ronny schrieb am 18.08.2007 um 15:56:23:Schau Dir dazu mal bitte die letzte Entscheidung des OLG Frankfurt zu dieser Thematik an, sorry dass ich das GeschZ. nicht liefere, kann leider erst in drei Wochen an meine Unterlagen ran. Ist aber in der StAZ veröffentlicht...
Du meinst OLG Rostock, Beschluß v. 19.09.2006 – 3 W 106/06? Andere passende Entscheidung ist im StAZ-Inhaltsverzeichnis nicht zu finden:
http://www.vfst.de/xml/fachliteratur_staz.html Zitat:Rechtsgrundlage für die Forderung des Staatsangehörigkeitsnachweises ist der § 11 Abs. 2 der PStV, der eindeutig(er) formuliert:
...
Da ein abgelaufener Reisepass diese Anforderung nicht erfüllen kann, genügt der allenfalls noch als Nachweis der Identität.
OLG Rostock, Beschluß v. 19.09.2006 – 3 W 106/06:
Zitat:Bestehen an der Staatsangehörigkeit erhebliche Zweifel, gehen diese zu Lasten des Ast. (KG, Beschl. vom 22.05.1998 - 25 VA 10/97 - FamRZ 1999, 1129 = StAZ 1999, 112). Andererseits aber sind an den Beleg einer bestimmten Staatsangehörigkeit wiederum auch keine übertriebenen Anforderungen zu stellen (OLG Frankfurt a.M., Beschl. vom 11.12.1989 - 20 VA 12/89 - StAZ 1990, 48; Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1309 Rn. 12). Insoweit kann ihm nur abverlangt werden, die Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiung soweit wie möglich zu belegen und Nachweise zu erbringen (Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1309 Rn. 14). § 5 a PStG gibt daher auch dem Standesbeamten die Möglichkeit, dem Ast., soweit dieser Urkunden nicht beibringen kann, eine eidesstattliche Versicherung abzuverlangen (Hepting/Gaaz, a.a.O., § 5a PStG Rn. 95; DA für Standesbeamte § 171). ...
Zwar soll gem. § 11 PStV grundsätzlich der Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines Reisepasses oder einer ausdrücklichen Bescheinigung der Staatsbürgerschaft geführt werden. Ist die Beibringung dieser Dokumente dem Ast. aber nicht zumutbar, ergeben sich aber aus anderen Indizien hinreichende Anhaltspunkte für die Staatsbürgerschaft des Ast., muss dies im Einzelfall genügen (ebenso KG, Beschl. vom 27.06.2000 a.a.O.). ... Überhöhte Anforderungen an den Staatsangehörigkeitsnachweis, deren Erfüllung schlicht unmöglich ist, dürfen nicht zum Ausschluss des Grundrechtes auf Eheschließung führen (OLG Frankfurt a.M., a.a.O.).
Auch wenn es um das Verfahren zur Befreiung vom
EFZ ging, kann die Begründung auch für einen Antrag nach § 45 PStG herangezogen werden.
Muleta