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Niederlassungserlaubnis bei ALG II Bezug (Deutscher & Ausländerin) (Gelesen: 3.668 mal)
LaPaz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnis bei ALG II Bezug (Deutscher & Ausländerin)
06.06.2007 um 16:53:36
 
Hallo Zusammen,

ich möchte gerne für meine Frau die Niederlassungserlaubnis beantragen.
Leider beziehen wir noch ergänzendes ALGII.

Ich bin Deutscher und mit meiner Ehefrau (aus nicht EU Land) seit 6 Jahren verheiratet.
Der Aufenthaltstitel wurde 2004 nach dem AuslG § 23 Abs.1 Ziff. 1 verlängert.

Leider blicke ich durch die aktuelle Gesetzeslage nicht mehr durch.
Ist der ergänzende ALGII Bezug in meinem Fall immer noch ein Hinderungsgrund für die
Erteilung der Niederlassungserlaubnis ?

Für einen Tip wäre ich dankbar.



Gruss

La Paz
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 06.06.2007 um 18:02:40
 
Sind öffentliche Mittel, die nicht auf Beitragszahlungen beruhen, würde ich sagen und demzufolge schädlich.
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trixie
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Antwort #2 - 06.06.2007 um 19:14:50
 
Zitat:
Sind öffentliche Mittel, die nicht auf Beitragszahlungen beruhen, würde ich sagen und demzufolge schädlich.


Wenn er auf das aufstockende ALG II verzichten (z. B. verschmerzbarer Betrag) würde, würde dann auch der Hindernisgrund wegfallen?

trixie
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OlgaS.
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Antwort #3 - 06.06.2007 um 20:56:54
 
Hmmm,

es ist ja wieder mal so eine Sache... Ich habe meine einbürgerung beantragt und war arbeitslos, fand dann in der zwischenzeit Arbeit... worauf ich hinaus möchte - kommt es nicht hierbei darauf an wer vor einem sitzt??

Was sagen denn die Experten?

Herzlichst,
Olga
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maki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #4 - 06.06.2007 um 21:09:47
 
Hallo OlgaS.,

bin kein Experte, aber die Vorraussetzungen für eine Einbürgerung sind andere als für den Erhalt einer NE Zwinkernd
Es ist in der Tat manchmal so, dass eine Eingebürgerung möglich wäre aber man keine NE bekommen würde.

Kommt es nicht immer darauf an wer vor einem sitzt? Zwinkernd

Gruß,

maki
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OlgaS.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #5 - 06.06.2007 um 21:27:53
 
dieses  Zwinkernd ist ja wirklich eine tatsache... tja.. was soll man dazu sagen  Schockiert/Erstaunt
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #6 - 07.06.2007 um 07:59:41
 
Zitat:
Wenn er auf das aufstockende ALG II verzichten (z. B. verschmerzbarer Betrag) würde, würde dann auch der Hindernisgrund wegfallen?


Es geht hier um "ergänzendes" ALG II- das heißt, das ALG II ist notwendig um zusammen mit anderen vorhandenen Einkünften das Existenzminimum zu sichern. Ein freiwilliger Verzicht würde nichts an dem Fakt ändern, dass Anspruch auf die Leistung bestünde bzw., dass ohne das ergänzende ALG II der Lebensunterhalt (Existenzminimum) eben nicht gesichert wäre.

Hinsichtlich der NE - Erteilung sind grundsätzlich die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 9 AufenthG zu beachten. § 9 (2) Satz 1 Nr. 2 AufenthG sagt klar, dass der Lebensunterhalt gesichert sein muss.

Der Ehegatte eines Deutschen ist nur insoweit privilegiert, dass abweichend von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 9 AufenthG die Erteilung der NE bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (einschließlich LU - Sicherung) bereits nach drei Jahren AE möglich ist und das der Lebensunterhalt durch einen der beiden Partner (für beide) gesichert werden kann.

Nicht gesicherter Lebensunterhalt ist als Regelversagungsgrund anzusehen - Dies ist im Kontext des § 28 (2) AufenthG zu beachten, wo es heißt:

Zitat:
Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.


Nicht gesicherter Lebensunterhalt rechtfertigt eine Ausnahme von dieser Regel, solange bis der Versagungsgrund entfällt. Dann kann sofort erneut ein Antrag auf eine NE - Erteilung gestellt werden. Bis dahin wird allerdings jeweils nur die AE auf Grundlage des Fortbestandes der Ehe weiter verlängert werden.


=schweitzer=

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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 07.06.2007 um 08:04:15
 
schweitzer schrieb am 07.06.2007 um 07:59:41:
Der Ehegatte eines Deutschen ist nur insoweit privilegiert, dass abweichend von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 9 AufenthG die Erteilung der NE bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (einschließlich LU - Sicherung) bereits nach drei Jahren AE möglich ist und das der Lebensunterhalt durch einen der beiden Partner (für beide) gesichert werden kann. 


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