marock schrieb am 04.06.2007 um 15:19:05:
Was sind alle Bedingungen die ich erfüllen soll, um einen unbefristeten Aufenthalt zur Ausübung der Personensorge zu bekommen.
Es gibt keinen unbefr. Aufenthalt zur Ausübung der Personensorge, spätestens wenn die Kinder volljährig sind, braucht es keine Personensorge mehr.
Die Vorraussetzungen zur
NE (früher unbefr.
AE genannt) findest du in §9
AufenthG.
Aus wikipedia:
http://de.wikipedia.org/wiki/Sorgerecht#Personensorge Zitat: Personensorge [Bearbeiten]
Die Personensorge umfasst unter anderem die Pflege, Beaufsichtigung und Erziehung des Kindes, sowie das Recht seinen Aufenthalt zu bestimmen. Wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht am Kinde durch Dritte durch widerrechtliche Vorenthaltung des Kindes gestört, kann der Inhaber der Personensorge von dem Dritten Herausgabe verlangen. Pflegt eine dritte Person, welche nicht Inhaber der Personensorge ist, mit dem Kinde Umgang, kann der Inhaber der Personensorge den Dritten hinsichtlich des Umgangs mit dem Kinde auf Unterlassung in Anspruch nehmen oder den Umgang beschränken. Hierbei hat der Personensorgerechtsinhaber jedoch stets das Wohl des Kindes zu beobachten; nach § 1626 Abs. 3 BGB gehört in der Regel der Umgang mit beiden Eltern und der Umgang mit Personen, zu welchen das Kind Bindungen besitzt, zum Kindeswohl. Das Familiengericht kann den Umgang des Kindes näher regeln (§§ 1684 f. BGB)
Bei der Erziehung des Kindes ist zu beachten, dass das Kind ein Recht auf gewaltfreie Erziehung hat. Das schließt nun die Anwendung von Zuchtmitteln aus. Bei der Erziehung ist bezogen auf die Schul- und Ausbildung auf die Neigung und auf die Fähigkeit des Kindes Rücksicht zu nehmen. Kraft ihres Rechts das Kind zu pflegen, können die Sorgerechtsinhaber nicht in die Sterilisation des Kindes einwilligen. Das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, umfasst die Unterbringung des Kindes, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, nur bei Gefahr im Verzuge. Sonst ist die Genehmigung des Familiengerichts einzuholen.
Die Personensorge für ein minderjähriges Kind, das verheiratet ist, beschränkt sich auf die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten.
Gruß,
maki