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Unterhaltszahlung ausländischen Vaters an deutsches Kind,wichtig für Einladung?? (Gelesen: 2.126 mal)
engel2006
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Unterhaltszahlung ausländischen Vaters an deutsches Kind,wichtig für Einladung??
06.06.2007 um 20:48:35
 
Hallo,
ich muss mich wieder mal an euch wenden,ich habe heute vom Vater(Burkina Faso)meiner Tochter erfahren,das das Ausländeramt eine Bestätigung vom Jugendamt braucht ob er regelmässig Unterhalt bezahlt,und diese braucht er laut seiner Aussage um eine Einladung nach Burkina Faso schicken zu können.
Jetzt meine Frage,ist so etwas zulässig das man einen Vater fragt ob er Unterhalt für sein in Deutschland geborenes Kind bezahlt,wenn er nur eine Einladung in sein Heimatland schicken will. Und was mich aber am meisten aufregt,das man ihm auch noch gesagt hat das man im Jahr 2001 angeblich eine DNA verlagt hätte,wir haben aber nichts schriftlich,man zweifelt nach sechs Jahren seine Vaterschaft an,und 2001 war er gar nicht mehr in Deutschland weil man ihn abgeschoben hat. Wir haben das gemeinsame Sorgerecht,und ich hätte die DNA sowieso verweigert,weil ich weiss wer der Vater meiner Tochter ist. Ärgerlich Schockiert/Erstaunt

LG
engel2006


P.S. Wenn es hier nicht hingehört,bitte verschieben,danke Zwinkernd
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Unterhaltszahlung ausländischen Vaters an deutsches Kind,wichtig für Einladu
Antwort #1 - 07.06.2007 um 07:31:00
 
Bei einer VE wird die Leistungsfähigkeit des Verpflichtenden geprüft. Dabei sind alle Einkommen und auch Ausgaben anzugeben. Die Unterhaltspflicht eines Kindes gegenüber steht bei den Ausgaben ganz ooben an. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so wird der notwendige Unterhalt meist  vom
JA als Unterhaltsvorschuss gezahlt. Der Unterhaltsvorschuss muss vom Unterhaltspflichtigen zurück gezahlt werden.

Sollte sich also jemannd verpflichten wollen, der noch nicht einmal seinen ureigenen Pflichten nachkommt (vielleicht weil er nicht leistungsfähig ist), so gilt er sicher als nicht leistungsfähig und kann sich nicht verpflichten.

Die Verpflichtungserklärung  dient als Sicherstellung des LU während  des Besuches damit etwaige Kosten nicht (auch noch) die öffentlichen Kassen tragen müssen und ist nicht lediglich die "Eintrittskarte" von Ausländern, die hier zu Besuchzwecke einreisen wollen. Natürlich wird die VE nur ausgestellt, wenn klar ist, dass der Verpflichtungsgeber leistungsfähig ist.

DC

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engel2006
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Antwort #2 - 07.06.2007 um 16:14:48
 
Mein Exfreund ist selbständig,und hat die unbefristete AE,ich bekomme nichts vom JA. Er ist Leistungsfähig.

LG
engel2006
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 08.06.2007 um 07:44:41
 
engel2006 schrieb am 07.06.2007 um 16:14:48:
Mein Exfreund ist selbständig,und hat die unbefristete AE,ich bekomme nichts vom JA. Er ist Leistungsfähig. 


na dann ist ja alles i.O. ! Worüber regst Du dich dann auf ?
Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit muss die ABH doch auch Fragen stellen ! Warum sollte das Fragen nicht erlaubt sein ?
Er soll seine Unterlagen für die VE vorlegen und alles ist OK !


DC
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 08.06.2007 um 19:30:42
 
engel2006 schrieb am 06.06.2007 um 20:48:35:
man zweifelt nach sechs Jahren seine Vaterschaft an



Dann möge die Behörde versuchen, sie aufheben zu lassen. Sie besteht, nehme ich an, formwirksam?

Gruß, ULF
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engel2006
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Antwort #5 - 08.06.2007 um 21:54:42
 
Wie meinst du das,die Behörde soll sie versuchen aufheben zu lassen????
Er hat die Vaterschaft schriftlich beim JA anerkannt weil er der Vater ist,und wir das gemeinsame Sorgerecht haben,und da er nicht mehr bei uns wohnt,zweifelt man die Vaterschaft an.

Gruss engel2006
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fryderyk
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Antwort #6 - 08.06.2007 um 22:15:04
 
Die Fareg nach dem Kindesunterhalt ist legitim, weil es um die Beurteilung der leistungsfähigkeit geht, die für eie VE nun einmal eine Rolle spielt.

Das übrige Geplänkel hinsichtlich Anzweifeln der Vaterschaft ist irrelevant.
Die Vaterschgadt wurde nun mal offiziell festgestellt bzw. anerkannt.
Nach sechs Jahren ist daran nur noch sehr eng begrenzt zu rütteln.

Ob die Behörde die Vaterschaft anfechten kann, bezweifle ich.
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