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Einreise nach Abschiebung (Gelesen: 5.729 mal)
menina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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01.08.2007 um 14:12:20
 
Hallo, i4a-Team und Leser!
Ein Ehemann einer deutschen Frau aus dem Kosovo, welcher auf Grund einer 4 jährigen Haftstrafe (BtmG-Verstöße) nach Serbien abgeschoben wurde, möchte zu seiner Frau und seinen beiden Kindern, für welche er auch das Sorgerecht hat (beide Eltern), zurückkehren. Ein Anwalt ist involviert, scheint sich aber nicht groß zu kümmern. Die Familie weiß nicht, wann, wo, welcher Antrag gestellt wurde, welche Bescheide es gibt etc.. Abschriften sind unvollständig. Ich versuche, Licht in den Vorgang zu bringen und habe eigentlich keine Ahnung von der Materie... Behörden erteilen keine Auskunft, da Anwalt bevollmächtigt, der ist aber im Urlaub...

Ich weiß: Abschiebung ist verbunden mit unbefristeter Sperrwirkung gem. § 11 AufenthG. Die Sperrwirkung wird i.d.R. auf Antrag befristet. Die Frau hat mir einen Kostenbescheid mit Zahlungstermin zu den entstandenen Abschiebekosten gezeigt: heißt das, der Antrag auf Sperrwirkung wurde bereits gestellt und nun sind vor Bescheidung der Befristung die Kosten zu erstatten? Oder muss der Antrag noch gestellt werden?

In einem Schreiben hieß es, dass mind. jedoch 2/3 der Kosten zu begleichen sind. Ist das eine verwaltungsinterne Festlegung oder gibt es dazu allgemeingültige Regeln?
Der Mann hat in der JVA gearbeitet, das erarbeitete "Vermögen" wurde bereits entgegengesetzt bzw. einbehalten, 2/3 der Rechnung sind beglichen.

Und nun heißt es: wie weiter?
Eine Behörde hat einer Ratenvereinbarung für die Restschuld fernmündlich zugestimmt. Wie schön. Doch ich weiß trotzdem nicht so recht, wie weiter.
Tritt die Befristung ab Zeitpunkt der Zahlung der Abschiebekosten ein oder nach Zahlung eines geforderten Teils dessen oder ab Zeitpunkt der Antragsstellung? Gibt es dazu einen Bescheid, wenn ja, welche Behörde in der Hierachie ist zuständig?
Kann man Aussagen über die Zeiträume der Befristungen treffen? (2 Jahre, mehr oder weniger...). Nach welchen Kriterien wird hier entschieden?
Welche sonstigen - besonderen - Vorraussetzungen muss der Mann erfüllen, um wieder einreisen zu können (außer die Begleichung der Kosten)?

Ich wäre Expertenrat extrem dankbar, da die gute Frau morgen 13:00 Uhr eine Antwort möchte... hä?
Also, danke, danke und schönen Tag noch!
menina
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 01.08.2007 um 14:33:36
 
menina schrieb am 01.08.2007 um 14:12:20:
...


ob ein Berfristungsantrag gestellt wurde, lässst sich Deinen Äußerungen nicht entnehmen. Es scheint aber zumindest noch keine Befristungsentscheidung getroffen worden zu sein. Darüber würde es eine Nachricht geben und es sind dafür auch noch Gebühren fällig (gerade Letzteres vergessen die Betroffenen nicht, wenn sie sie bezahlt haben).

Die Frist dürfte vermutlich und mit allerlei Unwägbarkeiten aber mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zwischen 2 und 6 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Abschiebung, betragen. Falls noch eine Haftstrafe (teilweise) offen ist, wäre die vermutlich auch noch abzusitzen.

Muleta
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Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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menina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 01.08.2007 um 14:59:13
 
Hallo noch mal!
Danke für die schnelle Antwort!
Ich weiß jetzt erst einmal, wonach ich die Frau noch gezielter fragen kann, um eine Linie zu finden.
Danke, danke!
menina
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TL84
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 02.08.2007 um 07:35:06
 
Muleta schrieb am 01.08.2007 um 14:33:36:
Die Frist dürfte vermutlich und mit allerlei Unwägbarkeiten aber mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zwischen 2 und 6 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Abschiebung, betragen.


Es kommt drauf an, wie man nach Dtschl. Einreis !
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 02.08.2007 um 07:38:23
 
TL84 schrieb am 02.08.2007 um 07:35:06:
Es kommt drauf an, wie man nach Dtschl. Einreis ! 


Ich hoffe Du meinst damit legal !!!  Ärgerlich

Alles andere führt zur Abschiebung !

Du solltest allmählich mal Abstand von Deinen zweideutigen Bemerkungen nehmen.
Damit führst Du die Leute geradewegs dazu, einen großen Fehler zu begehen !


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Bernd2000
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #5 - 02.08.2007 um 08:09:20
 
Hallo ihr lieben.
Zu dem hier geschilderten Fall möchte ich noch anmerken, dass nach den Anwendungshinweisen zu § 11 Aufenthaltsgesetz die Befristung der Abschiebung von der Begleichung der Abschiebekosten abhängig zu machen ist. Du solltest auf jeden Fall Kontakt zu Deiner Ausländerbehörde aufnehmen und mit ihr klären, in welcher Höhe Abschiebekosten angefallen sind und ob diese ggf. auch mit einer Ratenzahlunge einverstanden ist.

Auch das weitere Verfahren wäre dann auf jeden Fall mit der Ausländerbehörde abzuklären. Diese macht dann eine Befristungsentscheidung, wobei jedoch der Zeitpunkt der Befristung wieder von der Schwere der Straftat abhängig gemacht werden kann. Ein Zeitrahmen von ca 4 - 6 Jahren wäre hier angemessen. Eine Besserstellung tritt natürlich dann ein, wenn Ehepartner und Kinder vorhanden sind.

Auf jeden Fall sollte die Einreise nicht "irgendwie" erfolgen, weil im Falle einer illegalen Einreise eine erneute Abschiebung kommen wird. Wenn die Befristungsentscheidung erfolgt ist, sollte die Einreise auf jede Fall auf legale Weise (also mit Visum!) erfolgen!

Bernd
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menina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 02.08.2007 um 08:22:49
 
Hallo, zusammen!
Danke für die Anmerkungen.
Ich werde der Frau und ihrem Ehemann keinesfalls zu einer "irgendwie" Einreise nach Dtl. raten. Ich finde derartige Vorgehensweisen - abgesehen davon dass es ungesetzlich ist - für sehr kurzfristig gedacht und dies würde der Familie, vor allem den Kindern keine Zukunftsperspektive mit beiden Elternteilen "normal" zu leben eröffnen. Ein illegaler Aufenthalt bedeutet keinen Zugang zu sozialversicherter Arbeit, sozialen Leistungen, Krankenversicherungsschutz... alles Dinge, zu denen er als Ehgatten einer Deutschen Zugang hätte. Ich denke, gerade wenn Kinder da sind, sollte ein illegaler Aufenthalt keine Lösung sein. Keine Frage.

Ich schätze nach einem heutigen Telefonat mit der ABH, welche mir trotz nicht vorhandener Vollmacht eine allgemeine Auskunft gab, was ich sehr nett fand, dass nach Begleichung der Kosten bzw. der Ratenvereinbarung über die Restschuld, die Ausländerbehörde eine Entscheidung über die Frist treffen wird und wir dann das Visumsantragsverfahren bei der deutschen Botschaft /Konsulat in Serbien anregen können. Da der Mann einen Pass hat und alle weiteren Papiere vorhanden sind, sollte  Zwinkernd das ganze kein größeres Problem sein. (Aus Erfahrung weiß ich, dass das immer ein Problem ist, aber das ist das nächste Kapitel, welches wir ja noch nicht mal aufgeschlagen haben. Smiley

Falls sich etwas neues ergibt und ich wieder ratlos bin, würde ich mich sehr gerne dazu nochmal melden. Ich danke Euch!
menina
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TL84
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Antwort #7 - 02.08.2007 um 09:08:59
 
Zitat:
Zitat von longnguyen998 am Heute um 07:35:06:

Es kommt drauf an, wie man nach Dtschl. Einreis !  


Ich hoffe Du meinst damit legal !!!  

Alles andere führt zur Abschiebung !

Du solltest allmählich mal Abstand von Deinen zweideutigen Bemerkungen nehmen.  
Damit führst Du die Leute geradewegs dazu, einen großen Fehler zu begehen !

DC  



Natürlich legal !!!

Die Abschiebung führt dazu, dass eine Einreise nach Dtschl. und die westeuropäischen Staaten nicht möglich ist.
Eine Befristung dieser Einreisesperre ist grundsätzlich immer
möglich. Allerdings hängt die Dauer der Sperrfrist davon ab, welche
Möglichkeiten bestehen, um ein Visum zur Wiedereinreise man bekommen kann.
Zum Beispiel ist die Sperre besonders kurz, wenn man in der Zwischenzeit einen deutschen Staatsbürger oder einen Ausländer mit unbefristetem Aufenthalt und genügendem Einkommen geheiratet hat.

Deshalb ist es sehr sinnvoll, vor dem Antrag auf Befristung der
Sperrwirkung, sich um die Möglichkeit der Wiedereinreise zu kümmern.
Um für eine Ausbildung nach Dtschl. zu kommen, müsste man nicht nur besser qualifiziert sein als jeder inländischer Bewerber, man müsste auch eine finanzielle Sicherheit bieten können für die Zeit in
Dtschl.
Für eine Einreise zur Ausbildung wird jedoch die
Sperrwirkung nicht kurz werden.

MfG L.G.  Zwinkernd
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 02.08.2007 um 09:46:39
 
TL84 schrieb am 02.08.2007 um 09:08:59:
Allerdings hängt die Dauer der Sperrfrist davon ab, welche 
Möglichkeiten bestehen, um ein Visum zur Wiedereinreise man bekommen kann.


Falsch !
Sie hängt in erster Linie davon ab, weshalb diese Sperre überhaupt eingetreten ist.
So sind die Befristungen bei Ausweisungen unterschiedlich lang. Unter bestimmten Voraussetzungen könne die Zeiträume allerdings verkürzt werden.

Die Beantragung des Visums ist ergo der 2.Schritt und die Erfolgsaussichten sehr unterschiedlich !


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thom
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Antwort #9 - 02.08.2007 um 15:30:48
 
Zitat:
Die Beantragung des Visums ist ergo der 2.Schritt  

nicht unbedingt:
"Bei deutschen Auslandsvertretungen gestellte Einreiseanträge sind in Fällen, in denen die Wirkung der Ausweisung oder Ab- bzw. Zurückschiebung auf Antrag befristet werden kann, grundsätzlich auch als Befristungsanträge gem. § 11 Abs. 1 S. 3 zu behandeln (vgl. 8.2.3.4 AuslG-VwV)" (VAB Berlin)

und
natürlich ist die Sperrfrist bei z.B. Deutschverheirateten (auch Asylberechtigten oder Kontingentflüchtlingen) meist erheblich kürzer oder eine Befristung überhaupt nur möglich

und auch dies vergisst Du regelmäßig
Deutschverheiratete Ausländer, Lebenspartner von deutschen Staatsangehörigen oder Unionsbürgern und nach Europäischem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeitsberechtigte sowie Eltern eines minderjährigen ledigen Deutschen sind dahingehend privilegiert, dass Anträge auf Familiennachzug nicht von der Zahlung noch ausstehender Abschiebungskosten abhängig gemacht werden können.
thom

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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 02.08.2007 um 16:33:36
 
thom schrieb am 02.08.2007 um 15:30:48:
oder Unionsbürgern und nach Europäischem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeitsberechtigte 


Du vergisst:
Bei den o.g. Ausländern entfaltet sich keine Sperrwirkung !  Zwinkernd

Ansonsten halte ich es i.S. für den Steuerzahler:
Schulden bezahlen, dann kannste wieder rin, wenn es denn muss

DC
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Bernd2000
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Antwort #11 - 03.08.2007 um 09:32:45
 
Liebe Mitstreiter,

den von Thom zitierten Anwendungshinweisen nach dem alten Recht (nicht nach neuem Recht ab 2005!) ist lediglich zu entnehmen, dass zu prüfen ist, ob ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch als Befristungsantrag zu werten ist.

Ich würde auf jeden Fall, um absolut sicher zu gehen, vorher die Befristungsentscheidung der zuständigen ABH abwarten und erst dann ein Visum beantragen.    

so long

Bernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 03.08.2007 um 09:45:42
 
thom schrieb am 02.08.2007 um 15:30:48:
natürlich ist die Sperrfrist bei z.B. Deutschverheirateten (auch Asylberechtigten oder Kontingentflüchtlingen) meist erheblich kürzer oder eine Befristung überhaupt nur möglich 


Dieser Satz ist mir erst jetzt aufgefallen  Augenrollen

Er ist aber in jedem Falle sehr erklärungsbedürftig !

Soll das etwa heißen:
1. bei dem Klientel ist möglicherwiese keine Befristung möglich und es bleibt bei der
    unbefristeten Sperrwirkung ?
2. kann man ergo Asylberechtigte oder Kontigentflüchtlinge abschieben ?

@thom

ich habe nicht gegen Anmerkungen, wenn ich rechtlich daneben liege. Diese sind aber
sehr bedenklich, wenn sie auf altes Recht beruhen oder inahltlich völlig falsch dargestellt werden. Es ging hier um die Befristung der Einreisesperre und um die Erstattung der damals (dem Steuerzahler) entstandenen Abschiebekosten. Deinen Ausführungen kann ich nicht folgen, da Du lediglich und grundsätzlich von einem
Anspruch ausgehst.


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Antwort #13 - 03.08.2007 um 10:24:44
 
[natürlich ist die Sperrfrist bei z.B. Deutschverheirateten (auch Asylberechtigten oder Kontingentflüchtlingen) meist erheblich kürzer oder eine Befristung überhaupt nur möglich]

Hallo!
Eine Befristung überhaupt nur möglich?!... Ich bin zwar wohl der Laie hier, aber für mich liest sich das im Gesetz und auch in Entscheiden doch etwas anders: "bezeichneten Wirkungen werden auf Antrag in der Regel befristet" (§ 11 Abs. 1 AufenthG). Das ist das eine.
Und wenn man das o.g. ganz falsch verstehen möchte, könnte man demnach Konventionsflüchtlinge und Asylberechtigte abschieben...  Griesgrämig

Zu dem Fall an sich: da es hier schon eingerührt ist (die Frau kam quasi zwischen Schritt 1 und Schritt 2 zu mir) - wir erwarten jetzt die Entscheidung der ZAB bzgl. des Befristungsantrages, welche ergeht, wenn 2/3 der Kosten beglichen sind, was gegen Ende des Monats der Fall ist. Und mit dieser Entscheidung werden wir weiterarbeiten. Bis dahin trifft die Frau eine Ratenvereinbarung über die Restschuld, welcher bereits mündlich zugestimmt wurde. Für mich ist dem vorliegenden Fall der Antrag des Vismus tatsächlich Schritt zwei. Zumindest ergibt sich das für mich aus den vorliegenden Schreiben der beteiligten Behörden. Gleichzeitig denke ich, dass alles andere die Sache noch mehr verkompliziert. Hinzu kommt nämlich noch, dass die Haftstrafe noch zur Hälfte offen ist und diese bei Rückkehr laut Staatsanwaltschaft noch vollstreckt wird. Erfahrungsgemäß sind bestimmte Dinge vom "Wohlwollen" beteiligter Personen abhängig und bevor wir einen Visumantrag ausfüllen und abgeben... Ich werde zunächst mal Kontakt mit der deutschen Botschaft aufnehmen sowie mit der hier zuständigen Ausländerbehörde, worauf ich mich besonders freue unentschlossen..

Schönes Wochenende!

Menina Zitat:
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #14 - 03.08.2007 um 10:51:07
 
Bernd2000 schrieb am 03.08.2007 um 09:32:45:
den von Thom zitierten Anwendungshinweisen nach dem alten Recht
VAB 11.1.3.1.vom 16.4.07
"Bei deutschen Auslandsvertretungen gestellte Einreiseanträge sind in Fällen, in denen die Wirkung der Ausweisung oder Ab- bzw. Zurückschiebung auf Antrag befristet werden kann, grundsätzlich auch als Befristungsanträge gem. § 11 Abs. 1 S. 3 zu behandeln...."
VAH "neu":11.1.3.5:
"Bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach einer Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ist zu prüfen, ob dieser Antrag als Antrag auf Befristung der in § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 genannten Wirkungen ausgelegt werden kann..:"
Ich schrieb, der Visumantrag ist "nicht unbedingt" der 2. Schritt, es kann Visum und Befristung zumindest zeitgleich beantragt werden. Sicherheitshalber vielleicht getrennt nicht nur im Vertrauen darauf, dass der Visumantrag selbst ggf. als Befristungsantrag gelten kann und muss.
Zitat:
Dieser Satz ist mir erst jetzt aufgefallen

den hättest gerade Du Dir schon erklären können:
bei mit Deutschen, aber auch mit Asylberechtigten und Kontingentflüchtlingen Verheirateten u.a. gelten kürzere Sperrfristen.
Du hattest das weiter oben schlicht als "Falsch!" behauptet.
Wenn Du so absurd und ausführlich missverstehen willst, hast Du mit dem Inhalt offenbar ein Problem.

Weiter oben zerhackst Du sinnlos das Zitat von "Lebenspartnern von Unionsbürgern" auf "Unionsbürgern" und beziehst Dich falsch auf das Verfahren beim Familiennachzug von Abgeschobenen Dittstaatlern zu Freizügigkeitsberechtigten.

Auch ich habe nichts gegen Anmerkungen, solange die nicht derart destruktiv sind und
Zitat:
Ansonsten halte ich es i.S....
Du nicht immer wieder Deine private Rechtslage erfindest.
thom
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