Ich kenne keins und die dürften vermutlich auch eher selten sein.
Aber ich kann zumindest aus den Nds VV zitieren (wobei das nicht heißt dass du in Nds lebst):
Zitat:Vorübergehende Trennungen, die den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht berühren, bleiben außer Betracht. Wenn sich die Ehegatten aber vor Ablauf der Zweijahrsfrist trennen und diese Trennung nach dem ernsthaften, nach außen verlautbarten Willen beider oder auch nur eines der Ehepartner (insbesondere des aufenthaltsrechtlich begüns-tigten) als dauerhaft betrachtet wird, wird die Zweijahresfrist bei einer späteren Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft neu in Lauf gesetzt.
Aber im Gegensatz zu den VAH BMI wird dieser Fall hier wenigstens konkret angesprochen. Eine
ABH in Nds würde sich also wohl daran halten. Dann käme es darauf an, wie "nachhaltig" die jeweiligen Trennungen waren. Da sie offensichtlich mehrmonatlich waren und final halt eben doch die Scheidung stand, würde ich zwar nie irgendwas ausschließen was mit "Gericht" zu tun hat, aber die Waagschale scheint sich doch eher gegen ihn zu neigen.
IMHONachtrag:
Man könnte ja auch so argumtieren:
Die Ehe muss SEIT zwei Jahren bestanden haben. Also nimmt man den "offiziellen" Trennungszeitpunkt und geht 2 Jahre zurück. Trifft man dort ebenfalls auf den Zustand "getrennt lebend" könnte man davon ausgehen, dass dies nur die Overtüre zur tatsächlichen Trennung war.
Na ja. Ein (insb. EUER) Anwalt würde ggfs anders argumentieren