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Heiraten in Deutschland oder Dänemark?? (Gelesen: 6.732 mal)
Laeusel
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18.09.2007 um 19:04:38
 
Hallo Liebe Leute,
Ich möchte gerne meine Freundin heiraten. Sie ist Inderin und lebt auch da.Wir arbeiten beide in der gleichen Firma Sie lokal in Indien eingestellt und ich in Deutschland, wobei ich viel im Ausland arbeite. Da sie aber fuer eine Deutsche Firma arbeitet hat sie ein Schengen Visa das noch 2 Jahre gültig ist.  Ich hatte heute mit dem Standesbeamten gesprochen welche Papiere benötigt werden, wie lange es dauern wird und wie teuer es wird.
- Geburturkunde (hat sie)
- Heiratsurkunde falls schon mal verheiratet ( Hat sie leider nicht mehr)
- Scheidungsurkunde ( hat sie, wurde dieses Jahr geschieden)
- Ehefähigkeitszeugniss oder ledigkeitsbescheinigung.

Meine Frage wo ist der unterschied? Ein Ehefähigkeitszeugniss wird in Indien auch nicht ausgestellt.

Zweitens: der nette Herr vom Amt hat mir erzählt es dauert ca. 4-6 Wochen beim Konsulat in Indien 2-3 Wochen  beim OLG und 2 Wochen beim Standesamt.
pro Dokument wird 160 EUR berechnet.

Meine Frage: Kommt das ungefähr hin , oder zieht sich das doch über mehrere Monate?

[b]So nun meine Letzte Frage: Ist es nicht einfacher in Dänemark zu Heiraten? ( Wird halt viel im Internet darüber geredet. Oder gibts dann später Probleme bei der Anerkennung?

Vielen Dank im Vorauss und Sorry fuer die vielen Fragen und falls ich mich nicht an die Etikette gehalten habe.
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garfield2008
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Antwort #1 - 19.09.2007 um 10:23:40
 
H(a)i,

vergiss es lieber, unter diesen Umständen in einem anderen Staat als Deutschland oder Indien zu heiraten, was willst du mit einer Ehe, die unter Umständen nur in DK gültig ist.

mfg
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Die Tragik des 20. Jahrhunderts liegt darin, daß es nicht möglich war, die Theorien von Karl Marx zuerst an Mäusen auszuprobieren.(Stanislaw Lem 1921-2006)
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tomy
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Antwort #2 - 19.09.2007 um 11:17:20
 
garfield2008 schrieb am 19.09.2007 um 10:23:40:
vergiss es lieber, unter diesen Umständen in einem anderen Staat als Deutschland oder Indien zu heiraten, was willst du mit einer Ehe, die unter Umständen nur in DK gültig ist.r
Wie begründest du deine Meinung ? Dänische Dokumente sind sozusagen Doppelt abgesichert. Einmal über einen Vertrag zwischen DK und D und zweitens noch über das EU Recht. (Anerkennung der Dokumente untereinader)

Mir ist nur 1 Fall bekannt, wo dies von einem Richter abgelehnt wurde, weil seiner Meinung nach, die Ehe nach "DÄNISCHEM" Recht nicht korrekt geschlossen wurde. (Einer der beiden hatte kein gültiges Visum !)


Tom
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garfield2008
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Antwort #3 - 19.09.2007 um 12:39:08
 
H(a)i,

tomy schrieb am 19.09.2007 um 11:17:20:
Wie begründest du deine Meinung ? Dänische Dokumente sind sozusagen Doppelt abgesichert. Einmal über einen Vertrag zwischen DK und D und zweitens noch über das EU Recht. (Anerkennung der Dokumente untereinader) 


es geht hier doch nicht um die Anerkennund der Urkunden, sondern um die Wirksamkeit der Ehe. Das sind zwei Schuhe, genaues hat Ronny und Blaise hier schon mehrfach gepostet (Stichwort internationales Privatrecht).

Unter den oben geschilderten Umständen kann es dazu kommen, das man beiden in Deutschland eine verbotene Mehrehe vorwirft, da nach deutschen Recht nicht alle Voraussetzungen (indisches Scheidungsurteil nicht in Deutschland anerkannt, alte Eheurkunde nicht vorhanden) vorgelegen haben.

mfg
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tomy
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Antwort #4 - 19.09.2007 um 13:29:24
 
garfield2008 schrieb am 19.09.2007 um 12:39:08:
Unter den oben geschilderten Umständen kann es dazu kommen, das man beiden in Deutschland eine verbotene Mehrehe vorwirft, da nach deutschen Recht nicht alle Voraussetzungen (indisches Scheidungsurteil nicht in Deutschland anerkannt, alte Eheurkunde nicht vorhanden) vorgelegen haben.
Dazu müsste aber erst mal ein Verdacht da sein. Und woher wüssten dann die Deutschen Behörden was über die erste Ehe ??  Und selbst wenn, müsten Sie erstmal den Beweis antreten, das diese Ehe nicht korrekt geschieden wurde. Soweit ich weiß werden Scheidungen anerkannt, wenn sie nicht gegen das deutsche Gesetz verstoßen. Und ob sie das tun, entscheidet ja wohl ein Richter, und kein Sachbearbeiter.

Prinzipell muss die Urkunde des Vertragspartners Dänemark erstmal anerkannt werden.



Tom
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Antwort #5 - 19.09.2007 um 13:50:13
 
tomy schrieb am 19.09.2007 um 13:29:24:
Und selbst wenn, müsten Sie erstmal den Beweis antreten, das diese Ehe nicht korrekt geschieden wurde.


Nö müssen sie nicht, allein die Tatsache, dass die Scheidung in Deutschland nicht anerkannt wurde, langt aus um eine Eheaufhebungsklage wegen Verstoß gegen das Verbot der Doppelehe einzuleiten.

tomy schrieb am 19.09.2007 um 13:29:24:
Prinzipell muss die Urkunde des Vertragspartners Dänemark erstmal anerkannt werden.


Das bezieht sich lediglich auf die äußere Form der Urkunde und ihrenEchtheitsanschein oder nicht. Mit dem materiellen Bestand einer Ehe hat das Abkommen nichts zu tun.

Ich sehe vorliegend auch keine Not, einen dritten Staat mit ins Spiel zu bringen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #6 - 21.10.2007 um 12:19:02
 
ronny schrieb am 19.09.2007 um 13:50:13:
Nö müssen sie nicht, allein die Tatsache, dass die Scheidung in Deutschland nicht anerkannt wurde, langt aus um eine Eheaufhebungsklage wegen Verstoß gegen das Verbot der Doppelehe einzuleiten.


Macht Ihr das etwa auch bei wiederverheirateten EU-Ausländern, die im Heimatland geschieden wurden?

Gruß, ULF
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Antwort #7 - 21.10.2007 um 16:15:15
 
Hallo,

da gibt es ja die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa) – Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2003 Nr. L 338, S.1 ff.. zu finden unter http://eur-lex.europa.eu

Zur Anerkennung einer Scheidung sind das Scheidungsurteil sowie eine von dem Gericht oder der Behörde des Ursprungsmitgliedstaats nach einem bestimmten Muster ausgestellte Bescheinigung vorzulegen (Art. 37 und Art. 39 i.V.m. Anhang I der EU-Verordnung).


Blaise

P.S. Dänemark ist der Verordnung nicht beigetreten.
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