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freiwilliger Verzicht auf amtliche Übersetzung (Gelesen: 1.291 mal)
Mono
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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11.08.2007 um 10:42:43
 
Amtssprache in Deutschland ist Deutsch. Darf ein Beamter nach eigenem Ermessen auf eine an sich vorgeschriebene ‚amtliche Übersetzung’ eines ausländischen Schriftstückes verzichten, wenn es beispielsweise in Englisch oder Französisch ausgefertigt ist, er diese Sprache beherrscht und es sich um einen einfachen Text handelt, um dem Antragsteller Kosten zu ersparen? Gibt es darüber irgendwelche Richtlinien?

Konkreter Fall: Bescheinigung einer Universität über belegte Kurse

Mono
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 11.08.2007 um 10:54:14
 
Mono schrieb am 11.08.2007 um 10:42:43:
Gibt es darüber irgendwelche Richtlinien? 


Hallo Mono,

ich kenne es jetzt explizit nur von den Standesbeamten nach irgendeinem § der DA :

Dort darf der StB auf die Übersetzung verzichten, wenn er die Sprache, in der das Schriftstück abgefasst ist, beherrscht.

Ich könnte mir denken, dass in den VwVfG irgendwo auch so ein Passus steht.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 11.08.2007 um 18:49:43
 
Hier der Passus im NRW Verwaltungsverfahrensgesetz:

§ 23 Amtssprache
(1) Die Amtssprache ist deutsch.

(2) 1Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen. 2In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. 3Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die Behörde auf Kosten des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. 4Hat die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen, erhalten diese in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung.

(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt.

(4) 1Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn auf Verlangen der Behörde innerhalb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. 2Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. 3Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.


Die Behörde soll eine Übersetzung verlassen. In begründeten Fällen kann also davon abgesehen werden. In der Regel werden aber bei Urkunden Übersetzungen (meisst von beglaubigten Dolmetschern) verlangt.

proll
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Mono
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 11.08.2007 um 20:38:57
 
Vielen Dank für eure Hinweise. Hoffen wir mal, dass der Beamte die Soll-Vorschrift flexibel handhabt.

Mono
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