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Interessante Petition bzgl. Reisen in der Eu mit Drittstaatlern (Gelesen: 6.911 mal)
OlafK
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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11.04.2007 um 19:55:50
 
Petition 216/2005, eingereicht von R. D., niederländischer Staatsangehörigkeit, betreffend die unnötigen Formalitäten bei der Beantragung eines Visums für den aus einem Drittland stammenden Ehepartner

1.      Zusammenfassung der Petition
Der Petent beschwert sich darüber, dass das irische Konsulat in London einen Kontoauszug für den Zeitraum von drei Monaten, eine Hotelreservierung und ein Schreiben des Arbeitsgebers verlangt habe, als seine Frau, die Staatsangehörige eine Drittlandes sei, ein Touristenvisum für Irland beantragte, um ihn auf einer Geschäftsreise zu begleiten, obwohl seine Frau, da sie mit einem Staatsangehörigen der EU verheiratet sei, das Recht auf Freizügigkeit genieße.

3.      Antwort der Kommission
...
Das geltende Gemeinschaftsrecht über die Freizügigkeit und den freien Aufenthalt  legt unmissverständlich fest, dass die Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten bei Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses die Einreise in ihr Hoheitsgebiet gestatten, und zwar ungeachtet des Zwecks der Einreise.

Das einem mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheirateten Drittstaatsangehörigen gewährte Recht zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ergibt sich allein aus dem Verwandtschaftsverhältnis, wie dies vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-157/03 Kommission gegen Königreich Spanien betont wurde.

Wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats sein Recht auf Freizügigkeit wahrnimmt, können die Mitgliedstaaten für seine Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen, einen Einreisesichtvermerk verlangen oder ein gleichwertiges Erfordernis aufstellen. Die Mitgliedstaaten müssen aber den genannten Personen zur Erlangung der erforderlichen Sichtvermerke alle Erleichterungen gewähren.

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-459/99 MRAX gegen Belgischer Staat erklärt, dass das Visum unverzüglich zu erteilen ist und dass ein Mitgliedstaat einen mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheirateten Staatsangehörigen eines Drittstaats, der versucht, in sein Hoheitsgebiet einzureisen, ohne über einen gültigen Personalausweis oder Reisepass oder gegebenenfalls ein Visum zu verfügen, nicht an der Grenze zurückweisen darf, wenn der Betroffene seine Identität und die Ehe nachweisen kann und wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt.

Da das Recht auf Freizügigkeit für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen, sich allein aus dem Verwandtschaftsverhältnis ergibt, würde die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat die Vorlage anderer Nachweisdokumente als derjenigen verlangt, die die Identität und das Verwandtschaftsverhältnis belegen, ein Hindernis für die Freizügigkeit darstellen.

Die neue Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten bringt keine wesentliche Änderung der geltenden Rechtsvorschriften mit sich, sieht aber in Artikel 5 Absatz 2 vor, dass der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte diese Familienangehörigen von der Visumspflicht entbindet.

Auf Grund der in dieser Petition enthaltenen Informationen wird die Kommission dem Ständigen Vertreter Irlands ein Schreiben mit der Bitte um Stellungnahme zu den Bedingungen für die Erteilung eines Visums an Familienangehörige von Unionsbürgern, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen, senden.



Soweit, so gut - kann ja mal einer an der tschechischen oder polnischen Grenze ausprobieren Smiley

Olaf


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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 12.04.2007 um 13:41:52
 
OlafK schrieb am 11.04.2007 um 19:55:50:
Petition 216/2005, eingereicht von R. D., niederländischer Staatsangehörigkeit, betreffend die unnötigen Formalitäten bei der Beantragung eines Visums für den aus einem Drittland stammenden Ehepartner


Hättest Du da einen Link zur Hand?

Gruß, ULF
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Zeppelin
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Antwort #2 - 12.04.2007 um 14:16:00
 
ulf schrieb am 12.04.2007 um 13:41:52:
Hättest Du da einen Link zur Hand?

Hier issa: Petition  216/2005

Gruß, Zeppelin
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 12.04.2007 um 16:35:20
 
Zeppelin schrieb am 12.04.2007 um 14:16:00:



Merci, ULF
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inge
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Antwort #4 - 12.04.2007 um 17:21:37
 
Dummerweise haben die Ir(r)en am 13.4.06 geantwortet und am 30.4.06 ist 2004/38 in Kraft getreten. Weiß also keiner wie die aktuelle Lage ist ...

Allerdings sagt die irische Botschaft in Berlin:
Zitat:
Wenn Sie mit einem EU-Bürger verheiratet sind und mit diesem zusammen reisen (zu Urlaubs-/Besuchszwecken)
schicken Sie uns bitte Ihre Heiratsurkunde und den Personalausweis/Reisepass Ihres Ehepartners. Bitte beachten Sie, dass nur ORIGINALE akzeptiert werden.

Zusätzlich sind das ausgefüllte Antragsformular, Ihr eigener Pass/Reisedokument, Ihre Aufenthaltserlaubnis für Deutschland, 2 Passbilder und ein Nachweis darüber, dass Sie zusammen reisen (Flug-/Fährbuchung) einzureichen.

Das wäre also RL konform ... oder ist die AE nicht eigentlich überflüssig?
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Tunity
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Antwort #5 - 05.05.2007 um 01:28:25
 
inge schrieb am 12.04.2007 um 17:21:37:
Dummerweise haben die Ir(r)en am 13.4.06 geantwortet und am 30.4.06 ist 2004/38 in Kraft getreten. Weiß also keiner wie die aktuelle Lage ist ...

Allerdings sagt die irische Botschaft in Berlin:
Das wäre also RL konform ... oder ist die AE nicht eigentlich überflüssig?



Tach auch, bin der Neue und möchte mich zukünftig gerne hier einbringen... Smiley

Die AE ist imho wirklich unrelevant, da der Familienagehörige (gem. Definition Art 2 II RL 2004/38/EG) im Falle von Irland keine Reiserechte nach Art 21 SDÜ ableiten kann. Vielmehr  wird assesorische Freizügigkeit in Anspruch genommen.
Die in der Antwort der Kommission angeführte Aufenthaltskarte gem. Art 10 RL 2004/38 spielt hier aber auch keine Rolle, da sie für den  Aufenthalt vom Aufnahmestaat ausgestellt wird und somit vorher nicht eingeholt werden kann.

Meine Erfahrung von der Deutsch-Polnsichen Grenze sagt mir, dass ich dem nicht konsultationspflichtigen Familienangehörigen eines Stammberechtigten kostenfrei ein ASV erteile und ne schöne Weiterreise wünsche.

Zurück zu Irland: Art 6 II RL 2004/38 regelt das Recht auf Aufenthalt bis zu 3 Monaten. Und der Aufenthalt impliziert die vorherige Einreise.

Sinngemäß kann sich jeder Familienangehörige der im Besitz eines Reisepasses ist und seinen Stammberechtigten begleitet oder nachreist ohne weitere Bedingungen und Formalitäten im Aufnahmestaat aufhalten.

Der Nachweis der Eheschließung leuchtet mir somit noch ein, doch die ganzen anderen Sachen kann ich nicht nachvollziehen.
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kahli1969
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Antwort #6 - 06.05.2007 um 01:06:42
 
@ inge

Wär mal interessant, von welchen Voraussetzungen die Iren bei diesen Kriterien für die Visumvergabe eigentlich ausgehen. Klingt nach nicht-deutschem Unionsbürger (oder warum sonst der Hinweis "Ihre AE für D."?) mit Ehepartner ohne eigene AE. Denn andernfalls wäre ja Art. 5 Abs. 2 S. 2 der RiLi 2004/38/EG beachtlich

Zitat:
Für die Zwecke dieser Richtlinie entbindet der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 diese Familienangehörigen von der Visumspflicht.

und die Iren würden in diesem Fall doch nicht auf einem Visum bestehen, gelle? Gäb sonst nämlich wieder mal Schelte von EuGH-Seite  Laut lachend

Was die AE für D. angeht, hast du natürlich Recht; hierbei handelt es sich um eine "entbehrliche Überregulierung", wie es so schön heißt, da ein Unionsbürger bekanntlich nur seinen Ausweis vorlegen muss, um nachzuweisen, dass er freizügigkeitsberechtigt ist.

Ich glaube übrigens nicht, dass diese Aufzählung von Kriterien RiLi-konform ist, da die Forderung nach einem Nachweis über die gemeinsame Reise m. E. ziemlich eindeutig gegen Art. 3 Abs. 1 der RiLi 2004/38/EG verstößt:

Zitat:
(1) Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

Interessant in diesem Zusammenhang die Petition 0016/2006 (ebenfalls unter irischer Beteiligung  Zwinkernd ), betreffend den Fall eines drittstaatsangehörigen Ehegatten eines Unionsbürgers mit eigener AE:

Zitat:
In derRichtlinie 2004/38/EG ist niedergelegt, dass der Besitz einer gültigen, von einem Mitgliedstaat der EU ausgestellten Aufenthaltskarte die Familienangehörigen mitDrittstaatsangehörigkeit von der Visumspflicht entbindet. Daher darf der Ehemann der Petentin ab dem 30. April 2006 mit seiner gültigen spanischen Aufenthaltserlaubnis ohne Visum in alle Mitgliedstaaten der EU und auch nach Marokko reisen, ohne bei seiner Rückkehr ein Visum für die Einreise in einen Mitgliedstaat der EU beantragen zu müssen, sofern er in Begleitung der Petentin reist oder beabsichtigt, sich in dem betreffenden Mitgliedstaat mit dieser zu treffen.

Das "beabsichtigt" finde ich besonders interessant, denn das klingt ja nicht unbedingt so, als müsste dieses Treffen dann auch in jedem Fall stattfinden.   Cool


Tunity schrieb am 05.05.2007 um 01:28:25:
...und möchte mich zukünftig gerne hier einbringen.

Gerne  Smiley dann bring doch gleich mal eine Definition für

Zitat:
assesorische Freizügigkeit

ein; die Verwendung von solchen Fremdwörtern ist mitunter bekanntlich nicht ganz ohne  Zwinkernd

Zitat:
Die AE ist imho wirklich unrelevant, ...

Ich nehme mal an, du meinst die AE des Ehegatten, oder? Diese ist gerade nicht irrelevant, siehe Ausführungen weiter oben zu Art. 5 Abs. 2 S. 2 der RiLi 2004/38/EG. Die einzige Frage ist dann, was für den Fall passiert, dass der Drittstaatler auf Nachfrage zugibt, sich nicht mit seinem Ehepartner z. B. in Irland treffen zu wollen.

Zitat:
Die in der Antwort der Kommission angeführte Aufenthaltskarte gem. Art 10 RL 2004/38 spielt hier aber auch keine Rolle, da sie für den  Aufenthalt vom Aufnahmestaat ausgestellt wird und somit vorher nicht eingeholt werden kann.

hä?

Zitat:
dem nicht konsultationspflichtigen Familienangehörigen

Über dieses "konsultationspflichtig" würde ich ja gerne mehr erfahren; meine Recherche im Web hat mich da nicht wirklich weiter gebracht  Griesgrämig

ASV=Abfall-Sammel-Verbot?  Laut lachend
Würde gerne mehr über die räuml. / zeitl. Beschränkung desselben erfahren...
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Antwort #7 - 06.05.2007 um 03:44:49
 
@ kahli1969

Zitat:
Gerne dann bring doch gleich mal eine Definition für 
Zitat:
Zitat:
assesorische Freizügigkeit

ein; die Verwendung von solchen Fremdwörtern ist mitunter bekanntlich nicht ganz ohne


Mmhh, peinlich. Wollt ich mal auf den Schlamm hauen und hab mich auch noch verschrieben.

Assessorische Freizügigkeit ist letzlich nicht anderes als die abgeleitete Freizügigkeit.

Zitat:
Ich nehme mal an, du meinst die AE des Ehegatten, oder? Diese ist gerade nicht irrelevant, siehe Ausführungen weiter oben zu Art. 5 Abs. 2 S. 2 der RiLi 2004/38/EG. Die einzige Frage ist dann, was für den Fall passiert, dass der Drittstaatler auf Nachfrage zugibt, sich nicht mit seinem Ehepartner z. B. in Irland treffen zu wollen.


Ich glaube wir reden diesbezüglich ein wenig aneinander vorbei.

Die Begriffe AE (als Aufenthaltstitel eines Mitgliedsstaates) und die in Art 10 der RL 2004/38/EG genannte Aufenthaltskarte können nicht gleichgesetzt werden.

Den Aufenthaltstitel (AT) bekommt der Drittstaatsangehörige in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Stammberechtigte besitzt und wenn beide dort wohnen. Bspw. der Deutsche ist mit einer Russin verheiratet. Dann bekommt sie nen AT für Deutschland. Wenn beide jetzt ihr Freizügigkeitsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat wahrnehmen wollen (z.B. Frankreich), dann stellt der Aufnahmestaat (Frankreich) diese Aufenthaltskarte aus.

Ist aber eigentlich auch logisch! Die Freizügigkeitsrichtlinie regelt ja auschließlich das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten zu bewegen und aufzuhalten. Also nur in anderen Staaten als dem Heimatstaat, da man da ja keine Freizügigkeit in Anspruch nehmen kann. 

Diese Auführungen sollten auch deinen fragenden Smiley bezüglich des Aufnahmestaates klären.

Zitat:
Über dieses "konsultationspflichtig" würde ich ja gerne mehr erfahren; meine Recherche im Web hat mich da nicht wirklich weiter gebracht


Es gibt eine Liste der Fälle, bei denen nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 2 SDÜ vor
Erteilung des Visums die zentralen Behörden zu konsultieren sind. Hie wird in nationale Behörden und in die zentralen Behörden der anderen Staaten unterschieden.

Kommt also der Pole mit seiner russischen Ehefrau zur deutsch/polnsichen Grenze und will nach Frankreich, hat er insofern ein Problem, dass seine Frau zwar abgeleitete Freizügigkeit geniesst, doch konsultationspflichtig ist. Und da ihr polnischer AT keine Reiserechte entfaltet, bleibt sie nach Anhang I der VO (EG) 539/2001 visumspflichtig. Somit kann ich ihr keinen ASV - Ausnahmesichtvermerk - an der Grenze erteilen, da die Konsultation wenigstens 1 Woche in Anspruch nimmt. Also muss sie für diesen Fall das Visumsverfahren an der Botschaft durchlaufen.

Einer vorgesehene Konsultation mit anderen Mitgliedsstaaten steht der Erteilung eines räumlich auf Deutschland beschränkten Ausnahmevisums (AV) nicht entgegen, sofern der Antragsteller seine auf Deutschland beschränkte Reiseabsicht nachweisen kann. Beweislast liegt beim Antragsteller.

Das so erteilte Visum hat jedoch nur deklaratorische Wirkung, da der Inhaber ja abgelietete Freizügigkeit genießt und eigentlicvh kein Visum braucht. Somit richtet sich die Gültigkeitsdauer nach dem angegebenen Reisezweck.


Hoffe, du kannst mit dem Geschriebenen etwas mehr anfangen.

LG
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Antwort #8 - 09.05.2007 um 22:38:10
 
Tunity schrieb am 06.05.2007 um 03:44:49:
@ kahli1969



Das so erteilte Visum hat jedoch nur deklaratorische Wirkung, da der Inhaber ja abgelietete Freizügigkeit genießt und eigentlicvh kein Visum braucht. Somit richtet sich die Gültigkeitsdauer nach dem angegebenen Reisezweck.



LG


Iche nochmal, da es sich bei dem, durch uns (BPOL) auszustellenden Ausnahmevisum nach 2004/38 um eine EINREISE-Visum handelt, reicht eine Gültigkeit von einem Tag. Wir dürfen AV bis max. 15 Tage ausstellen, was wie gesagt jedoch egal ist.
Wenn der EU-Bürger mit seinem Familienangehörigen über die Dauer des ausgestellten AV in z.B. Deutschland bleibt und FZ genießt, ist das vollkommen unproblematisch.
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Antwort #9 - 10.05.2007 um 03:14:48
 
Tunity schrieb am 06.05.2007 um 03:44:49:
Mmhh, peinlich. Wollt ich mal auf den Schlamm hauen und hab mich auch noch verschrieben.

Assessorische Freizügigkeit ist letzlich nicht anderes als die abgeleitete Freizügigkeit.

Einen 3. Versuch will ich dir ersparen, Tunity  Zwinkernd
Was hältst du z. B. von "akzessorische" Freizügigkeit?


Zitat:
Die Begriffe AE (als Aufenthaltstitel eines Mitgliedsstaates) und die in Art 10 der RL 2004/38/EG genannte Aufenthaltskarte können nicht gleichgesetzt werden.

Danke für deine ausführlichen Erklärungen, Tunity!
Ich glaube, ich hab's jetzt kapiert: Drittstaatsangehöriger Ehegatte mit dt. AE ohne EU-Aufenthaltskarte kann im Schengen-Raum ohne Visum reisen, nicht aber in den (meisten) übrigen EU-Ländern, richtig?

Zitat:
Es gibt eine Liste der Fälle, bei denen nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 2 SDÜ vor Erteilung des Visums die zentralen Behörden zu konsultieren sind.

Wo bzw. wie finde ich denn diese Liste?

Zitat:
..., sofern der Antragsteller seine auf Deutschland beschränkte Reiseabsicht nachweisen kann.

Wie kann denn so ein "Nachweis" aussehen, wenn z. B. keine touristische Reise, sondern lediglich ein Besuch bei Verwandten geplant ist?

Zitat:
Hoffe, du kannst mit dem Geschriebenen etwas mehr anfangen.

Ja, danke! Deine Ausführungen sind klar und verständlich.  Smiley
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Antwort #10 - 10.05.2007 um 11:29:18
 
kahli1969 schrieb am 10.05.2007 um 03:14:48:
Einen 3. Versuch will ich dir ersparen, Tunity  Zwinkernd
Was hältst du z. B. von "akzessorische" Freizügigkeit?


Bin der Meinug, dass es eben nicht akzessorisch heißt. Hab aber die entsprechende Fachliteratur nicht zur Hand und werde diese Thematik mit Fundstelle und Quellennachweis erhellen. Smiley


Zitat:
Ich glaube, ich hab's jetzt kapiert: Drittstaatsangehöriger Ehegatte mit dt. AE ohne EU-Aufenthaltskarte kann im Schengen-Raum ohne Visum reisen, nicht aber in den (meisten) übrigen EU-Ländern, richtig?


Richtig. Da die neuen Beitritssländer gem. Beitrittsakte nicht alle Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes anwenden, berechtigen die nationale Aufenthaltstitel (Art 21 SDÜ) noch nicht zur ER und zum Aufenthalt. Die RL 2004/38 hingegen gilt auch z.B. in Polen, so dass die ER mit Aufenthaltskarte nach Art 10 unproblematisch ist.

Zitat:
Wo bzw. wie finde ich denn diese Liste?


Ist eine Anlage des SGK. Ist aber nicht zur Veröffentlichung  bestimmt. Früher war es z.B. die Anlage 5 zur GKI.

Zitat:
Wie kann denn so ein "Nachweis" aussehen, wenn z. B. keine touristische Reise, sondern lediglich ein Besuch bei Verwandten geplant ist?


Das ist eine gute Frage, die ich so nicht beantworten kann. Grds. müsstest du den Entscheidungsträger aber zweifelsfrei über dein Reiseziel in Deutschland überzeugen

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Antwort #11 - 10.05.2007 um 11:35:56
 
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Antwort #12 - 10.05.2007 um 13:11:52
 
maki schrieb am 10.05.2007 um 11:35:56:
"assessorisch" gibt's Zwinkernd

Danke, maki, für diesen Hinweis; hatte ich doch glatt vergessen zu erwähnen.  Zwinkernd

Assessor (lat.) = Anwärter der höheren Beamtenlaufbahn nach der 2. Staatsprüfung

Akzession (lat.) = Zugang, Erwerb, Beitritt
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Antwort #13 - 10.05.2007 um 14:09:11
 
Danke, Tunity, nu is alles klar mit AE und Aufenthaltskarte.

Tunity schrieb am 10.05.2007 um 11:29:18:
Ist eine Anlage des SGK. Ist aber nicht zur Veröffentlichung  bestimmt. Früher war es z.B. die Anlage 5 zur GKI.

Also alles "top secret"?
Du hast mal erwähnt, die Konsultation dauert mind. 1 Woche; aber wie kommt es dann, dass die Regel-Bearbeitungszeit für die Erteilung eines SV in der dt. Botschaft in Moskau nach eigenen Angaben nur 3 Tage beträgt? Manchmal dauert es vielleicht sogar nur einen Tag? Hängt das davon ab, ob man als Reiseziel z. B. nur D. angibt?

Hast du mal den Fall gehabt, dass ein freizügigkeitsberechtigter Deutscher, der sich darauf auch gegenüber dem dt. Staat berufen kann, weil er Kunden im EU-Ausland vom Inland aus betreut, mit seiner drittstaatsangehörigen Ehefrau (keine AE) Einlass begehrte, ohne dass diese ein Visum hatte?
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Antwort #14 - 10.05.2007 um 16:55:18
 
kahli1969 schrieb am 10.05.2007 um 14:09:11:
Danke, Tunity, nu is alles klar mit AE und Aufenthaltskarte.

Also alles "top secret"?
Du hast mal erwähnt, die Konsultation dauert mind. 1 Woche; aber wie kommt es dann, dass die Regel-Bearbeitungszeit für die Erteilung eines SV in der dt. Botschaft in Moskau nach eigenen Angaben nur 3 Tage beträgt? Manchmal dauert es vielleicht sogar nur einen Tag? Hängt das davon ab, ob man als Reiseziel z. B. nur D. angibt?


Wir bräuchten eine Woche. Darum sagen wir ja "gleich zur Botschaft, da geht es schneller"

Zitat:
Hast du mal den Fall gehabt, dass ein freizügigkeitsberechtigter Deutscher, der sich darauf auch gegenüber dem dt. Staat berufen kann, weil er Kunden im EU-Ausland vom Inland aus betreut, mit seiner drittstaatsangehörigen Ehefrau (keine AE) Einlass begehrte, ohne dass diese ein Visum hatte?


Spielst jetzt auf Carpenter an?!?  Zwinkernd ... Nee, solch ein Fall ist mir bisher nicht bekannt geworden. Die Nachweisführung am Grenzübergang möchte ich dann aber mal erleben. Wird bestimmt ein Spass. Augenrollen
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