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§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 (Gelesen: 1.614 mal)
muewi
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Beiträge: 41
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4
03.05.2007 um 19:15:29
 
Hallo,

kann schon jemand was zu der geplanten Änderung des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4
sagen? Ist diese Regelung günstiger oder schlechter als die alte? In der alten Fassung blieb eine Verurteilung zu weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe von weniger als 180 Tagessätzen außer betracht.

§ 9
Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung
der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr
unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts
und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,“.


Vielen Dank
muewi
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Ich habe gelernt, dass, nur weil jemand Dich nicht so liebt, wie Du es Dir wünschst, es noch lange nicht heißt, dass er Dich nicht mit allem liebt, was er hat.&&
 
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inge
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Beiträge: 4.002
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
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Antwort #1 - 03.05.2007 um 19:28:42
 
Zitat:
Ist diese Regelung günstiger oder schlechter als die alte

Ja










Genaugenommen ist sie "schwammiger" und soll wohl das Ermessen eröffnen. Damit wird's für einige besser, für andere schlechter und im großen und ganzen schwieriger. Wird dann wharscheinlich erstmal per Verwaltungsvorschrift definiert werden und dann nach und nach durch Gerichte interpretiert werden. Die Schwarzkittel haben ja sonst nix zu tun ... Zwinkernd
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