Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Haftung bei illegalem Aufenthalt nach Visumsablauf (Gelesen: 3.821 mal)
trixie
Themenstarter Themenstarter
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 5.527
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Haftung bei illegalem Aufenthalt nach Visumsablauf
12.06.2007 um 18:23:19
 
Durch die Abgabe der VE übernehme ich sowohl während der Aufenthaltes die Haftung für den Gast, als auch nach Ablauf des Visums, wenn eine freiwillige Ausreise nicht stattfindet. So weit so gut.

Wie ist folgender Sachverhalt zu beurteilen:

Der Visumspflichtige wird nach Ablauf des Visums in einem anderen Schengenland aufgegriffen und es entstehen dem dortigen Staat Kosten. M.M nach dürfte das den VE Geber nicht interessieren, da er sich ja dem Deutschen Staat verpflichtet hat und nicht dem anderen EU Staat. Eine Weiterberechnung der Kosten des anderen EU Landes an die BRD mit direkter Folge an den VE Geber kann ich mir nicht vorstellen. Oder gibt es hier einen Hacken?

Wenn nun der Visusmpflichtige innerhalb der drei Monate ein anderes Schengenland bereist und z. B. im vierten Monat (also ein Monat nach Visumsgültigkeit) wieder nach Deutschland einreist (jetzt also illegal in Deutschland ist) und dann aufgegriffen wird, muß der VE Geber dann haften, weil das Schengenland bisher nicht verlassen wurde? Oder wäre eine Haftung nur dann ausgeschlossen, wenn er das Schengengebiet kompett - innerhalb des Visumszeitraums - verlassen hat und dann z.B. im vierten Monat illegal einreist?

trixie
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
ronny
Platin Member
*****
Offline


Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Haftung bei illegalem Aufenthalt nach Visumsablauf
Antwort #1 - 12.06.2007 um 21:16:10
 
trixie schrieb am 12.06.2007 um 18:23:19:
Wenn nun der Visusmpflichtige innerhalb der drei Monate ein anderes Schengenland bereist und z. B. im vierten Monat (also ein Monat nach Visumsgültigkeit) wieder nach Deutschland einreist (jetzt also illegal in Deutschland ist) und dann aufgegriffen wird, muß der VE Geber dann haften, weil das Schengenland bisher nicht verlassen wurde? Oder wäre eine Haftung nur dann ausgeschlossen, wenn er das Schengengebiet kompett - innerhalb des Visumszeitraums - verlassen hat und dann z.B. im vierten Monat illegal einreist? 


Wie soll die Ausreise und illegale Einreise in ein anderes Scengenland entlastend bewiesen werden ?

IMHO haftet der Verpflichtende bis zur Beendigung des Aufenthaltes egal wie lange der dauert Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
IP gespeichert
 
trixie
Themenstarter Themenstarter
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 5.527
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Haftung bei illegalem Aufenthalt nach Visumsablauf
Antwort #2 - 12.06.2007 um 21:21:46
 
ronny schrieb am 12.06.2007 um 21:16:10:
Wie soll die Ausreise und illegale Einreise in ein anderes Scengenland entlastend bewiesen werden ?  


Wenn die Ausreise nicht bewiesen werden kann, sehe die Haftung genauso wie du. Aber wie sieht es aus, wenn die Ausreise bewiesen werden kann?

trixie
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
sunnysunshine
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Haftung bei illegalem Aufenthalt nach Visumsablauf
Antwort #3 - 12.06.2007 um 21:38:22
 
trixie schrieb am 12.06.2007 um 21:21:46:
Aber wie sieht es aus, wenn die Ausreise bewiesen werden kann? 

kommt darauf an, wohin die Ausreise erfolgte...
ein Ausländer kommt seiner Ausreisepflicht nur nach, wenn er nachweislich in ein Land einreist, für das er kein Visum benötigt oder für das er ein Visum/Aufenthaltsrecht hat

edit: § 50 Abs. 4 AufenthG
Zitat:
(4) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
trixie
Themenstarter Themenstarter
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 5.527
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Haftung bei illegalem Aufenthalt nach Visumsablauf
Antwort #4 - 12.06.2007 um 21:51:46
 
Zitat:
ein Ausländer kommt seiner Ausreisepflicht nur nach, wenn er nachweislich in ein Land einreist, für das er kein Visum benötigt oder für das er ein Visum/Aufenthaltsrecht hat  


Enfällt dann die Haftung, wenn der Ausländer nach Ablauf der Visumspflicht wieder nach Deutschland einreist, oder entfällt bereits die Haftung bei der ersten Ausreise, auch wenn sie innerhalb des Visumszeitraums liegt, er aber wieder innerhalb des Visumszeitraums nach Deutschland einreist; natürlich mit dem Nachweis, dass er aus Deutschland ausgereist ist?

trixie
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
sunnysunshine
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Haftung bei illegalem Aufenthalt nach Visumsablauf
Antwort #5 - 12.06.2007 um 21:58:49
 
trixie schrieb am 12.06.2007 um 21:51:46:
Enfällt dann die Haftung, wenn der Ausländer nach Ablauf der Visumspflicht wieder nach Deutschland einreist, oder entfällt bereits die Haftung bei der ersten Ausreise, auch wenn sie innerhalb des Visumszeitraums liegt, er aber wieder innerhalb des Visumszeitraums nach Deutschland einreist; natürlich mit dem Nachweis, dass er aus Deutschland ausgereist ist?

ich versteh die Frage nicht ganz ...
reist er in diesem Beispiel vor oder nach Ablauf des Visums wieder ein?
wenn er vor Ablauf der Visumgültigkeit wieder erlaubt einreist, bleibt die Haftung aus der VE bestehen, da er ja im Visumzeitraum wieder einreisen durfte... sonst könnte man kein Visum mit multiplen Einreisen mehr ausstellen

wenn er erst nach Ablauf des Visums illegal wiedereinreist...? da muss ich ehrlich gesagt passen, das weiß ich nicht Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
ronny
Platin Member
*****
Offline


Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Haftung bei illegalem Aufenthalt nach Visumsablauf
Antwort #6 - 12.06.2007 um 22:02:00
 
Zitat:
wenn er vor Ablauf der Visumgültigkeit wieder erlaubt einreist, bleibt die Haftung aus der VE bestehen, da er ja im Visumzeitraum wieder einreisen durfte... sonst könnte man kein Visum mit multiplen Einreisen mehr ausstellen


Ich denke auch, dass es vom Typ des Visums abhängt  Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
IP gespeichert
 
trixie
Themenstarter Themenstarter
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 5.527
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Haftung bei illegalem Aufenthalt nach Visumsablauf
Antwort #7 - 12.06.2007 um 22:11:53
 
ronny schrieb am 12.06.2007 um 22:02:00:
Ich denke auch, dass es vom Typ des Visums abhängt


Das würde aber m. M. nach nur bei nicht Schengen Staaten eine Rolle spielen.

Zitat:
wenn er vor Ablauf der Visumgültigkeit wieder erlaubt einreist, bleibt die Haftung aus der VE bestehen, da er ja im Visumzeitraum wieder  


Da hatte ich von einer ABH leider eine andere Antwort bekommen, nämlich dass bereits bei der Erstausreise (Nachweis durch Grenzübertrittsbescheinigung am Flughafen) die Haftung erlischt, auch wenn der Ausländer später wieder einreist; natürlich legale Einreise.

trixie
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
ronny
Platin Member
*****
Offline


Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Haftung bei illegalem Aufenthalt nach Visumsablauf
Antwort #8 - 12.06.2007 um 22:18:49
 
trixie schrieb am 12.06.2007 um 22:11:53:
Da hatte ich von einer ABH leider eine andere Antwort bekommen, nämlich dass bereits bei der Erstausreise (Nachweis durch Grenzübertrittsbescheinigung am Flughafen) die Haftung erlischt, auch wenn der Ausländer später wieder einreist; natürlich legale Einreise. 


Beispiel:

Eine VE gilt für ein Besuchsvisum mit welchem mehrere Besuche möglich sind innerhalb des Gültigkeitszeitraums. Dann gilt sie bis zum Ablauf des Visums.

Ansonsten wäre die weitere Einreise gar nicht möglich, da die Voraussetzung für die Erteilung durch Wegfall der Sicherstellung des LUs nachträglich entfallen wäre.

Grüße
Ronny Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
IP gespeichert
 
trixie
Themenstarter Themenstarter
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 5.527
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Haftung bei illegalem Aufenthalt nach Visumsablauf
Antwort #9 - 12.06.2007 um 22:29:32
 
OK ronny! Soweit alles verstanden.

Dann stellt sich immer noch die Frage, was passiert, wenn jemand innerhalb des Visumszeitraum - nachweislich - ausreist  und nach Ablauf des Visums wieder einreist. Wie ist die Haftung? Müßte der Ausländer nachweisen, dass er nach Ablauf des Visums wieder nach Deutschland eingereist ist, da man sonst den VE Geber in Haftung nimmt, weil der VE Geber sonst nicht nachweisen kann, ob es sich hierbei um eine illegale Einreise, nach Visumsablauf oder um einen illegalen Aufenthalt handelt.

trixie
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
fons
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Haftung bei illegalem Aufenthalt nach Visumsablauf
Antwort #10 - 13.06.2007 um 11:13:55
 
trixie schrieb am 12.06.2007 um 22:29:32:
Dann stellt sich immer noch die Frage, was passiert, wenn jemand innerhalb des Visumszeitraum - nachweislich - ausreistund nach Ablauf des Visums wieder einreist.

Wenn das nachgewiesen wäre, läge ja eine unerlaubte
Einreise und unerlaubter Aufenthalt vor. Der VE-Geber
kann dann natürlich nicht mehr zur Rechenschaft gezogen
werden.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
DerHeiko
Experte
****
Offline


wer will der kann, wenn
er hat...


Beiträge: 18

Hessisch Ostsibirien, Germany
Hessisch Ostsibirien
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: -DEU-
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Haftung bei illegalem Aufenthalt nach Visumsablauf
Antwort #11 - 15.06.2007 um 21:43:26
 
fons schrieb am 13.06.2007 um 11:13:55:

Wenn das nachgewiesen wäre, läge ja eine unerlaubte
Einreise und unerlaubter Aufenthalt vor. Der VE-Geber
kann dann natürlich nicht mehr zur Rechenschaft gezogen
werden.



Genau so sieht es aus. Durch die nachweisliche Ausreise sind die mit dem Visum eingegangenen Verpflichtungen getilgt. Wenn diese Perso dann erneut wieder einreist, so ist der Aufenthalt hier illegal und auf eigenes Risiko.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
trixie
Themenstarter Themenstarter
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 5.527
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Haftung bei illegalem Aufenthalt nach Visumsablauf
Antwort #12 - 15.06.2007 um 22:41:22
 
DerHeiko schrieb am 15.06.2007 um 21:43:26:
Durch die nachweisliche Ausreise sind die mit dem Visum eingegangenen Verpflichtungen getilgt.  


So wie ich das jetzt verstanden habe, betrifft es nur die Ausreise aus dem Schengenraum. Wenn jemand mit einer deutschen VE z. B. nach Frankreich reist und im vierten Monat zurück nach Deutschland kommt, würde die Haftung weiter bestehen bleiben.

trixie
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema