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Unterbrechung eheliche Lebensgemeinschaft (Gelesen: 1.651 mal)
isa3
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21.06.2007 um 13:32:31
 
Um ein unabhängiges Aufenthaltsrecht zu erlangen muß die ehel. Lebensgemeinschaft (ELG) 2 Jahre bestanden haben.

Trennungen sind nicht grundsätzlich und automatisch als Unterbrechung zu rechnen (laut Richtlinie zur Auslegung des AuslG und div. Urteilen), die einen Neustart der 2 Jahre zur Folge haben, jedoch dann schon, wenn der Wille zur Trennung zum Ausdruck kommt (steuerl. Veranlagung etc).

In dem mir bekannten Fall hat die ALB eine 7 monatige Trennung so gewertet, daß die 2jährige ELG aufs Neue nachgewiesen werden muß.

Kennt jemand Urteile, wo eine Trennung nicht zum Neustart der 2 Jahre geführt hat, sondern gerichtlich anders gewertet wurde?

Gruß
Isa3

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inge
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Antwort #1 - 21.06.2007 um 13:48:59
 
Ich kenne keins und die dürften vermutlich auch eher selten sein.

Aber ich kann zumindest aus den Nds VV zitieren (wobei das nicht heißt dass du in Nds lebst):
Zitat:
Vorübergehende Trennungen, die den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht berühren, bleiben außer Betracht. Wenn sich die Ehegatten aber vor Ablauf der Zweijahrsfrist trennen und diese Trennung nach dem ernsthaften, nach außen verlautbarten Willen beider oder auch nur eines der Ehepartner (insbesondere des aufenthaltsrechtlich begüns-tigten) als dauerhaft betrachtet wird, wird die Zweijahresfrist bei einer späteren Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft neu in Lauf gesetzt.

Aber im Gegensatz zu den VAH BMI wird dieser Fall hier wenigstens konkret angesprochen. Eine ABH in Nds würde sich also wohl daran halten. Dann käme es darauf an, wie "nachhaltig" die jeweiligen Trennungen waren. Da sie offensichtlich mehrmonatlich waren und final halt eben doch die Scheidung stand, würde ich zwar nie irgendwas ausschließen was mit "Gericht" zu tun hat, aber die Waagschale scheint sich doch eher gegen ihn zu neigen. IMHO

Nachtrag:
Man könnte ja auch so argumtieren:
Die Ehe muss SEIT zwei Jahren bestanden haben. Also nimmt man den "offiziellen" Trennungszeitpunkt und geht 2 Jahre zurück. Trifft man dort ebenfalls auf den Zustand "getrennt lebend" könnte man davon ausgehen, dass dies nur die Overtüre zur tatsächlichen Trennung war.

Na ja. Ein (insb. EUER) Anwalt würde ggfs anders argumentieren Zwinkernd
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isa3
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Antwort #2 - 21.06.2007 um 15:09:01
 
Danke für die Einschätzung.

Die Ehe besteht seit 5 Jahren! Leider kommt er wegen notwendiger Ausreise - Wiedereinreise, Start der Aufenthaltserlaubnis, Trennungszeit nicht auf die geforderten 2 Jahre. Man sollte es nicht glauben, aber es ist so.

Bei der von Dir angesprochenen "Rückrechnung" fehlen 12 Tage zu den 2 Jahren.

Daher suche ich nach Argumentationsmöglichkeiten.

Gruß!
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Antwort #3 - 21.06.2007 um 15:18:07
 
Zitat:
Daher suche ich nach Argumentationsmöglichkeiten

Würde ich sein lassen. Die ABH hat ihre Entscheidung getroffen und DU wirst sie nicht umstimmen.
Überleg dir (oder ihr euch), ob du es mit Anwalt und Gericht versuchen willst, oder hak es ab. Selbst und mit "argumentieren" wirst du kaum noch was erreichen können.

Wenn außerdem noch längere Aufenthalte im Ausland dabei waren und offensichtlich zwischenzeitlich sogar mal die AE erloschen war und erst neu beantragt werden musste, dann sieht's nach meinem Dafürhalten nicht sehr optimistisch aus.
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