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wiedereinreise (Gelesen: 2.889 mal)
figaro
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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23.08.2007 um 14:42:45
 
hallo!
habe zufaellig diese seite gefunden.meine frage an euch ich wurde wegen mord zu 10 jahren jugendstrafe verurteilt und habe 2/3 meiner strafe verbüsst und bin dann in die türkei abgeschoben worden,im 05/2003.
in dem abschiebungsbescheid steht unbefristet,meine frage kann ich nie wieder nach deutschland einreisen ,z.b.besuch von familienangehörigen?
ich hatte in bayern gelebt wegen auslaenderamt.
würde mich freuen wenn ihr mir informationen gibt,danke!
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 23.08.2007 um 15:11:23
 
figaro schrieb am 23.08.2007 um 14:42:45:
wegen mord zu 10 jahren jugendstrafe verurteilt 

puhhh....

Die Einreisesperre gilt unbefristet. Sie kann auf Antrag befristet werden.

Selbst wenn die Einreisesperre befristet ist, brauchst du für eine mögliche Einreise immer noch ein Visum.

Wie geht man vor ?
Einen Antrag an die ABH stellen, die dich ausgewiesen oder abgeschoben hat    oder
eine Vollmacht an deine Verwandten senden, die sich mit der ABH dann auseinandersetzen.

Wie sieht die Vollmacht aus ?
"Name, Vorname                             Datum
Wohnort

Ausländerbehörde XY
in xy

Sehr geehrte Damen,

ich, *Familienname, Vorname, Geb.Dat, bevollmächtigte meine Verwandten, Name, Vorname, Geb.Dat, Wohnort, meine ausländerrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere die Befristung der Einreisespere, zu regeln.

Unterschrift"

Aber bei dem Delikt mit der Höchststrafe würde ich mir mal nicht so viel Hoffnungen machen, dass es mit einer schnellen Wiedereinreise glücken wird !

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figaro
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Antwort #2 - 23.08.2007 um 15:36:48
 
danke für die schnelle und offene antwort,nun mir ist schon bewusst wegen meiner strfatat und höhe aber vielleicht ist es ja rechtlich möglich wiedereinzureisen,nach 5 jahren habe ich gehört "könnte"es möglich sein .aber an wen muss ich mich zuerst wenden an die staatsanwaltschaft oder an die abh,hab ja noch die reststrafe offen.es waere ein erfolg wenn ich für 2 wochen meine familienangehörigen besuchen dürfte.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 23.08.2007 um 16:18:14
 
5 Jahre scheint mir optimistisch.

Du musst zuerst die Einreisebedingungen mit der ABH klären.

Da du vorzeitig unter Verzicht der weiteren Vollstreckung der Strafe abgeschoben wurdest, musst du nach Wiedereinreise damit rechnen, dass letzte 1/3 auch noch absitzen zu müssen.

Es macht aber erst Sinn, sich mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung zu setzen, wenn zuminest signalisiert wird, ab welchem Zeitpunkt du wieder einreisen könntest.

proll
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Mick
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Antwort #4 - 23.08.2007 um 16:28:54
 
Zitat:
5 Jahre scheint mir optimistisch. 

Hoi,
deutlich zu optimistisch. Bei uns läge es irgendwo
zwischen 10 und 15 Jahren ("Pauschale" + Haft-
strafe).
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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figaro
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Antwort #5 - 23.08.2007 um 16:29:51
 
danke für die schnelle antwort ,habe ich es richtig verstanden :zuerst mit der auslaenderbehörde die sperre befristen und dann mit der staatsanwaltschaft kontakt aufnehmen. müsste ich für eine einreise die offene reststrafe absitzen oder nur einen teil der reststrafe?
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 23.08.2007 um 16:38:42
 
figaro schrieb am 23.08.2007 um 16:29:51:
müsste ich für eine einreise die offene reststrafe absitzen oder nur einen teil der reststrafe? 

Das kann dir nur die Staatsanwaltschaft sagen.

proll
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figaro
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Antwort #7 - 23.08.2007 um 16:46:42
 
ok danke für die antwort. Griesgrämig
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