maki schrieb am 22.06.2007 um 09:51:26:[Allgemeine Verwirrung]
Ich ehrlich gesagt auch.
Yobo hat doch bereits gesagt, dass es ihnen nichts ausmacht wenn die
AE ihres Mannes Aufgrund §51 1 Punkt 6 oder Punkt 7 erlischt.
wie ja schon festgestellt wurde, meinte ich §
51 Abs. 1 Nr. 6
AufenthG. Die Abmeldung wäre dann ein Indiz für ein bereits eingetretenes Erlöschen der
AE.
Zwar schrieb Yobo zum Erlöschen der
AE nach
sechsmonatiger Abwesenheit Zitat:Hallo Maki, ja, das weiss ich, das ist auch nicht so schlimm.
ich bin mir aber nicht sicher, ob von dieser Sorglosigkeit auch das sofortige Erlöschen mitumfasst war, d.h. die Notwendigkeit, für jeden weiteren Besuch in D ein Visum beantragen zu müssen. Immer unter der Voraussetzung, dass er nicht visumsfrei einreisen dürfte (StA des Mannes ist wohl noch nicht genannt worden).
Zitat:Unabhängig davon, müssen Auslandsaufenthalte bei der Beantragung/Verlängerung der
AE mitangegeben werden, also würde es doch so oder so dokumentiert werden.
dazu wären m.E. drei Dinge zu sagen:
1.) Ich sehe keine Pflicht, ungefragt Auslandsaufenthalte bei Verlängerungsanträgen anzugeben. Die Formulare sehen das auch nicht vor.
2.) Der Auslandsaufenthalt ergibt sich i.d.R. sowieso aus dem Pass (Stempel)
3.) Bei 51 Abs. 1 Nr. 6 kommt es auf den Grund des Verlassens an, nicht auf die Dauer. Ein- und Ausreisestempel können über den Verlassensgrund nichts aussagen, eine Abmeldung könnte hingegen indiziell für eine nicht nur vorübergehend geplante Abwesenheit sprechen. Warum also mögliche Probleme ohne Not (und ohne Pflicht) provozieren?
In Anbetracht vom geradezu dringenden Mitteilungs- und Meldebedürfnis der Anfragerin ist das aber eine recht theoretische Diskussion.
Muleta