Hallo,
habs mal nach hier verschoben weil es um ein personenstandsrechtliches Problem zu gehen scheint.
Gegen die Ablehnung einer Amtshandlung (Ausstellung eines EFZ) durch den Standesbeamten gibt es das Rechtsmittel der gerichtlichen Entscheidung nach § 45 PStG. Der Antrag ist, falls die Entscheidung bereits schriftlich voliegt, beim zuständigen Personenstandsgercht (Amtsgericht am Sitz des Landgerichts) zu stellen.
Ansosten wäre erst mal eine schriftliche Ablehnung zu fordern.
Beim AG besteht kein Anwaltszwang (beim
LG ebenso nicht), der Antrag kann schiftlich oder zur Niederschrift des Geschäftsstellenbeamten gestellt werden. Verfahrensbeteiligt ist der Antragsteller und mindestens die Aufsichtsbehörde, ggf. auch der Standesbeamte.
Falls das AG ablehnt gibt es das Rechtsmittel der einfachen Beschwerde (unbefristet) beim
LG.
Falls das AG den Standesbeamten anweist das
EFZ auszustellen, hat die Aufsichtsbehörde das Rechtsmittel der (befristeten ) sofortigen Beschwerde.
Gegen die Entscheidung gibt es dann noch das rechtsmittel der (sofortigen) weiteren Beschwerde zum OLG, da herrscht dann Anwaltszwang.
Janina schrieb am 19.04.2007 um 18:23:16:Die Tatsache, dass er sich illegal hier aufgehalten hat und abgeschoben wurde, ist für das Standesamt das "einzig Wahre".
Wäre zumindest mal ein Indiz was nicht für Euch spricht. siehe dazu die EU-Ratsentschließung zu Scheinehen
Grüße
Ronny