@ inge
Wär mal interessant, von welchen Voraussetzungen die Iren bei diesen Kriterien für die Visumvergabe eigentlich ausgehen. Klingt nach nicht-deutschem Unionsbürger (oder warum sonst der Hinweis "Ihre
AE für D."?) mit Ehepartner ohne eigene
AE. Denn andernfalls wäre ja Art. 5 Abs. 2 S. 2 der RiLi 2004/38/EG beachtlich
Zitat:Für die Zwecke dieser Richtlinie entbindet der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 diese Familienangehörigen von der Visumspflicht.
und die Iren würden in diesem Fall doch nicht auf einem Visum bestehen, gelle? Gäb sonst nämlich wieder mal Schelte von EuGH-Seite
Was die
AE für D. angeht, hast du natürlich Recht; hierbei handelt es sich um eine "entbehrliche Überregulierung", wie es so schön heißt, da ein Unionsbürger bekanntlich nur seinen Ausweis vorlegen muss, um nachzuweisen, dass er freizügigkeitsberechtigt ist.
Ich glaube übrigens nicht, dass diese Aufzählung von Kriterien RiLi-konform ist, da die Forderung nach einem Nachweis über die gemeinsame Reise m. E. ziemlich eindeutig gegen Art. 3 Abs. 1 der RiLi 2004/38/EG verstößt:
Zitat:(1) Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.
Interessant in diesem Zusammenhang die Petition 0016/2006 (ebenfalls unter irischer Beteiligung
), betreffend den Fall eines drittstaatsangehörigen Ehegatten eines Unionsbürgers mit eigener
AE:
Zitat:In derRichtlinie 2004/38/EG ist niedergelegt, dass der Besitz einer gültigen, von einem Mitgliedstaat der EU ausgestellten Aufenthaltskarte die Familienangehörigen mitDrittstaatsangehörigkeit von der Visumspflicht entbindet. Daher darf der Ehemann der Petentin ab dem 30. April 2006 mit seiner gültigen spanischen Aufenthaltserlaubnis ohne Visum in alle Mitgliedstaaten der EU und auch nach Marokko reisen, ohne bei seiner Rückkehr ein Visum für die Einreise in einen Mitgliedstaat der EU beantragen zu müssen, sofern er in Begleitung der Petentin reist oder beabsichtigt, sich in dem betreffenden Mitgliedstaat mit dieser zu treffen.
Das "beabsichtigt" finde ich besonders interessant, denn das klingt ja nicht unbedingt so, als müsste dieses Treffen dann auch in jedem Fall stattfinden.
Tunity schrieb am 05.05.2007 um 01:28:25:...und möchte mich zukünftig gerne hier einbringen.
Gerne
dann bring doch gleich mal eine Definition für
Zitat:assesorische Freizügigkeit
ein; die Verwendung von solchen Fremdwörtern ist mitunter bekanntlich nicht ganz ohne
Zitat:Die
AE ist imho wirklich unrelevant, ...
Ich nehme mal an, du meinst die
AE des Ehegatten, oder? Diese ist gerade nicht irrelevant, siehe Ausführungen weiter oben zu Art. 5 Abs. 2 S. 2 der RiLi 2004/38/EG. Die einzige Frage ist dann, was für den Fall passiert, dass der Drittstaatler auf Nachfrage zugibt, sich
nicht mit seinem Ehepartner z. B. in Irland treffen zu wollen.
Zitat:Die in der Antwort der Kommission angeführte Aufenthaltskarte gem. Art 10 RL 2004/38 spielt hier aber auch keine Rolle, da sie für den Aufenthalt vom Aufnahmestaat ausgestellt wird und somit vorher nicht eingeholt werden kann.
Zitat:dem nicht konsultationspflichtigen Familienangehörigen
Über dieses "konsultationspflichtig" würde ich ja gerne mehr erfahren; meine Recherche im Web hat mich da nicht wirklich weiter gebracht
ASV=Abfall-Sammel-Verbot?
Würde gerne mehr über die räuml. / zeitl. Beschränkung desselben erfahren...