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Immernoch kein Eintrag in Geb.urk. vom Kind? (Gelesen: 8.645 mal)
Okralady
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #15 - 07.06.2007 um 17:37:50
 
eidesstattliche versicherung wird der mann beim standesamt abgeben,über die richtigen angaben seiner identität.die vaterschaftsanerkennung mit aliasidentität wird darin aber nicht erwähnt,sollte es etwa?
kann eine vaterschaftsanerkennung nochmals abgegeben werden?die standesbeamtin hat gesagt es ginge nicht.
für das zweite kind wird aber auch eine vaterschaftsanerkennnung erstellt,mit richtiger identität also.
lg
okralady
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
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Antwort #16 - 07.06.2007 um 17:43:36
 
Zitat:
kann eine vaterschaftsanerkennung nochmals abgegeben werden?die standesbeamtin hat gesagt es ginge nicht.

"Hilfsweise" geht immer Zwinkernd
Kann man auch beim Notar machen, ggfs beim Jugendamt. Hauptsächlich geht's ja um das "Beurkunden".
Und er soll eine EV ZUSÄTZLICH zu der geforderten (wg Identität) abgeben, die sich dann halt auf die Vaterschaftsanerkennung bezieht.
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 07.06.2007 um 23:11:30
 
Muleta schrieb am 07.06.2007 um 17:30:36:
regelmäßig die Abgabe einer Klarheit schaffenden eidesstattlichen Versicherung 

Über den Beweiswert einer solchen eidesstattl. Erlärung im vorliegenden Fall will ich mal lieber nicht spekulieren. Aliaspersonalien im Asylverfahren, vorlage anderer gefälschter Dokumente auf neuen Aliasnamen. Woher soll man wissen, ob die jetztigen Dokumente echt sind ? 2 Mal haben sich die Behörden auf die Aussagen verlassen und waren verlassen...

Evtl. bietet sich ein Personenfeststellungsverfahren an.

Was spricht dagegen, ggfs. die Urkunde ändern zu lassen ? Aukunft kann ggfs. das freundliche Jugendamt geben.

proll
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fromone
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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Antwort #18 - 08.06.2007 um 07:52:34
 
Zitat:

Über den Beweiswert einer solchen eidesstattl. Erlärung im vorliegenden Fall will ich mal lieber nicht spekulieren. Aliaspersonalien im Asylverfahren, vorlage anderer gefälschter Dokumente auf neuen Aliasnamen. Woher soll man wissen, ob die jetztigen Dokumente echt sind ? 2 Mal haben sich die Behörden auf die Aussagen verlassen und waren verlassen...


http://dejure.org/gesetze/StGB/156.html
§ 156
Falsche Versicherung an Eides Statt

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #19 - 08.06.2007 um 08:00:16
 
Muleta schrieb am 07.06.2007 um 17:30:36:
es bietet sich in solchen Fällen regelmäßig die Abgabe einer Klarheit schaffenden eidesstattlichen Versicherung dergestalt an, dass Y erklärt, unter Angabe des Namens X erklärt zu haben, ... und die Vaterschaftsanerkennung hilfsweise nochmals abgibt (und die Mutter hilfsweise nochmals zustimmt). 


Man möge bitte bedenken, dass der Standesbeamte eid.Vers. nur dann entgegennehmen (= verarbeiten , berücksichtigen, eintragen) darf, wenn er dazu ermächtigt wurde und , wenn es in den spezialgesetzlichen Vorschriften nicht explizit ausgeschlossen ist.

Mir spukt da eine Formulierung im Hinterkopf im Zusammenhang mit Geburtsbeurkundungen, die in etwa lautet:

eid.Vers. dürfen hierzu nicht entgegengenommen werden.

Wenn ich Zeit finde suche ich sie raus.

Ansonsten, bei einem Mehrfachidentitätenträger teile ich Prolls Vorbehalte und würde immer zuerst fragen:

Welches Schweinderl hättens denn gern ?, soll heißen welche der Identitäten ist denn jetzt die richtige , welche der vielen falschen Erklärungen ist denn jetzt wahr ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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fromone
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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Antwort #20 - 08.06.2007 um 09:51:44
 
ronny schrieb am 08.06.2007 um 08:00:16:
welche der vielen falschen Erklärungen ist denn jetzt wahr ?


Es gibt in dem Fall keine
vielen
falschen
Erklärungen
.

Zitat:
Leider waren die abgegebenen Dokumente gefälscht,Überprüfung negativ,Idetität noch ungeklärt.

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fromone
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Antwort #21 - 08.06.2007 um 10:11:46
 
Zitat:
Man möge bitte bedenken, dass der Standesbeamte eid.Vers. nur dann entgegennehmen (= verarbeiten , berücksichtigen, eintragen) darf, wenn er dazu ermächtigt wurde und , wenn es in den spezialgesetzlichen Vorschriften nicht explizit ausgeschlossen ist.

Mir spukt da eine Formulierung im Hinterkopf im Zusammenhang mit Geburtsbeurkundungen, die in etwa lautet:


http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92f99b766343e040d46fcd6b03d3ee8&lawid=41&p...
§ 23 SGB X Glaubhaftmachung, Versicherung an Eides statt
(1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass für die Feststellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll
nur
gefordert werden
,
wenn andere Mittel zur Erforschung
der Wahrheit
nicht vorhanden sind
, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #22 - 08.06.2007 um 10:56:13
 
fromone schrieb am 08.06.2007 um 10:11:46:
Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist.


Das ist der entscheidende Passus Zwinkernd


Die Ermächtigung des Standesbeamten ergibt sich aus der Allg. VwV zum Personenstandsgesetz, kurz Dienstanweisung (DA).

Alle Umstände in denen ein Standesbeamter eine eid.Vers. verlangen oder abnehmen kann, sind dort (zugegeben teilweise unübersichtlich versteckt, deswegen suche ich sie auch nicht alle raus) geregelt.

fromone schrieb am 08.06.2007 um 09:51:44:
Es gibt in dem Fall keine vielen falschen Erklärungen . 


Einspruch:

Es gibt eine Vaterschaftsanerkennung einer biologischen Person x die abgegeben wurde unter den Personalien y. Es gibt dito. eine Sorgeerklärung.

Jetzt erscheint biologische Person x und behauptet ich bin aber wirklich x, so glaubt mir doch ...

Das sind für mich schon drei Erklärungen, dann kommt noch all das hinzu was Person x (biologisch) bisher gegenüber der ABH alles geäußert hat.

vier bis zehn Erklärungen ....



Na?

welches Schweinderl ist denn nun richtig ?

welche der vielen Erklärungen ist richtig, welche ist falsch ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #23 - 08.06.2007 um 11:13:11
 
ronny schrieb am 08.06.2007 um 10:56:13:
Es gibt eine Vaterschaftsanerkennung einer biologischen Person x die abgegeben wurde unter den Personalien y. Es gibt dito. eine Sorgeerklärung.

Jetzt erscheint biologische Person x und behauptet ich bin aber wirklich x, so glaubt mir doch

Gibt es eine Vaterschaftsanerkennung einer biologischen Person
x
???
Wo denn??? Es ist immer noch unklar, da die Themastarterin dazu nix gesagt hat
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Mick
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Antwort #24 - 08.06.2007 um 11:26:16
 
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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