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Randthemen >> Personenstandsrecht >> Scheineheverdacht
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Beitrag begonnen von Janina am 19.04.2007 um 18:23:16

Titel: Scheineheverdacht
Beitrag von Janina am 19.04.2007 um 18:23:16
Hallo,
hat jemand Erfahrung, wie man sich gegen einen Scheineheverdacht zur Wehr setzt. Benötigt man da unbedingt einen Anwalt. Man möcht mir die nötigen Papiere zur Heirat im Ausland: Ehefähigkeitszeugnis nicht geben. Die Tatsache, dass er sich illegal hier aufgehalten hat und abgeschoben wurde, ist für das Standesamt das "einzig Wahre". Eine schon seit über einem Jahr bestehende ehrliche Beziehung wird einfach "in den Dreck" getreten und als Lüge hingestellt.
Es trifft mich besonders hart, weil es einfach keine geplante Scheinehe ist und ich aber nicht weiß, wie ich mich zur Wehr setzen soll. Alles was ich als Anhaltspunkte für eine normale Beziehung angebe (Kinobesuch, gemeinsam verbrachte Zeit ect.) wird mir als typischer Betrug, als typisch hinterhältige Planung einer Scheinehe ausgelegt. Ich weiß wirklich nicht weiter, fühle mich richtig entmündigt. Wie soll ich im Vorfeld nachweisen, dass es sich um eine echte und aufrichtige Beziehung handelt? Ich habe eingeräumt, dass sie ja hinterher ohnehin ihre Kontrollen machen werden. Doch da meinten sie, hinterher wäre es eh zu spät, denn dann wäre ja unser hinterhältiger Plan aufgegangen, den es zu vereiteln ginge.

Titel: Re: Scheineheverdacht
Beitrag von ronny am 19.04.2007 um 19:12:45
Hallo,

habs mal nach hier verschoben weil es um ein personenstandsrechtliches Problem zu gehen scheint. ;)

Gegen die Ablehnung einer Amtshandlung (Ausstellung eines EFZ) durch den Standesbeamten gibt es das Rechtsmittel der gerichtlichen Entscheidung nach § 45 PStG. Der Antrag ist, falls die Entscheidung bereits schriftlich voliegt, beim zuständigen Personenstandsgercht (Amtsgericht am Sitz des Landgerichts) zu stellen.

Ansosten wäre erst mal eine schriftliche Ablehnung zu fordern.

Beim AG besteht kein Anwaltszwang (beim LG ebenso nicht), der Antrag kann schiftlich oder zur Niederschrift des Geschäftsstellenbeamten gestellt werden. Verfahrensbeteiligt ist der Antragsteller und mindestens die Aufsichtsbehörde, ggf. auch der Standesbeamte.

Falls das AG ablehnt gibt es das Rechtsmittel der einfachen Beschwerde (unbefristet) beim LG.

Falls das AG den Standesbeamten anweist das EFZ auszustellen, hat die Aufsichtsbehörde das Rechtsmittel der (befristeten ) sofortigen Beschwerde.

Gegen die Entscheidung gibt es dann noch das rechtsmittel der (sofortigen) weiteren Beschwerde zum OLG, da herrscht dann Anwaltszwang.


Janina schrieb am 19.04.2007 um 18:23:16:
Die Tatsache, dass er sich illegal hier aufgehalten hat und abgeschoben wurde, ist für das Standesamt das "einzig Wahre".


Wäre zumindest mal ein Indiz was nicht für Euch spricht.  siehe dazu die EU-Ratsentschließung zu Scheinehen ;)

Grüße
Ronny ;)


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