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Umzug ohne Genehnigung vom Ex Partner (Gelesen: 2.444 mal)
mutti30
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07.04.2007 um 10:58:39
 
Hallo darf der Ex Partner ohne die genehmigung einfach so umziehen?? (gemeinsame Sorgerecht liegt vor). Die entfernung beträgt jetzt 250km, Vater des Kindes ist Hartz 4 Empfänger und hat kein Auto somit ist ein Persönlicher Kontakt zu seiner Tochter fast unmöglich. Gibt es dort irgend ein Paragrafen oder ähnliches ?? Danke an alle.
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berlinost75  
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trixie
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Antwort #1 - 07.04.2007 um 11:18:24
 
Hallo mutti30!

§ 1687
Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Da beide ET das gemeinsame ABR haben, wäre die Zustimmung des anderen ET notwendig. Doch die Praxis sieht anders aus und sehr oft wird das ABR dem ET übertragen, der sich in der Vergangenheit überwiegend um die Erziehung des Kindes gekümmert hat.

trixie
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mutti30
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Antwort #2 - 07.04.2007 um 11:53:06
 
Das heißt jetzt ich könnte meinen Ex Partner gerichtlich belangen oder wie soll ich jetzt die §1687 verstehen?
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berlinost75  
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trixie
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Antwort #3 - 07.04.2007 um 12:39:34
 
Zitat:
Das heißt jetzt ich könnte meinen Ex Partner gerichtlich belangen oder wie soll ich jetzt die §1687 verstehen?


Grundsätzlich steht dir der Gerichtsweg immer offen. Bevor aber ein Urteil gefällt wird, wird unter Einbeziehung des Jugendamtes erst einmal geschaut, welcher ET das Kindswohl besser umsetzen kann.

Das hängt natürlich sehr vom einzelnen Umstand ab, so daß man hier kein pauschales Urteil abgeben kann.

Wenn es ersichtlich ist, daß das Kind beim KV besser versorgt ist, wird man bei einer Klage - die dir rechtlich ohne weiteres offen steht - eher zu dem Entschluß kommen, daß es dir mehr um das Recht als um das Kindswohl geht. Und das macht bei einem Richter eher einen schlechten Eindruck.

Verhält sich die Sache aber anders herum, daß das Kind bei dir besser versorgt ist, macht auch eine Klage Sinn.

trixie
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mutti30
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Antwort #4 - 07.04.2007 um 12:59:45
 
Ja schon klar aber der Ex Partner will jetzt das alleinenige Sorgerecht haben und macht mir zum vorwurf das ich mich nicht um das gemeinsame Kind kümmer aber mir ist es als ALG 2 Empfänger nicht möglich das Kind zu besuchen sie wohnt 250km entfernt.
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jhon
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Antwort #5 - 07.04.2007 um 15:16:43
 
Für die Fahrten zu deinem Kind bekommst du Unterstützung von der ARGE, schau mal hier http://www.hartz4-forum.de/thread.php?threadid=4454
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Homepage jhon jadugarak  
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trixie
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Antwort #6 - 08.04.2007 um 00:29:27
 
Zitat:
Ja schon klar aber der Ex Partner will jetzt das alleinenige Sorgerecht haben und macht mir zum vorwurf das ich mich nicht um das gemeinsame Kind kümmer aber mir ist es als ALG 2 Empfänger nicht möglich das Kind zu besuchen sie wohnt 250km entfernt.


Leider hat der nicht betreuende ET oft die A-karte. Der Entzug des Sorgerrechts ist so ohne weiteres nicht möglich. Da müssen schon gravierende Sachen vorgefallen sein, aber nicht aufgrund der Entfernung und der damit verbundenen Schwierigkeit, sein Kind zu sehen.

Daß die ARGE Fahrtkosten übernehmen muß, da gibt es mittlerweile Urteile, auch wenn der Antrag erst einmal abgelehnt wird, weil es keine Regel-, bzw. Sonderleistung ist, die das Gesetz vorsieht. Über die Höhe, da wird man sich einigen müssen.

trixie
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