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Garantiebedinungen bei Elektrogeräten (Gelesen: 2.521 mal)
rahaf2004
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19.07.2007 um 12:40:03
 
Hallo liebe Forumgemeinde,

ich habe eine Frage und bitte um Aufklärung!

Ich habe ein Elektrogerät (Schurlostelefon) vor einem Jahr gekauft. Natütrlich mit 2 Jahre Garantie drauf. Jetzt zum dritten mal spinnt das Gerät wieder, 2 mal wurde angeblich repariert, trotzdem taucht das Problem wieder ein!
Meine Frage, habe ich kein Recht das Gerät austauschen zu lassen?? Ich habe bei der Reparatutaufnahme danach gefragt, aber sie haben gemeint wir müssen es einschicken!!
Noch eine Frage bitte, während der Reparatur haben die mir ein Leihgerät mitgegeben bis das Gerät fertig ist, aber ohne Anrufbeantworter, was ich unbedingt brauche!! Habe ich Anspruch auf ein Leihgerät mit AB, wenn mein kapputes Telefon mit AB ausgesattet ist??

Für jeden Tipp bin ich dankbar
Rahaf
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maki
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Antwort #1 - 19.07.2007 um 12:45:15
 
Nix für ungut Rahaf, aber www.recht.de dürfte für sowas die bessere Anlaufstelle  sein Zwinkernd
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ronny
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Antwort #2 - 19.07.2007 um 12:58:51
 
Und dort den lesenswerten Beitrag von Cicero:

http://www.recht.de/phpbb/kb.php?mode=article&k=46&sid=9ef222a0e026121b5d84ec313...

, der mit vielen Irrtümern im Bereich des Gewährleistungsrechts (fälschlich ach als Garantie bezeichnet) aufräumt Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #3 - 19.07.2007 um 13:00:32
 
Auch hier kann dir geholfen werden:

http://www.jurathek.de/

trixie
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ronny
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Antwort #4 - 19.07.2007 um 13:08:45
 
Und als Abschluß:

Nach einem Jahr muß man in den mit dem  Gerät gelieferten Garantiebedingungen nachschauen, ob es z.B. ein Ersatzgerät mit oder ohne AB gibt (denn das mit der Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers, die individuell geregelt werden kann).

Bei der gesetzlich geregelten Gewährleistung (§§ 437 ff BGB) ist das so eine Sache, denn nachdem Du das Telefon schon länger als sechs Monate besitzt, müßtest Du beweisen, dass der Mangel schon beim Kauf vorlag.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #5 - 19.07.2007 um 13:15:41
 
ronny schrieb am 19.07.2007 um 13:08:45:
nachdem Du das Telefon schon länger als sechs Monate besitzt, müßtest Du beweisen, dass der Mangel schon beim Kauf vorlag. 


Wenn die zwei Reparaturversuche innerhalb der ersten sechs Monaten stattgefinden haben, dürfte der Beweis erbracht sein.

trixie
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rahaf2004
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Antwort #6 - 19.07.2007 um 13:27:15
 
ronny schrieb am 19.07.2007 um 13:08:45:
Bei der gesetzlich geregelten Gewährleistung (§§ 437 ff BGB) ist das so eine Sache, denn nachdem Du das Telefon schon länger als sechs Monate besitzt, müßtest Du beweisen, dass der Mangel schon beim Kauf vorlag.


Das Gerät war in den ersten 6 Monaten in Ordnung! Von deinem Link habe ich verstanden dass ich Gewährleistung auf meinem Gerät habe und keine Garantie. Somit mein Ansprechpartner ist der Händler und nicht der Hersteller. Diese Gewährleistung habe ich 24 Monate lang, jetzt meine Frage habe ich Anspruch das Gerät umtauschen zu lassen oder muss NUR repariert werden??
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ronny
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Antwort #7 - 19.07.2007 um 13:55:07
 
rahaf2004 schrieb am 19.07.2007 um 13:27:15:
Das Gerät war in den ersten 6 Monaten in Ordnung! Von deinem Link habe ich verstanden dass ich Gewährleistung auf meinem Gerät habe und keine Garantie. Somit mein Ansprechpartner ist der Händler und nicht der Hersteller. Diese Gewährleistung habe ich 24 Monate lang, jetzt meine Frage habe ich Anspruch das Gerät umtauschen zu lassen oder muss NUR repariert werden??


Hallo rahaf,

Du mußt folgende Unterscheidung vornehmen:

Garantie = Hersteller = ggf. zwei Jahre oder auch fünf, je nach Bedingung

Gewährleistung = Händler = Umtausch, Wandlung, Minderung, Rücktritt vom Vertrag

Garantie hast Du zwei Jahre, das heißt der Hersteller gewährt auf freiwilliger Basis die Reparatur des Gerätes und ggf. weitere Leistungen, die sich aber ausdrücklich aus den Dir vorliegenden Garantiebedingungen ergeben müsen.

Die Gewährleistung, deren Ansprüche man binnen zwei Jahren nach dem Kauf anmelden muß, setzt voraus, dass die Sache (das Gerät) einen Mangel hat, der beim Kauf bestand. In den ersten sechs Monaten muß der Händler beweisen, dass die Sache beim Kauf ohne Mangel war, nach sechs Monaten mußt Du beweisen dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag.

Das ist ganz grob gesagt gewesen.

Wenn Dein Gerät eingesandt wird, vermute ich dass es sich um eine Garantieleistung handelt, die aber nur der Hersteller nicht der Händler gewährt.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #8 - 19.07.2007 um 14:02:40
 
ronny schrieb am 19.07.2007 um 13:55:07:
Wandelung = Rücktritt vom Vertrag  Zwinkernd 


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rahaf2004
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Antwort #9 - 19.07.2007 um 14:37:12
 
Vielen Dank   Smiley
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Antwort #10 - 20.07.2007 um 10:08:06
 
Mögliche Falle beachten!

Gerät ist defekt und man schickt es zum Hersteller zwecks Reparatur. Gerät noch mal kaputt und noch mal. Also ab zum Händler wegen "Gewährleistung" und "Geld zurück". Der lehnt jedoch ab, weil das entsprechende Gerät eben nicht mehr das ist, was er verkauft hat (wurde ja rep't bzw meist sogar getauscht)
-> Damit bleibt man dann an das Wohlwollen des Herstellers gebunden.

Verweist der Händler an den Hersteller, sollte man sich das schriftlich geben lassen, da man dann quasi weiterhin im Bereich der Gewährleistung bleibt und nicht (evtl unfreiwillig) in die "Garantie" rutscht, die ja meist erst nach mehr als 6 Monaten sinnvoller ist.

Bei "Geld zurück" ist außerdem zu beachten, dass ein entsprechender Abzug erlaubt ist, um die bisherige Nutzungszeit abzugelten (man hat das Gerät ja meist einige Zeit genutzt, also einen Vorteil gehabt). Nicht erlaubt sind jedoch Abzüge, die allein aus der Verschlechterung des Geräts (oder dem allgemeinen Preisverfall) entstehen.
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