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Arbeitsaufnahme währen der Ausstellungsprozedur? (Gelesen: 2.285 mal)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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02.04.2007 um 12:30:40
 
Guten Tag liebe Fachleute,

Mein Sachverhalt ist folgender:
Ich bin Bulgare (also Euler) und gerade mit meinem Studium fertig - Diplomzeugnis habe ich erhalten, bin aber für das SoSe 07 noch immatrikuliert. Ich habe bereits einen Job in Berlin gefunden, den ich baldmöglichst antreten will.  

Ich habe drei Fragen:

1. Da ich auf Papier noch Student bin, stellt sich die Frage, ob ich, solange die Prozedur mit der Arbeiterlaubnis dauert, im Rahmen der 90 Arbeitstage (genehmigungsfrei) als Student bei dem Arbeitgeber anfangen kann? Soll der Arbeitsaufnahmezeitpunkt im Arbeitsvertrag unbedingt mit dem Datum der Erteilung der Arbeitserlaubnis-EU übereinstimmen?

2.Wie wirkt sich mein deutscher VWL-Uniabschluss (gut 2,4) auf die Ausstellung der Arbeitserlaubnis-EU aus? Gibt es gesetzliche Regelungen, die diesem Tatbestand eine besondere Rolle zuweisen? Inwieweit kann dies an sich die Prozedur beschleunigen?

3.Wie lange kann es von der Antragstellung bis zur Erteilung der Arbeitserlaubnis dauern? Gibt es eine gesetzliche Höchstdauer für die Überprüfung?

Vielen Dank im Voraus an allen, die sich die Zeit für einige Tipps nehmen.
Ich schätze Euer Engagement sehr.
02.04.2007 um 12:29:16
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« Zuletzt geändert: 02.04.2007 um 12:42:35 von Absolvent »  
 
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schweitzer
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Antwort #1 - 02.04.2007 um 13:00:25
 
Zitat:
1. Da ich auf Papier noch Student bin, stellt sich die Frage, ob ich, solange die Prozedur mit der Arbeiterlaubnis dauert, im Rahmen der 90 Arbeitstage (genehmigungsfrei) als Student bei dem Arbeitgeber anfangen kann? Soll der Arbeitsaufnahmezeitpunkt im Arbeitsvertrag unbedingt mit dem Datum der Erteilung der Arbeitserlaubnis-EU übereinstimmen?

2.Wie wirkt sich mein deutscher VWL-Uniabschluss (gut 2,4) auf die Ausstellung der Arbeitserlaubnis-EU aus? Gibt es gesetzliche Regelungen, die diesem Tatbestand eine besondere Rolle zuweisen? Inwieweit kann dies an sich die Prozedur beschleunigen?

3.Wie lange kann es von der Antragstellung bis zur Erteilung der Arbeitserlaubnis dauern? Gibt es eine gesetzliche Höchstdauer für die Überprüfung?  



zu 1) -

erster Teil der Frage:
gegen eine Aufnahme der Arbeit im Rahmen der 90-Tage-Regelung spricht IMHO nichts, da Du noch als Student eingeschrieben bist.

zweiter Teil der Frage:
Auf der Grundlage der Arbeitserlaubnis EU kannst Du erst arbeiten, wenn Du sie hast.

zu 2) -

Der wirkt sich gar nicht aus. Der Vorrangprüfung durch die Arbeitsagentur unterliegst Du so oder so, ob es nun um eine Arbeit im Rahmen des einen Jahres nach dem Studium geht (siehe § 16 (4) AufenthG ) oder ob Du als Neu-Euler die Arbeitserlaubnis EU begehrst, und die Arbeitsagentur interessiert Dein Notendurchschnitt nicht.

zu 3) -

von einer gesetzlichen Höchstdauer weiß ich nichts, verwaltungsrechtlich gibt es aber eine Antragbearbeitungsfrist und die beträgt grundsätzlich bis zu drei Monaten - in der Regel dauert die Vorrangprüfung zwischen 4 und 6 Wochen, so jedenfalls meine Erfahrungen.
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Antwort #2 - 02.04.2007 um 16:34:24
 
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Ich habe allerdings zu deiner Antwort auf 2)
Zitat:
zu 2) -

Der wirkt sich gar nicht aus. Der Vorrangprüfung durch die Arbeitsagentur unterliegst Du so oder so, ob es nun um eine Arbeit im Rahmen des einen Jahres nach dem Studium geht (siehe § 16 (4) AufenthG ) oder ob Du als Neu-Euler die Arbeitserlaubnis EU begehrst, und die Arbeitsagentur interessiert Dein Notendurchschnitt nicht.

noch eine Frage/Bemerkung: ich war bereits in der für mich zuständigen AA, die nette Dame dort hat mir irgendeinen Paragraphen genannt (ich habe die genaue Nr. leider vergessen, §14(?!)), nach dem mein deutsches Studium bei der Vorrangprüfung zu berücksichtigen sei. Stimmt das oder habe ich da etwas missverstanden?
4 bis 6 Wochen ist aber eine lange Zeit ... Ich habe irgendwo von 2-10 Wochen gelesen. Können es denn auch mal 2 Wochen sein? Wenn ja, wovon hängt das ab?
Vielen Dank im voraus für die Infos!!
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schweitzer
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Antwort #3 - 02.04.2007 um 16:45:38
 
Zitat:
die nette Dame dort hat mir irgendeinen Paragraphen genannt (ich habe die genaue Nr. leider vergessen, §14(?!)), nach dem mein deutsches Studium bei der Vorrangprüfung zu berücksichtigen sei. Stimmt das oder habe ich da etwas missverstanden?


Müsstest Du noch mal genauer nachfragen - mir sagt ein solcher § 14 nichts - zumindest die §§ 14 nach AufenthG, BeschVerfV etc. geben so etwas nicht her.

Zitat:
Können es denn auch mal 2 Wochen sein? Wenn ja, wovon hängt das ab?


Weiß ich nicht- und läuft letztlich auf das berühmte Lesen in der  Wahrsagerin hinaus. Kann nur aus hiesiger Erfahrung sagen, dass 2 Wochen eher zu knapp sind - mag sein, dass es anders ist, wenn sich die Sachlage aus der Sicht der jeweiligen Arbeitagentur ganz eindeutig darstellt - aber so ein außergewöhliches Studienfach hattest Du ja nun auch nicht, da denke ich schon, dass es auch andere, bevorrechtigte Leute geben könnte. - Aber wenn die Dame bei Deiner Agentur doch nett ist, frag sie doch mal direkt.

=schweitzer=
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Antwort #4 - 02.04.2007 um 16:47:25
 

Absolvent schrieb am 02.04.2007 um 16:34:24:
4 bis 6 Wochen ist aber eine lange Zeit ... Ich habe irgendwo von 2-10 Wochen gelesen. Können es denn auch mal 2 Wochen sein? Wenn ja, wovon hängt das ab?



Grüsse,

4 bis 6 Wochen dauert es in den meisten Fällen. Und selbst dann, wenn alle Unterlagen vollständig sind, d.h. wenn nicht vorher noch Unterlagen vom Arbeitgeber nachgefordert werden müssen (Stellenprofil etc.). Sonst dauert es noch länger.

Das ergibt sich einfach daraus, dass die Arbeitsagentur erst einmal schauen muss, ob bevorrechtigte Bewerber vorhanden sind. Und diese schlägt sie dann dem Arbeitgeber vor. Der wartet dann auf die Bewerbungen, führt evtl. Einstellungsgespräche und teilt das Ergebnis der Arbeitsagentur mit. Und dann kann es immer noch zu Unklarheiten kommen, Nachfragen etc.

Nur wenn absolut kein anderer Bewerber vorhanden ist und so die weitere Prüferei wegfällt, geht es schneller. Dann ist man in etwa zwei Wochen fertig.

Gehe im Regelfall aber immer von 4 bis 6 Wochen aus in Deiner Planung. Wenn es schneller geht ist das prima, damit rechnen kann man aber nicht.

Grüsse,
Jimi
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Zeppelin
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Antwort #5 - 02.04.2007 um 17:56:09
 
Zitat:
Das ergibt sich einfach daraus, dass die Arbeitsagentur erst einmal schauen muss, ob bevorrechtigte Bewerber vorhanden sind. Und diese schlägt sie dann dem Arbeitgeber vor. Der wartet dann auf die Bewerbungen, führt evtl. Einstellungsgespräche und teilt das Ergebnis der Arbeitsagentur mit. Und dann kann es immer noch zu Unklarheiten kommen, Nachfragen etc.

Nur wenn absolut kein ...

Ganz wesentlich dabei dürfte sein, wie genau der Arbeitgeber die Stellenbeschreibung und das dazugehörige Qualifikatinsprofil formuliert, damit die ARGE nicht irgendwelche Leute vermittelt, die von vornherein durch's Raster fallen, aber einige wenige Stichworte der Stellenausschreibung in ihrem Profil haben.

Was nützt einer internationelen Spedition, die einen Import-/ Export-Sachbearbeiter mit spezifischen Fremdsprach- und Rechtskenntnissen sowie Hochschulausbidung sucht, schon ein ehemaliger LKW-Fahrer, der mal bei einer Spedition gearbeitet hat, aber nicht im geringesten die Voraussetzungen für den ausgeschriebenen Job erfüllt?

Grüße,
Zeppelin
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Der_Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 02.04.2007 um 18:11:30
 

Äh... ja, Zeppelin.

Aber wie kommst Du jetzt auf das Thema? Dass der Arbeitgeber im eigenen Interesse den Antrag so genau wie möglich ausfüllen sollte, ist klar.

J.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 02.04.2007 um 19:45:45
 
Zitat:
Äh... ja, Zeppelin.

Aber wie kommst Du jetzt auf das Thema? Dass der Arbeitgeber im eigenen Interesse den Antrag so genau wie möglich ausfüllen sollte, ist klar.



Je nachdem, welche Spezifikationen er aufnimmt, kommen neben Dir noch tauusend Bevorrechtigte in frage oder eben auch nicht.

Gruß, ULF
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Der_Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 03.04.2007 um 08:03:28
 
ulf schrieb am 02.04.2007 um 19:45:45:
Je nachdem, welche Spezifikationen er aufnimmt, kommen neben Dir noch tauusend Bevorrechtigte in frage oder eben auch nicht.

Gruß, ULF


Vollkommen klar.

Nur war Zeppelins Antwort ja sehr abschweifend und beschrieb eine Problematik, die hier im Thread gar nicht gefragt war. Sowas verwirrt nur.

Ü=F Zwinkernd

Jimi


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