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Verdeutschung ausländischer Namensformen (Gelesen: 2.784 mal)
ak
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Verdeutschung ausländischer Namensformen
12.04.2007 um 15:01:08
 
hallo zusammen,
wir sind deutsche ( eingebürgert) und möchten gerne die schreibweise des Vornames unseren Sohnes änderen. es geht nur um ein Buchstabe.               statt (QAI..) möchten wir (KAI...)  

ist das möglich ? was kostet es ? bekommt er neue Geburtsurkunde und Pass usw. ??
wer ist zuständig ?

mit herzlichen Dank


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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #1 - 12.04.2007 um 15:58:16
 
ak schrieb am 12.04.2007 um 15:01:08:
ist das möglich ? was kostet es ? bekommt er neue Geburtsurkunde und Pass usw. ??
wer ist zuständig ?  


Hallo ak,

frag mal bei Deinem Wohnsitzstandesamt nach, ob Ihnen der (ganz brandneue) Artikel 47 EGBGB bereits ein Begriff ist . (Hier auf der Seite 141 des BGBl. I, kann man das nachlesen)

Der wurde vorzeitig Ende März in Kraft gesetzt ..

Auf der Homepage des Hess. Fachverbandes der Standesbeamten

http://www.standesbeamte-hessen.de/

findet man darauf einen Hinweis.

Unter dem Stichwort Angleichung ist eine Lösung für Euer Problem geschaffen worden:

Artikel 47 Abs. 1 Ziffer 5 EGBGB: (sinngemäß zitiert)

Hat eine Person einen Namen nach ausländischem Recht erworben und richtet sich (Anm. von mir: z.B. durch Einbürgerung) die Namensführung künftig nach deutschem Recht, kann sie die deutschsprachige Form des Namens annehmen. Gibt es für Vornamen keine deutschsprachige Form, kann sie einen neuen Vornamen wählen.

Das sollte die Lösung für dein Problem darstellen.

Falls der Standesbeamte das noch nicht kennen sollte, mach ihm keinen Vorwurf, weil diese Lösung ursprünglich erst am 01.01.2009 in Kraft treten sollte und äußerst kurzfristig vorzeitig in Kraft gesetzt wurde.

Grüße
Ronny Zwinkernd

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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ak
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Antwort #2 - 13.04.2007 um 13:58:31
 
Danke ..Ronny
danke
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ak
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Antwort #3 - 16.04.2007 um 14:12:37
 
noch die Frage : hat jemand Ahnung was das ca.kostet ??
und ob man neue Dokumente bekommt ( Geburts- , Einbürgerungsurkunde usw..)??  oder bleiben die alten ??  Fragezeichen

danke
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ronny
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Antwort #4 - 16.04.2007 um 18:27:34
 
ak schrieb am 16.04.2007 um 14:12:37:
noch die Frage : hat jemand Ahnung was das ca.kostet ??
und ob man neue Dokumente bekommt ( Geburts- , Einbürgerungsurkunde usw..)??oder bleiben die alten ?? 


Hi ak,

Kosten : derzeit nicht bekannt, ob überhaupt sehe evtl. morgen deutlicher in dieser Sache Zwinkernd

Aber wenn Kosten, dann schätzungsweise so um 20 €

Einbürgerungsurkunde bleibt die alte, evtl. nach der NamÄnd einen StAngAusweis ausstellen lassen Zwinkernd

Geburtsurkunde (wenn es einen deutschen Eintrag gibt) wird geändert, ansonsten besteht für Deutsche die im Ausland geboren wurden, die Nachbeurkundungsmöglichkeit beim Standesamt I in Berlin (ab 2009 bei den Wohnsitzstandesämtern). Siehe dazu § 41 PStG alt.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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