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Niederlassungserlaubnis und Wohngeld/Elterngeld/Kindergeld (Gelesen: 2.445 mal)
matrix1329
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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07.06.2007 um 12:38:44
 
Hallo,

Meine Frau (Chinesin) und ich (Deutscher) erwarten im August unser erstes Kind und möchten, da ich Alleinverdiener bin und kein sonderlich hohes Einkommen habe (Doktorand), Kindergeld, Wohngeld sowie meine Frau das Elterngeld beantragen. Gleichzeitig läuft ihre auf drei Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis (wegen Heirat mit Deutschem) im Oktober ab, und wir möchten danach die Niederlassungserlaubnis beantragen. Daher meine Frage: Steht die Inanspruchnahme dieser Sozialleistungen im Widerspruch zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis?

Beste Grüße,

René
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 07.06.2007 um 13:07:17
 
Kinder- und Elterngeld sollten unproblematisch sein. Sind zwar Leistungen die nicht auf Beiträgen beruhen, aber trotzdem (meines Wissens) unschädlich. Kindergeld ist üblicherweise eh' "Einkommen" des Kindes und keine Soz.Hilfe für die Eltern.
Beim Wohngeld scheiden sich die Geister manchmal. Die meisten gehen aber davon aus, dass es unschädlich ist, da es ebenso wie Kinder- und Elterngeld mehr so eine Art "Förderung" (von menschenwürdigem wohnen) als eine reine "Sozialhilfe" ist. Dazu passt dann auch, dass man kein wohngeld bekommt, wenn man andere Transferleistungen erhält.
Die VAH BMI führen Wohngeld zwar explizit unter den "öffentlichen" Leistungen auf, sie stellen jedoch in denselben VAH keinen Ausweisungsgrund "Sozialhilfe" dar. Aber einerseits sind's ja auch nur VAH und außerdem sind die nicht bundesweit verbindlich.
In den Nds VV heißt es zB:
[quote]
Der Bezug von Wohngeld führt – anders als der Bezug der in Nr. 2.3.1.1 ge-nannten Leistungen – nicht bereits dazu, dass der Lebensunterhalt als nicht gesichert anzusehen ist, denn es dient nach § 1 Abs. 1 WoGG der wirtschaftli-chen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens und nicht der Sicherung des Lebensunterhalts. Als Leistung aus öffentlichen Mitteln, die nicht nach § 2 Abs. 3 außer Betracht bleiben, ist es aber kein berücksichti-gungsfähiges Einkommen.
[quote]
Wenn das Einkommen ohne Wohngeld so niedrig wäre, das zB ergänzendes ALG2 bezogen werden könnte, wäre es eben wieder schädlich (indirekt).
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