Hallo Leute,
heute habe ich eine spezielle Frage, die sich zwar nicht auf einen konkreten Fall bezieht, es jedoch sicher schon einige derartiger Fälle gibt.
Nun stelle ich mir folgenden Fall vor:
Nach §28 Abs. 1 Nr. 1 ist der Ehegatte eines Deutschen, der selbst Jahre im Land des Ehegatten gelebt und gearbeitet hat, vor der kürzlich vorgenommenen Gesetzesänderung eingereist. Der
LU war bei Ersterteilung nicht gesichert. Die
AE wurde aber trotzdem nach §28 Abs. 1 Nr. 1 erteilt, da hierauf vor der Gesetzesänderung IMMER auch abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 ein Anspruch bestand.
Jetzt beantragt der ausländische Ehegatte eine Verlängerung der
AE. Der
LU ist jedoch immer noch nicht gesichert. Für die Verlängerung der
AE gelten ja nach §8 Nr. 1 die gleichen Voraussetzungen wie bei deren erstmaligen Erteilung. Diese Voraussetzungen haben sich jedoch nach der Gesetzesänderung geändert. Da der Deutsche viele Jahre im Land des Ehegatten gelebt und gearbeitet hat, kann, nach meiner Interpretation, keine Verlängerung der
AE für den ausländischen Ehegatten ausgestellt werden, da in diesem Fall abweichend von der Regel keine
AE ohne Berücksichtigung des
LU ausgestellt werden kann.
Ist es nun also zu erwarten, dass alle Deutsche mit zweitem Pass oder großer Auslandserfahrung damit rechnen müssen, dass deren Ehepartner bei nicht gesichertem
LU keine Verlängerung der
AE bekommen? Würde dies dann bedeuten, dass deren Ehepartner ausreisen müssten?
Vielleicht hat ja jemand schon konkrete Erfahrungen mit einer solchen Konstellation gesammelt.
Gruß
willix