Durch die Abgabe der
VE übernehme ich sowohl während der Aufenthaltes die Haftung für den Gast, als auch nach Ablauf des Visums, wenn eine freiwillige Ausreise nicht stattfindet. So weit so gut.
Wie ist folgender Sachverhalt zu beurteilen:
Der Visumspflichtige wird nach Ablauf des Visums in einem anderen Schengenland aufgegriffen und es entstehen dem dortigen Staat Kosten. M.M nach dürfte das den
VE Geber nicht interessieren, da er sich ja dem Deutschen Staat verpflichtet hat und nicht dem anderen EU Staat. Eine Weiterberechnung der Kosten des anderen EU Landes an die BRD mit direkter Folge an den
VE Geber kann ich mir nicht vorstellen. Oder gibt es hier einen Hacken?
Wenn nun der Visusmpflichtige innerhalb der drei Monate ein anderes Schengenland bereist und z. B. im vierten Monat (also ein Monat nach Visumsgültigkeit) wieder nach Deutschland einreist (jetzt also illegal in Deutschland ist) und dann aufgegriffen wird, muß der
VE Geber dann haften, weil das Schengenland bisher nicht verlassen wurde? Oder wäre eine Haftung nur dann ausgeschlossen, wenn er das Schengengebiet kompett - innerhalb des Visumszeitraums - verlassen hat und dann z.B. im vierten Monat illegal einreist?
trixie