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Hilfe bei Trennung, was muß ich beachten ???? (Gelesen: 4.158 mal)
colognia
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Hilfe bei Trennung, was muß ich beachten ????
21.06.2007 um 11:42:05
 
Liebes Forum,

auch ich muß mich einmal mit einer Frage an Euch wenden.

Seit etwas mehr als 4 Jahren bin ich mit einer Latina verheiratet und sehe nun das Ende unserer Beziehung kommen.

Ich werde kurz den Sachverhalt schildern um dann möglichst eine Hilfestellung zu bekommen, wie ich den „Flurschaden“ für mich minimieren kann.

In diesen 4 Jahren, hat meine Frau verschiedene Affären hier im europäischen Ausland
( längere Zeit immer wieder dorthin gereist ) und auch in ihrer Heimat gehabt, wo sich sich einmal 5 Monate und 29 Tage aufgehalten hat. Ich habe in dieser ganzen Zeit immer gehofft und mehr oder weniger auf sie gewartet. Ich weiß nicht ob es Liebe oder aber einfach „Angst“ vor dem Eingestehen eines Fehlers ( die Heirat ) war. Somit habe ich sie nie abgemeldet und auch nicht mit der AB gesprochen.

Seit Anfang Dezember waren wir nun aber wieder zusammen. Ihr Visum war circa 6 Monate abgelaufen, dies haben wir gegen eine „Strafe“ von 30 € für ein weiteres Jahr verlängert bekommen. Jetzt im April war ich mit ihr in Ihrer Heimat, sie ist noch 4 Wochen länger geblieben und völlig verändert zurück. Gestern kam ich von der Arbeit nach Hause und meine Frau und Koffer waren weg……

Nun habe ich einfach keine Kraft und auch keine Hoffnung mehr. Wie ein Kumpel der Latino ist immer sagt: „Auch der blindeste öffnet irgend wann seine Augen“. Für mich drängt sich nun der Verdacht auf, das der Esel ( ich ) seine Arbeit mal wieder verrichtet hat, da sie ja wieder Dank meiner Hilfe in die Heimat fliegen konnte

Meine Frau übt hier seit Dezember 2006 einen Job auf 400 € Basis aus. Wollte aber für den Sommer nach Spanien um dort in der Urlaubszeit mehr Geld zu verdienen ( auf welche Art auch immer…..). Hierbei drängt sich für mich der Verdacht auf, das sie damit rechnete, das ich dann mal wieder treudoof auf sie warte, damit im Dezember 2007, wenn das Visum abläuft einer Verlängerung nichts im Wege steht.

Sie hat mir selber gesagt, das ein Anwalt ihr gesagt hat, das auch wenn wir getrennt leben sollte ihr Visum verlängert werden würde. Da sie aber nach der langen Zeit immer noch kaum deutsch spricht, wird es schwer werden, das sie ihren Lebensunterhalt hier in Deutschland mit einer „normalen“ Arbeit unterhalten kann.

Nun meine Fragen:
-      muß ich ggf. für ihren Unterhalt mit aufkommen ?
-      bekommt sie ihr Visum ohne weiteres verlängert, auch wenn wir getrennt leben
-      kann ich sie jetzt sofort beim Einwohnermeldeamt abmelden ?
-      soll ich die AB unverzüglich unterrichten ?

Danke für Eure Hilfe vorab
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maki
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Antwort #1 - 21.06.2007 um 11:49:28
 
colognia schrieb am 21.06.2007 um 11:42:05:
-muß ich ggf. für ihren Unterhalt mit aufkommen ? 

Gegebenfalls ja.

colognia schrieb am 21.06.2007 um 11:42:05:
-bekommt sie ihr Visum ohne weiteres verlängert, auch wenn wir getrennt leben 

Ja, sie bekommt eine AE erstmal für ein Jahr, wenn danach der LU gesichert ist, wird die AE weiterverlängert. Ausser natürlich, sie hätte bis dahin schon eine NE... (warum hat sie eigentlich noch keine?)

colognia schrieb am 21.06.2007 um 11:42:05:
-kann ich sie jetzt sofort beim Einwohnermeldeamt abmelden ? 

Ja.

colognia schrieb am 21.06.2007 um 11:42:05:
-soll ich die AB unverzüglich unterrichten ? 

Ja, macht aber hier keinen großen Unterschied.

Gruß,

maki
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Antwort #2 - 21.06.2007 um 11:50:02
 
Zitat:
-      muß ich ggf. für ihren Unterhalt mit aufkommen ?
-      bekommt sie ihr Visum ohne weiteres verlängert, auch wenn wir getrennt leben
-      kann ich sie jetzt sofort beim Einwohnermeldeamt abmelden ?
-      soll ich die AB unverzüglich unterrichten ?

- ja
- AE (!) wird voraussichtlich nach §31 als eigenständiges Aufh.Recht verlängert
- ja (schließlich ist sie ausgezogen)
- magst du tun. Theoretisch kannst du dort die Zeiten angeben, in denen ihr "getrennt" (also nicht nur "räumlich"!) gelebt habt. Wird aber nicht viel bringen. Ggfs noch auf möglichen Aufenthalt in Spanien hinweisen. Der ist nämlich spätestens nach 3 Monaten illegal und arbeiten ohne Erlaubnis sowieso. Wird aber auch nix bringen ...

Zutreffendes bitte ankreuzen:
o sie hat mich verar*cht, aber ich lebe jetzt MEIN Leben weiter
o wozu soll ich mich aufregen, ändern kann ich eh' nichts mehr
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schweitzer
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Antwort #3 - 21.06.2007 um 11:51:35
 
1. ja

2.
ggf. ja, wenn nachgewiesen ist, dass Euere Ehe mehr als zwei Jahre rechtmäßig und als familiäre Gemeinschaft in deutschland gelebt wurde, dann hätte sie zumindest für ein weiteres Jahr eigenständiges Aufenthaltsrecht

3. ja - zumindest dort mitteilen, dass sie ja offiziell wohl nicht mehr bei Dir wohnt

4.
kannst und solltest Du - insbesondere, da Du für Eure Beziehung ja wohl wirklich keine Basis mehr siehst

Frage am Rande:

Warum hat Deine Frau noch keine NE - das wäre bereits nach 3 jahren Ehe möglich gewesen - Voraussetzung: Lebensunterhalt als Familie gesichert. - Oder hatte die ABH schon länger Zweifel, dass  die Ehe noch rechtmäßig bestand?

=schweitzer=

Edit:

Na das war ja ein echter "flotter Dreier" hier - und ich war von den flotten Jungs der langsamste ...  Zwinkernd  Laut lachend
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 21.06.2007 um 11:56:11
 
Denke das sie keine NE bekommen hat, da ihr Visum nach den ersten 3 Jahren seit 6 Monate abgelaufen war und wir erst anschließend bei der AB eine Verlängerung beantragt haben, somit hat die AB erst einmal "nur" für ein weiteres Jahr verlängert

maki schrieb am 21.06.2007 um 11:49:28:

Gegebenfalls ja.


Ja, sie bekommt eine AE erstmal für ein Jahr, wenn danach der LU gesichert ist, wird es weiterverlängert. Ausser natürlich, sie hätte bis dahin schon eine NE... (warum hat sie eigentlich noch keine?)


Ja.


Ja, macht aber hier keinen großen Unterschied.

Gruß,

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Antwort #5 - 21.06.2007 um 12:29:12
 
inge schrieb am 21.06.2007 um 11:50:02:
Zutreffendes bitte ankreuzen:
o sie hat mich verar*cht, aber ich lebe jetzt MEIN Leben weiter
o wozu soll ich mich aufregen, ändern kann ich eh' nichts mehr
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o sie hat mich verar*cht, aber ich lebe jetzt MEIN Leben weiter: muß ich wohl
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Antwort #6 - 21.06.2007 um 12:50:14
 
du tust mir ja echt leid!

wegen Unterhalt, falls du Pech hast und gut verdienst wirst du wohl zahlen müssen. ich weiss nicht ob man es verhindern kann indem man beweist dass man betrogen wurde?! frage an die experten....






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Antwort #7 - 21.06.2007 um 12:59:46
 
laeticia schrieb am 21.06.2007 um 12:50:14:
du tust mir ja echt leid!

wegen Unterhalt, falls du Pech hast und gut verdienst wirst du wohl zahlen müssen. ich weiss nicht ob man es verhindern kann indem man beweist dass man betrogen wurde?! frage an die experten....
viel glück


Danke, aber ich bin es wohl selber Schuld.....Ich habe ja viele Dinge gewußt, aber einfach immer wieder verdrängt, bzw. von der Hoffnung leiten lassen. Wie kann man ( Mann ) nur so besche*ert sein.

Als Beamter im gehobenen Dienst  ( A11 )habe ich keine Reichtümer, aber ggf. werde ich doch zahlen müssen, wobei ich schon 500 € ( incl. Kindergeld ) im Monat an meinen Sohn aus erster Ehe zahle
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trixie
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Antwort #8 - 21.06.2007 um 13:01:23
 
laeticia schrieb am 21.06.2007 um 12:50:14:
wegen Unterhalt, falls du Pech hast und gut verdienst wirst du wohl zahlen müssen. ich weiss nicht ob man es verhindern kann indem man beweist dass man betrogen wurde?! frage an die experten....  


Von der Ehefrau betrogen worden sein, mag man zwar persönlich als Betrug empfinden, aber nicht strafrechtlich. Der Getrenntlebendenunterhalt ist nicht auszuschließen, egal wo sich die Ehefrau jetzt aufhält. Nur beim sog. nachehelichen Unterhalt kann man die Sache einschränken. Dir bleibt nur zu hoffen, dass die Scheidung möglichst schnell über die Bühne geht, damit der finanzielle Schaden sich zeitlich in Grenzen hält.

trixie
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inge
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Antwort #9 - 21.06.2007 um 13:04:41
 
Rangfolge im Unterhalt beachten ...
http://dejure.org/gesetze/BGB/1609.html

Bzgl dem "Entkommen" aus der Unterhaltspflicht:
http://dejure.org/gesetze/BGB/1579.html
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Antwort #10 - 21.06.2007 um 13:09:53
 
Zitat:
Der Getrenntlebendenunterhalt ist nicht auszuschließen

ggfs doch:
http://dejure.org/gesetze/BGB/1361.html
1579 2-7 IST anzuwenden

(ob man da einen Hebel findet ist natürlich ne andere Sache -> Anwalt)
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Antwort #11 - 21.06.2007 um 13:10:17
 
schweitzer schrieb am 21.06.2007 um 11:51:35:
2.
ggf. ja, wenn nachgewiesen ist, dass Euere Ehe mehr als zwei Jahre rechtmäßig und als familiäre Gemeinschaft in deutschland gelebt wurde, dann hätte sie zumindest für ein weiteres Jahr eigenständiges Aufenthaltsrecht

Laut lachend


müssen die 2 Jahre am Stück ohne Unterbrechnung stattgefunden haben oder nur innerhalb der 4 Jahre ?
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Antwort #12 - 21.06.2007 um 13:11:28
 
inge schrieb am 21.06.2007 um 13:04:41:
Bzgl dem "Entkommen" aus der Unterhaltspflicht:
http://dejure.org/gesetze/BGB/1579.html


Das dürfte aber erst den nachehelichen Unterhalt betreffen, womit noch eine Weile vergehen dürfte.

trixie
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Antwort #13 - 21.06.2007 um 13:20:13
 
Zitat:
müssen die 2 Jahre am Stück ohne Unterbrechnung stattgefunden haben oder nur innerhalb der 4 Jahre ?


Die VAH - BMI sagen zu dieser Problematik folgendes:

Zitat:
31.1.2 Nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet und nicht die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Ehegatten maßgebend. Vorübergehende Trennungen, die den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht berühren, bleiben außer Betracht. Das Merkmal "rechtmäßig" bezieht sich auf den Aufenthalt. Beide
Ehegatten müssen sich während der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.

Im Kommentar zum Aufenthaltsgesetz von Günter Renner heißt es an der Stelle u.a.:

Zitat:
Die Gesamtzeit von zwei Jahren Aufenthalt als Eheleute darf aber nicht aus mehreren Teilzeiten zusammengesetzt sein.


Beides wäre nun zu interpretieren  ... - Da dürfte der Einzelfall zu würdigen sein, denke ich - genaue Prognose für Deinen Fall nicht möglich.


=schweitzer=
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