Mikael321 schrieb am 13.07.2007 um 12:06:26:Das ist kein Problem.
Du hast mich nicht verstanden, sorry
Sagt das russische Passrecht:
Der Pass wird ungültig wenn sich der Name ändert (das sagt nämlich das deutsche PassG) ?
Wenn das der Fall wäre, müßte sie den Pass abgeben und sich einen neuen ausstellen lassen,
obwohl der Zeitablauf noch nicht eingetreten ist.
In Deutschland ist die Regelung im § 11 Ziffer 2 PassG :
Ein Pass wird ungültig wenn
...
2. Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder -mit Ausnahme der Angaben über den Wohnort- unzutreffend sind;
...
Der Name einer verheirateten Person deren Geburtsname nicht Ehename wurde lautet vollständig:
A, geb. B ergo ist die Angabe im Pass bei Familienname
B unzutreffend, der Pass mithin ungültig, so auch die entsprechende Kommentierung zum PassG (VGH BW, Urteil vom 15.07.1999, leider keine andere Fundstelle bekannt: VBlBW 2000, 122).
Wenn es eine vergleichbare Regelung im russischen Passrecht gibt, hab jetzt keins da, dann ist der Pass bereits ungültig, da sie ihren Namen geändert hat.
Grüße
Ronny