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Falsches Geburtsdatum (Gelesen: 8.353 mal)
Diademchen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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17.08.2007 um 14:15:55
 
Hallo!
Ersteinmal möchte ich sagen, wie gut mir dieses Forum gefällt.
Dann möchte ich mich mit einer Frage an Euch wenden und hoffe, dass mir jemand helfen kann.
Mein Verlobter (Iraker) besitzt eine Duldung - mit falschem Geburtsdatum. Nun ist die Frage, was passieren wird, wenn er seine Karten offen auf den Tisch legt und zugibt, dass das Datum nicht stimmt. Kann es sein, dass er sofort ausgewiesen wird? (was ehrlich gesagt meine größte Angst ist).
Er sieht selbst ein, dass es ein großer Fehler war und will es nun - nicht zuletzt weil wir gerne heiraten würden - in Ordnung bringen.
Mit was müssen wir rechnen?
Vielen Dank für Eure Hilfe!
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 17.08.2007 um 14:55:15
 
Hallo,

wenn Ihr wirklich heiraten wollt, wird er die Sache mit dem Geburtsdatum auf jeden Fall klären müssen. Da er zum Heiraten offizielle Papiere braucht, die sein wirkliches Geburtsdatum enthalten, würde es ansonsten 100 %  Komplikationen geben. Hat er denn seinerzeit bewusst eine falsche Angabe hinsichtlich seines Geburtsdatums gemacht?

Ausgewiesen würde er deshalb sicher nicht, wenn er sich outet, aber eine bewusste Falschangabe kann natürlich strafrechtlich verfolgt werden.

Mit dem Heiraten ist es aber auch so eine Sache. Da er nur eine Duldung hat, gehe ich mal stark davon aus, dass er keinen Pass besitzt. Und eine Flüchtlingsanerkennung dürfte dann auch nicht vorliegen. Schlechte Karten, denn ohne gültigen Pass wird er grundsätzlich nicht heiraten können. -

Klar musst Du, Diademchen, Dir sein, dass eine Duldung immer bedeutet, dass derjenige ausreisepflichtig ist. - Mir ist klar, dass Irak ein heikles Thema ist, und es gerde im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Ausreise ganz konträre Meinungen gibt, von denen ich einige auch nicht teile, aber deswegen werden die Behörden von Deinem Verlobten auch in Zusammenhang mit einer beabsichtigten Heirat dennoch verlangen, dass er alles "Zumutbare" unternimmt, um die (bürokratischen) Voraussetzungen zu erfüllen. Und richtige Angaben zu machen ist zuallererst zumutbar ...

Vielleicht beantwortet das noch nicht alle Deine Fragen, aber für den Anfang mag es genügen.

Schöne Grüße -

=schweitzer=

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menina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 17.08.2007 um 15:29:52
 
Hallo!
Leider, leider (aus Sicht der Betroffenen - natürlich berechtigt aus Sicht der Behörden) werden Falschangaben i.d.R. erst mal strafrechtlich verfolgt, nach meiner Erfahrung auch dann, wenn man selbst sagt, diese nicht bewußt gemacht zu haben. Es würde mit Sicherheit Deinem Freund angerechnet werden, wenn er selbst beginnt, die Sache zu klären und vielleicht würde das Verfahren - auch das habe ich schon erlebt - eingestellt.
Ich würde es Euch dringend empfehlen, wenn Ihr heiraten möchtet und vielleicht auch einmal Kinder wollt, hier zu beginnen, denn die wirklichen Schwierigkeiten würden spätestens beginnen, wenn Ihr bei Eurem zuständigen Standesamt die Liste der Papiere bekommt, welche Ihr für eine deutsch-irakische Hochzeit in Dtl. benötigt...
Mal noch eine andere Frage: Besteht für Deinen Freund eventuell die Möglichkeit eines Asylfolgenatrages wegen Zugehörigkeit zu einer religösen oder ethnischen Minderheit?
menina
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 17.08.2007 um 19:08:45
 
Ich frage mich, warum er nur das Geburtsdatum geändert hat, aber alles andere richtig gelassen hat. Oder sind noch weitere Angaben falsch ?

proll
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racer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 17.08.2007 um 22:08:53
 
Hallo,

Wenn Ihr heiraten wollt braucht Dein Verlobter einen Pass. Diesen
bekommt er von der Botschaft der Republik Irak in Berlin wenn er seine
irakische ID-Karte und irakische Staatsangehörigkeitsurkunde vorlegen kann.
Sobald er seine Identität nachweisen kann, sollte die Ausländerbehörde informiert werden. Wenn diese sieht, dass er sich selbst um einen Pass bemüht hat und seine Identität offen legt, wird es glimpflich ausgehen.
Leider gibt es zur Zeit Probleme hinsichtlich der irakischen Pässe. Die Botschaft in Berlin stellt nur Pässe der S-Serie aus (diese werden seit 1.4.2007 nicht mehr anerkannt) . Verlangt werden Pässe der G-Serie, diese werden aber noch nicht ausgestellt. Habe aber nachgelesen, dass es im Ermessen der Behörden (Standesamt, Oberlandesgericht) liegt die Pässe der S-Serie, für den Zweck der Heirat, anzuerkennen.

Da Dein Verlobter nur eine Duldung hat, muß er vom Oberlandesgericht von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (da im Irak keines ausgestellt wird) befreit werden, d. h. sämtliche erforderliche Dokumente müssen beim Standesamt abgegeben werden und dieses gibt alles an das zuständige Oberlandesgericht weiter. Diese fordern auch immer die komplette Ausländerakte von der Ausländerbehörde an.
Da Dein Verlobter falsche Angaben gemacht hat, kann es sein dass das Oberlandesgericht zum Pass auch noch die Id-Karte und Staatsangehörigkeiturkunde vorgelegt haben will. Außerdem muß er einen Familienregisterauszug seiner Heimatbehörde vorlegen, der durch das irakische Außenministerium in Bagdad überbeglaubigt wurde - diese Urkunde darf nicht älter als 6 Monate sein - das diese auch als Ledigkeitsnachweis dient. Alle Dokumente müssen von einem staatlich beeidigten Übersetzer in Deutschland übersetzt werden.
Außerdem werden alle Dokumente durch das Landeskriminalamt auf Echtheit geprüft - diese Prüfung ist kostenpflichtig (in Bayern z. B. 60,--Euro pro Dokument). 

Keine einfache Angelegenheit!

Wünsche Euch viel Glück

racer

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schweitzer
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Antwort #5 - 17.08.2007 um 22:26:10
 
Nochmal ich  Zwinkernd -

racer hat Dir hier schon viele Details in Sachen beabsichtigter Eheschließung und sachgerechter Vorbereitung derselben mitgeteilt. Ich möchte Dir zusätzlich noch einen Tipp geben, wo Du ansonsten noch seriösen und auf den Einzelfall bezogenen Rat in Sachen binationaler Partnerschaft bekommen kannst, und zwar
hier
(einfach das "hier" anklicken!) -

Mit den Leuten dort lassen sich nach meiner Erfahrung auch heikle Fragen besprechen und sie verfügen im Allgemeinen über die neuesten Informationen, die in Bezug auf ein bestimmtes Land in Verbindung mit dem Thema Heiraten existieren. (Gerade weil Irak so schwierig ist, wäre deshalb ein Kontakt vielleicht ganz sinnvoll, vor allem wenn es auf dem von racer angedeuteten Weg zusätzliche Probleme gibt.) Manchmal ist allerdings die telefonische Erreichbarkeit recht schwierig. Versuchs halt bei Bedarf mit ein bisschen Geduld.

Alles Gute -

=schweitzer=
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ronny
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Antwort #6 - 18.08.2007 um 10:46:25
 
racer schrieb am 17.08.2007 um 22:08:53:
Habe aber nachgelesen, dass es im Ermessen der Behörden (Standesamt, Oberlandesgericht) liegt die Pässe der S-Serie, für den Zweck der Heirat, anzuerkennen. 


Hallo,

wenn das BMI (und das hat es) als Deutschlands oberste Standesamtsaufscht angeordnet hat, dass Pässe der S-Serie keine anerkannten Pässe sind, dann hat zumindest der Standesbeamte kein Ermssen, den Pass für eine Eheschließung anzuerkennen.

Daran ändert sich auch dann nichts wenn ein OLG das anerkennen sollte im Befreiungsverfahren.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #7 - 18.08.2007 um 12:11:46
 
Hallo Ronny,

im April 2007 wurde von Abgeordneten eine Anfrage an die Bundesregierung gestellt:
Wie können irakische Staatsangehörige mit S-Pässen heiraten?

die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesinnenministerium des Innern vom 17.April 07 übermittelt:

Bei der Anmeldung der Eheschließung obliegt es der Beurteilung des zuständigen Standesbeamten, die vorgelegten Nachweise zur Identität der Verlobten anzuerkennen oder hierzu eine weitere Sachverhaltsaufklärung, z. B. durch Nachfrage bei der Ausländerbehörde oder Anforderung weiterer Unterlagen, durchzuführen.

Gruß
racer
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ronny
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Antwort #8 - 18.08.2007 um 12:18:17
 
Hallo,

Gleichwohl existiert der entsprechende Erlass und die Veröffentlichung im Bundesanzeiger, dass der S-Pass kein anerkanntes Dokument ist. Zwinkernd

Und der Erlass ist eine Weisung, wie Eressen auszuüben ist Zwinkernd

Der wird nicht durch die kleine Anfrage ausser Kraft gesetzt

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #9 - 18.08.2007 um 13:41:05
 
ronny schrieb am 18.08.2007 um 10:46:25:
wenn das BMI (und das hat es) als Deutschlands oberste Standesamtsaufscht angeordnet hat, dass Pässe der S-Serie keine anerkannten Pässe sind, dann hat zumindest der Standesbeamte kein Ermssen, den Pass für eine Eheschließung anzuerkennen.


wobei der Standesbeamte der seine DA wirklich kennt auch weiß, dass ein (gültiger) Pass für eine Eheschließung nicht zwingend erforderlich ist, sondern nur in der Regel. Bei Irakern dürfte unter den gegebenen Umständen ein Ausnahmefall kaum ermessensfehlerfrei verneint werden. Vgl. § 139 VI und § 148 DA.

Zitat:
Daran ändert sich auch dann nichts wenn ein OLG das anerkennen sollte im Befreiungsverfahren.


richtig, das würde sich erst ändern, wenn ein Amtsgericht dem Standesbeamten aufgibt, die Eheschließung nicht (mehr) auf Grund eines fehlenden gültigen Reisepasses zu verweigern.

Einfach würde das aber trotzdem nicht werden, bei Irakern besteht aber wohl derzeit kaum eine andere Chance.

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ronny
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Antwort #10 - 18.08.2007 um 15:56:23
 
Muleta schrieb am 18.08.2007 um 13:41:05:
das würde sich erst ändern, wenn ein Amtsgericht dem Standesbeamten aufgibt, die Eheschließung nicht (mehr) auf Grund eines fehlenden gültigen Reisepasses zu verweigern. 


Schau Dir dazu mal bitte die letzte Entscheidung des OLG Frankfurt zu dieser Thematik an, sorry dass ich das GeschZ. nicht liefere, kann leider erst in drei Wochen an meine Unterlagen ran. Ist aber in der StAZ veröffentlicht...

Änderung:
Und nur noch als Hinweis:

Rechtsgrundlage für die Forderung des Staatsangehörigkeitsnachweises ist der § 11 Abs. 2 der PStV, der eindeutig(er)  formuliert:

Zitat:
Wer nicht Deutscher ist, muß durch seinen Reisepass, einen Personalausweis mit Angabe der Staatsangehörigkeit oder durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimatstaates seine Staatsangehörigkeit nachweisen.


Da ein abgelaufener Reisepass diese Anforderung nicht erfüllen kann, genügt der allenfalls noch als Nachweis der Identität.



Grüße
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« Zuletzt geändert: 18.08.2007 um 16:21:10 von ronny »  

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Antwort #11 - 18.08.2007 um 16:41:36
 
ronny schrieb am 18.08.2007 um 15:56:23:
Schau Dir dazu mal bitte die letzte Entscheidung des OLG Frankfurt zu dieser Thematik an, sorry dass ich das GeschZ. nicht liefere, kann leider erst in drei Wochen an meine Unterlagen ran. Ist aber in der StAZ veröffentlicht...


Du meinst OLG Rostock, Beschluß v. 19.09.2006 – 3 W 106/06? Andere passende Entscheidung ist im StAZ-Inhaltsverzeichnis nicht zu finden:

http://www.vfst.de/xml/fachliteratur_staz.html

Zitat:
Rechtsgrundlage für die Forderung des Staatsangehörigkeitsnachweises ist der § 11 Abs. 2 der PStV, der eindeutig(er)  formuliert:

...
Da ein abgelaufener Reisepass diese Anforderung nicht erfüllen kann, genügt der allenfalls noch als Nachweis der Identität.


OLG Rostock, Beschluß v. 19.09.2006 – 3 W 106/06:

Zitat:
Bestehen an der Staatsangehörigkeit erhebliche Zweifel, gehen diese zu Lasten des Ast. (KG, Beschl. vom 22.05.1998 - 25 VA 10/97 - FamRZ 1999, 1129 = StAZ 1999, 112). Andererseits aber sind an den Beleg einer bestimmten Staatsangehörigkeit wiederum auch keine übertriebenen Anforderungen zu stellen (OLG Frankfurt a.M., Beschl. vom 11.12.1989 - 20 VA 12/89 - StAZ 1990, 48; Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1309 Rn. 12). Insoweit kann ihm nur abverlangt werden, die Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiung soweit wie möglich zu belegen und Nachweise zu erbringen (Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1309 Rn. 14). § 5 a PStG gibt daher auch dem Standesbeamten die Möglichkeit, dem Ast., soweit dieser Urkunden nicht beibringen kann, eine eidesstattliche Versicherung abzuverlangen (Hepting/Gaaz, a.a.O., § 5a PStG Rn. 95; DA für Standesbeamte § 171). ...
Zwar soll gem. § 11 PStV grundsätzlich der Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines Reisepasses oder einer ausdrücklichen Bescheinigung der Staatsbürgerschaft geführt werden. Ist die Beibringung dieser Dokumente dem Ast. aber nicht zumutbar, ergeben sich aber aus anderen Indizien hinreichende Anhaltspunkte für die Staatsbürgerschaft des Ast., muss dies im Einzelfall genügen (ebenso KG, Beschl. vom 27.06.2000 a.a.O.). ... Überhöhte Anforderungen an den Staatsangehörigkeitsnachweis, deren Erfüllung schlicht unmöglich ist, dürfen nicht zum Ausschluss des Grundrechtes auf Eheschließung führen (OLG Frankfurt a.M., a.a.O.).


Auch wenn es um das Verfahren zur Befreiung vom EFZ ging, kann die Begründung auch für einen Antrag nach § 45 PStG herangezogen werden.

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Antwort #12 - 18.08.2007 um 17:35:17
 
Muleta schrieb am 18.08.2007 um 16:41:36:
Du meinst OLG Rostock, 


Nein es gibt eine ganz aktuelle von FFM, hab die erst letzte Woche gelesen Zwinkernd

Liefere ich nach Zwinkernd

Muleta schrieb am 18.08.2007 um 16:41:36:
Auch wenn es um das Verfahren zur Befreiung vom EFZ ging, kann die Begründung auch für einen Antrag nach § 45 PStG herangezogen werden.


Dir ist schon klar, von welchem Zeitfenster Du da ausgehen mußt ?

Solche Verfahren werden (zumindest bei mir) nie beim AG enden.

Bis sich ggf. der BGH damit befasst, ist ein gültiger Pass da Zwinkernd

Grüße
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Antwort #13 - 18.08.2007 um 17:49:31
 
ronny schrieb am 18.08.2007 um 17:35:17:
Dir ist schon klar, von welchem Zeitfenster Du da ausgehen mußt ?

Solche Verfahren werden (zumindest bei mir) nie beim AG enden.

Bis sich ggf. der BGH damit befasst, ist ein gültiger Pass da Zwinkernd


Wenn ein 45iger läuft sehe ich noch Chancen, eine ggf. (wieder) mögliche Abschiebung wegen der bevorstehenden Eheschließung zu verhindern (was auch dann nicht einfach wird). Außerdem ist völlig unklar, wann Serie G-Pässe in Deutschland zu kriegen sein werden. Also, beantragen und laufen lassen - mal sehen, was zuerst da ist.

Allerdings würde ich mir wohl auch Gedanken machen, ob man den Fall nicht in den Bereich einer weniger hartnäckigen Standesamtsaufsicht schieben könnte... Zwinkernd

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Antwort #14 - 18.08.2007 um 17:56:58
 
Muleta schrieb am 18.08.2007 um 17:49:31:
Allerdings würde ich mir wohl auch Gedanken machen, ob man den Fall nicht in den Bereich einer weniger hartnäckigen Standesamtsaufsicht schieben könnte... 


Und wie ?

Kaum ein Ansatzpunkt die zu verschieben , ausser einem tatsächlichen Umzug der Deutschen ...evtl.....

Und falls das Verfahren anhängig sein sollte geht eh nix mehr ..

Grüße
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