3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden.


wurde gegeben?


Wenn noch gar keine, dann umgehend Rechtsbehelf einlegen (muß Dein Mann machen). Klage ist allerdings nur sinnvoll, wenn er inzwischen Deutsch kann oder seine Deutschkenntnisse weiterhin verzichtbar sind.

Gruß, ULF



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trixie
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Antwort #19 - 15.01.2008 um 18:30:06
 
1. Bist du Doppelstaatler, bzw. hast du einmal die Staatsangehörigkeit deines Mannes besessen oder im Land deines Mannes gelebt?

2. Wer ist als Vater deines Kindes in der Geburtsurkunde eingetragen?

Sollte der 1. Punkt - auch in Teilen - zutreffen, wäre das eine schlechte Ausgangsposition.

trixie

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barry300770
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Antwort #20 - 15.01.2008 um 18:48:30
 
Hallo,

an ulf:

es wurde gar keine Begründung gegeben nur das die Zustimmung der Auländerbehörde nach Paragraph 31 Abs. 1 nicht erteilt wurde, da ich Sozialeistungen erhalte und damit der Lebensunterhalt nicht gesichert ist.  
Er musste keine Deutschkenntnisse nachweisen weil das Visum bereits im Februar beantragt wurde.
Mit Rechtsbehelf einlegen meinst du Remonstrieren?


an Trixie:

zu 1, alles nein, ich bin deutsche, habe ihn mehrmals in Ägypten besucht aber immer nur eine woche.

zu 2, es ist nicht unser gemeinsames Kind

Danke an euch beide

Gruss Linda
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SigSag
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Antwort #21 - 15.01.2008 um 19:22:12
 
Soweit ich weiss, kann es versagt werden ein Visum für deinen Mann zu bekommen, wenn du -auch als Deutsche- unterhaltspflichtig für in Deutschland lebenden Personen bist und DANN dein LU nicht gesichert ist.
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Antwort #22 - 15.01.2008 um 19:50:23
 
"§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs
.....

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. 2Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden."
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Muleta
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Antwort #23 - 15.01.2008 um 20:08:16
 
barry300770 schrieb am 15.01.2008 um 18:48:30:
nur das die Zustimmung der Auländerbehörde nach Paragraph 31 Abs. 1 nicht erteilt wurde, da ich Sozialeistungen erhalte und damit der Lebensunterhalt nicht gesichert ist.


dann kann die Botschaft kein Visum erteilen. Klage in Berlin ist möglich und soweit hier derzeit ersichtlich wohl auch Erfolg versprechend (sofern keine anderen, noch nicht erwähnten Versagungsgründe vorliegen).

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Antwort #24 - 15.01.2008 um 21:02:57
 
Hi,

aus welchem Grund sollte denn die Klage erfolgreich sein?
Etwa wegen: Zitat:
"§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs
.....

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. 2Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden."

???

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Antwort #25 - 16.01.2008 um 15:44:29
 
Muleta schrieb am 15.01.2008 um 20:08:16:
dann kann die Botschaft kein Visum erteilen. Klage in Berlin ist möglich und soweit hier derzeit ersichtlich wohl auch Erfolg versprechend (sofern keine anderen, noch nicht erwähnten Versagungsgründe vorliegen).


Gibt es für solche Fälle Regelungen, wonach die ABH dem AA die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten hat?

Gruß, ULF
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Muleta
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Antwort #26 - 16.01.2008 um 16:53:06
 
nixwissen schrieb am 15.01.2008 um 21:02:57:
aus welchem Grund sollte denn die Klage erfolgreich sein?


§ 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Ich sehe im Übrigen keine Versagungsgründe.

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Antwort #27 - 16.01.2008 um 18:59:34
 
Muleta schrieb am 16.01.2008 um 16:53:06:
§ 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Ich sehe im Übrigen keine Versagungsgründe.

Muleta

Hi,

§ 28 Abs. 1 Satz 3 wird aber durch § 27 Abs. 3
ergänzt.

Wofür meinst Du, gab es die Änderung im § 27?

Aus der Begründung:

Zitat:
Zu Buchstabe c
Ziel der Änderung ist es, auch hinsichtlich des Familiennachzugs zu Personen, die für den Unterhalt von anderen deutschen Familienangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen sind, den Zuzug in die sozialen Sicherungssysteme einzuschränken. Die Regelung ergänzt den neu gefassten § 28 Abs. 1 Satz 3. Bei der Interessenabwägung ist maßgeblich zu berücksichtigen, ob der Nachzug voraussichtlich zu einer stärkeren Belastung der Sozialsysteme führt.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Antwort #28 - 16.01.2008 um 20:09:06
 
Mick schrieb am 16.01.2008 um 18:59:34:
§ 28 Abs. 1 Satz 3 wird aber durch § 27 Abs. 3 ergänzt.


sehe ich nicht so. 28 Abs. 1 Satz 3 ist insofern spezieller als 27 Abs. 3. Und 27 Abs. 3 ist (und war) sowieso Murks, weil:
- der Stammberechtigte nicht auf die genannten Leistungen gem. SGB II oder SGB XII angewiesen sein kann (sondern nur seine Angehörigen selbst, auch innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft bestehen nur jeweils individuelle Ansprüche)
- die Unterhaltspflicht des Stammberechtigten mit seinem eigenen Selbstbehalt endet und darüber hinaus eine Unterhaltspflicht wegen fehlender Leistungsfähigkeit rechtlich überhaupt nicht existent ist (§ 1603 Abs. 1 BGB). Auch aus diesem Grunde kann der Stammberechtigte nicht selbst Leistungen nach SGB II od. XII erhalten um damit Unterhaltspflichten abzudecken.

Des weiteren wäre eine unabsehbar andauernde Versagung des Familiennachzugs zu Deutschen mit Art. 6 GG unvereinbar.

Zitat:
Wofür meinst Du, gab es die Änderung im § 27?


der Gesetzgeber wollte damit wohl irgendetwas erreichen. Leider hat er es nicht geschafft, seinen Willen halbwegs schlüssig zu formulieren. Schade um's Papier.

Muleta
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Antwort #29 - 16.01.2008 um 20:24:18
 
@ Muleta

Muleta schrieb am 16.01.2008 um 20:09:06:
eine Unterhaltspflicht wegen fehlender Leistungsfähigkeit rechtlich überhaupt nicht existent ist


Gegenüber minderjährigen Familienangehörigen besteht eine erhöhte Obligenheitspflicht und eine nicht vorhandene Unterhaltspflicht wegen fehlender Leistungsfähigkeit  wirst du bei Gericht nur schwer durchbekommen. Da ist die Hürde sehr hoch. Einfach zu sagen, ich bin nicht unterhaltspflichtig, weil ich nicht leitstungsfähig bin, funktioniert selten.

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