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Verlängerung der AE (bezgl. §28) (Gelesen: 5.203 mal)
carlosCB
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #15 - 24.09.2007 um 22:03:49
 
darf ich da jetzt mal eine klarstellung erfahren ? Kann bei einer Deutsch -verheirateten  die Verlängerung der AE versagt werden ,wenn der LU nicht gesichert ist ??????????

Änderung:
Ich füge hier dein Folgepost ein       Tippi


das heisst  , ein Arbeiter kann sich seine Frau nur leisten solange er nicht Arbeitlos (ALG2) wird ????

...
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« Zuletzt geändert: 24.09.2007 um 22:18:33 von Tippi »  

Gruß &&CarlosCB
 
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willix
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 25.09.2007 um 12:56:56
 
Zitat:
darf ich da jetzt mal eine klarstellung erfahren ? Kann bei einer Deutsch -verheirateten  die Verlängerung der AE versagt werden ,wenn der LU nicht gesichert ist ??????????


Unter den oben beschriebenen Umständen möglicherweise schon (Doppelstaatler bzw. langjähriger Aufenthalt des Deutschen im Heimatland des Ehegatten).

Ich denke aber es ist wichtig zu betonen, dass diese Voraussetzungen NICHT zwangläufig zur Versagung der AE führen müssen.

So habe ich es jedenfalls verstanden.

Gruß
willix
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willix
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 21.04.2008 um 16:36:48
 
Bezüglich des oben geschilderten Falles habe ich vielleicht im Aufenthaltsgesetz etwas überlesen??? Und zwar steht in §28 Abs. 2:

Zitat:
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.


Meine Interpretation des §28 Abs. 2 bei auslaufender AE und den oben beschriebenen Voraussetzungen:

1.) Prüfung ob NE erteilt werden kann.
2.) LU nicht gesichtert --> NE kann nicht erteilt werden (Ausweisungsgrund)
3.) AE wird erteilt (ergibt sich aus Satz 2)



Dementsprechend würde also bei Verlängerung der AE die Zumutbarkeit, die Ehe im Ausland zu führen, nicht, wie bisher angenommen, geprüft.

Ist diese Interpretation so richtig???


Gruß
willix
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schweitzer
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Antwort #18 - 21.04.2008 um 16:40:06
 
Ja, willix, kannst beruhigt sein!

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willix
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #19 - 21.04.2008 um 16:43:34
 
Wer weiß, ob mich das betreffen wird....? Aber man kann ja nie sicher sein heutzutage  Traurig

Gruß
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willix
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #20 - 30.07.2008 um 11:47:12
 
Nur zur Info hier ein Auszug aus den Anwendungshinweisen der ABH Berlin. Vermutlich werden andere ABHs ähnlich vorgehen:

Zitat:
Merke: Schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist regelmäßig von der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 abzusehen, wenn der Erteilung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzugs zum deutschen Ehegatten zugestimmt wurde oder bereits einmal die Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 erteilt worden ist. Eine Versagung der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 mangels gesicherten Lebensunterhalts kommt damit etwa in Betracht, wenn der Ausländer lediglich für einen kurzfristigen Aufenthalt visafrei oder mit einem Schengenvisum eingereist ist, oder aus einem Asylverfahren oder dem Status der Duldung heraus einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
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