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Verlängerung der AE (bezgl. §28) (Gelesen: 5.204 mal)
willix
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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19.09.2007 um 15:22:22
 
Hallo Leute,

heute habe ich eine spezielle Frage, die sich zwar nicht auf einen konkreten Fall bezieht, es jedoch sicher schon einige derartiger Fälle gibt.

Nun stelle ich mir folgenden Fall vor:

Nach §28 Abs. 1 Nr. 1 ist der Ehegatte eines Deutschen, der selbst Jahre im Land des Ehegatten gelebt und gearbeitet hat, vor der kürzlich vorgenommenen Gesetzesänderung eingereist. Der LU war bei Ersterteilung nicht gesichert. Die AE wurde aber trotzdem nach §28 Abs. 1 Nr. 1 erteilt, da hierauf vor der Gesetzesänderung IMMER auch abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 ein Anspruch bestand.

Jetzt beantragt der ausländische Ehegatte eine Verlängerung der AE. Der LU ist jedoch immer noch nicht gesichert. Für die Verlängerung der AE gelten ja nach §8 Nr. 1 die gleichen Voraussetzungen wie bei deren erstmaligen Erteilung. Diese Voraussetzungen haben sich jedoch nach der Gesetzesänderung geändert. Da der Deutsche viele Jahre im Land des Ehegatten gelebt und gearbeitet hat, kann, nach meiner Interpretation, keine Verlängerung der AE für den ausländischen Ehegatten ausgestellt werden, da in diesem Fall abweichend von der Regel keine AE ohne Berücksichtigung des LU ausgestellt werden kann.

Ist es nun also zu erwarten, dass alle Deutsche mit zweitem Pass oder großer Auslandserfahrung damit rechnen müssen, dass deren Ehepartner bei nicht gesichertem LU keine Verlängerung der AE bekommen? Würde dies dann bedeuten, dass deren Ehepartner ausreisen müssten?

Vielleicht hat ja jemand schon konkrete Erfahrungen mit einer solchen Konstellation gesammelt.

Gruß
willix
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Antwort #1 - 19.09.2007 um 15:27:12
 
Das würde aber hiermit kollidieren.
Ergo müßte auch dann eine AE verlängert werden.

MHO  Smiley Jetflyer



§ 56 Besonderer Ausweisungsschutz

(1) Ein Ausländer, der

4. mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt


genießt besonderen Ausweisungsschutz. Er wird nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der Regel in den Fällen des § 53 und des § 54 Nr. 5, 5 a und 7 vor. Liegen die Voraussetzungen des § 53 vor, so wird der Ausländer in der Regel ausgewiesen. Liegen die Voraussetzungen des § 54 vor, so wird über seine Ausweisung nach Ermessen entschieden
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willix
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 19.09.2007 um 15:29:20
 
Heißt dies, dass "Ausweisungsschutz" immer bedeutet, dass eine AE erteilt werden muss?
Gruß
willix
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Mick
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Antwort #3 - 19.09.2007 um 15:49:52
 
willix schrieb am 19.09.2007 um 15:29:20:
Heißt dies, dass "Ausweisungsschutz" immer bedeutet, dass eine AE erteilt werden muss?

Hi,
nein, das heißt es definitiv nicht. Ich halte den Weg
über den Ausweisungsschutz auch für falsch und sehe
eher die Möglichkeit, diesen bei Ermessensbetätigung
mit zu berücksichtigen.
Grundsätzlich ist beim Nachzug zu Deutschen der LU
nicht zu sichern. Nur in Ausnahmefällen ist das erforderlich.
Ich bin durchaus in der Lage, Verlängerungen von AE's
bei Ausländern, die zum Ehegattennachzug zu Deutschen
schon vor dem Änderungsgesetz eingereist sind, nicht
als Ausnahmefall anzusehen.
Nächste Preisfrage wäre: Wie ist das denn mit den
Deutschkenntnissen bei deutsch-vh. Ausländern, die
die AE verlängert haben möchten und die vor dem
Änderungsgesetz eingereist sind.  Zunge
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Antwort #4 - 19.09.2007 um 15:50:14
 
willix schrieb am 19.09.2007 um 15:29:20:
Heißt dies, dass "Ausweisungsschutz" immer bedeutet, dass eine AE erteilt werden muss? 

Nein, da geht es um Ausweisung, nicht notwendigerweise um die nicht nicht-Verlängerung Zwinkernd


Zitat:
Da der Deutsche viele Jahre im Land des Ehegatten gelebt und gearbeitet hat, kann, nach meiner Interpretation, keine Verlängerung der AE für den ausländischen Ehegatten ausgestellt werden, da in diesem Fall abweichend von der Regel keine AE ohne Berücksichtigung des LU ausgestellt werden kann.

Naja, die AE muss nicht verlängert werden, kann aber.
Da geht es um die zumutbarkeit.
"Kann nicht verlängert werden" ist jedenfalls falsch.
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DonCamillo
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Antwort #5 - 19.09.2007 um 15:52:16
 
willix schrieb am 19.09.2007 um 15:29:20:
Heißt dies, dass "Ausweisungsschutz" immer bedeutet, dass eine AE erteilt werden muss? 


Nein, das heißt es sicher nicht, sondern nur, dass besondere Personenkreise, die
Ausweisungstatbestände erfüllen, nur bedingt ausgewiesen werden können.
BTW es gibt auch Geduldete, die deutsch verheiratet sind, ergo keine AE bekommen.


DC
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DonCamillo
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Antwort #6 - 19.09.2007 um 15:54:34
 
willix schrieb am 19.09.2007 um 15:22:22:
st es nun also zu erwarten, dass alle Deutsche mit zweitem Pass oder großer Auslandserfahrung damit rechnen müssen, dass deren Ehepartner bei nicht gesichertem LU keine Verlängerung der AE bekommen?


könnte sein

willix schrieb am 19.09.2007 um 15:22:22:
dass deren Ehepartner ausreisen müssten


in dem Falle: ja


DC
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Antwort #7 - 19.09.2007 um 16:11:31
 
Das heißt also: In solchen Fällen kann eine Ermessensentscheidung dazu führen, dass auch schon bei einer bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bei nicht gesichertem LU der ausländische Ehepartner zur Ausreise verpflichtet wäre. (Abgesehen von der Ausreisepflicht bei Straftaten etc.)  Schockiert/Erstaunt Wie beängstigend!
Würde der ausländische Ehepartner bei Nicht-Verlängerung nicht ausreisen, könnte er aber nicht abgeschoben werden (solange keine Straftaten vorliegen etc.). D.h. er würde geduldet. Richtig?


Da kann man nur hoffen, dass die Anwendungshinweise derart gestaltet werden, dass bei diesen "Altfällen" immer die Regelerteilung (AE-Erteilung abweichend von §5) angewendet wird.

Gruß
willix

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Antwort #8 - 19.09.2007 um 16:15:02
 
Hi Don Camillo

OK, "schlimmstenfalls" Duldung statt AE, kann ich aus dem Ausweisungsschutz des §56 herauslesen

Aber wie interpretierst Du
Zitat:
Er wird nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen
?

Keine Sicherstellung des LU ( oder keine Deutschkenntnisse) kann doch das Wort "nur" nicht aushebeln ..
[ Zitat:
dass deren Ehepartner ausreisen müssten 

in dem Falle: ja



Grüße
Jetflyer

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Antwort #9 - 19.09.2007 um 16:20:59
 
Jetflyer,

nur weil jemand nicht ausgewiesen wird, hat er noch lange keine AE Zwinkernd
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Antwort #10 - 19.09.2007 um 16:22:13
 
jetflyer schrieb am 19.09.2007 um 16:15:02:
Keine Sicherstellung des LU ( oder keine Deutschkenntnisse) kann doch das Wort "nur" nicht aushebeln...
 

es geht doch vorliegend gar nicht um eine Ausweisung, daher kann der Ausweisungsschutz hier nicht der richtige Ansatz sein und daher passt die Aussage jetflyer schrieb am 19.09.2007 um 16:15:02:
OK, "schlimmstenfalls" Duldung statt AE, kann ich aus dem Ausweisungsschutz des §56 herauslesen
 
hier nicht
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Antwort #11 - 19.09.2007 um 16:23:33
 
Das sach ich ja auch nie nich..das es immer ne AE geben muß...

...Don Camillo sprach aber von "ausreisen müssen"

Und wenn da nicht der Ausweisungsschutz greift, ja wann denn dann??
Zu welchem Zweck steht der §56 sonst denn noch da?
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Antwort #12 - 19.09.2007 um 16:30:16
 
jetflyer schrieb am 19.09.2007 um 16:23:33:
...Don Camillo sprach aber von "ausreisen müssen"

Und wenn da nicht der Ausweisungsschutz greift, ja wann denn dann?? 

naja, wie der Name schon sagt, bei einer Ausweisung
und eine Ausreiseaufforderung (als Folge der Ablehnung der AE) ist nicht mit einer Ausweisung gleichzusetzen - es liegen doch nicht einmal Ausweisungsgründe vor
jetflyer schrieb am 19.09.2007 um 16:23:33:
Zu welchem Zweck steht der §56 sonst denn noch da?

um bei vorliegen von Ausweisungsgründen (z.B. Straftaten etc) die besonderen Umstände, wie z.B. deutsche Familienangehörige in die Prüfung, ob eine Ausweisung verfügt wird, entsprechend einfließen zu lassen

die deutsche Staatsangehörigkeit der Angehörigen bzw. die Zumutbarkeit der Führung der familiären Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Heimatland werden natürlich im Rahmen einer Ermessensentscheidung mit zu berücksichtigen sein, aber nicht aufgrund des § 56 AufenthG
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Antwort #13 - 19.09.2007 um 17:49:52
 
jetflyer schrieb am 19.09.2007 um 16:23:33:
Don Camillo sprach aber von "ausreisen müssen"   


jepp, nur den Zusammenhang hast Du nicht erkannt !!!

Lies doch den Gesetzestext, dann ist die bei Ausweisung natürlich die Ausreise nötig !
Anders, oder abgeschwächt ist es natürlich bei Anwendung des FreizügG !

Tipp:
Nicht immer meckern bevor verstanden wurde ! Zwinkernd


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Antwort #14 - 23.09.2007 um 14:03:07
 
Danke für die Antworten!

Also so wie ich es hier verstanden habe, geht es stehts um die Zumutbarkeit der Betroffenen eine selbstständige Existenz im Ausland aufzubauen, um die Ehe im Fall des nicht gesicherten LU dort zu leben. (Von doppelter Staatsbürgerschaft etc. steht ja im Gesetz nichts, sondern nur in der Begründung).

Ich frag mich nun ernsthaft, ob dieser Ausnahmetatbestand wirklich oft zum Tragen kommt. Denn wenn die Betroffenen es schon in Deutschland nicht schaffen, eine selbstständige Existenz zu begründen und für das Existenzminimum auf Hilfe angewiesen sind, wie sollen sie es dann in der Regel im Ausland schaffen? Zumutbar wäre ja ein menschenunwürdiges Leben im Ausland ebensowenig.

Anscheinend müssen erst wieder Gerichte entscheiden, wie hier Zumutbarkeit im Einzelfall zu definieren ist. Z.B. möchte ich daran erinnern, dass der Besitz eines zweiten Passes nicht heißt, dass der Betroffene wirklich viel mit diesem Land zu tun hat. Bei vielen ist der zweite Pass durch Geburt erworben, ohne dass sie dort je gelebt oder gearbeitet haben.

Gruß
willix
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