Zitat:1. Da ich auf Papier noch Student bin, stellt sich die Frage, ob ich, solange die Prozedur mit der Arbeiterlaubnis dauert, im Rahmen der 90 Arbeitstage (genehmigungsfrei) als Student bei dem Arbeitgeber anfangen kann? Soll der Arbeitsaufnahmezeitpunkt im Arbeitsvertrag unbedingt mit dem Datum der Erteilung der Arbeitserlaubnis-EU übereinstimmen?
2.Wie wirkt sich mein deutscher VWL-Uniabschluss (gut 2,4) auf die Ausstellung der Arbeitserlaubnis-EU aus? Gibt es gesetzliche Regelungen, die diesem Tatbestand eine besondere Rolle zuweisen? Inwieweit kann dies an sich die Prozedur beschleunigen?
3.Wie lange kann es von der Antragstellung bis zur Erteilung der Arbeitserlaubnis dauern? Gibt es eine gesetzliche Höchstdauer für die Überprüfung?
zu 1) -
erster Teil der Frage:
gegen eine Aufnahme der Arbeit im Rahmen der 90-Tage-Regelung spricht
IMHO nichts, da Du noch als Student eingeschrieben bist.
zweiter Teil der Frage:
Auf der Grundlage der Arbeitserlaubnis EU kannst Du erst arbeiten, wenn Du sie hast.
zu 2) -
Der wirkt sich gar nicht aus. Der Vorrangprüfung durch die Arbeitsagentur unterliegst Du so oder so, ob es nun um eine Arbeit im Rahmen des einen Jahres nach dem Studium geht (siehe § 16 (4)
AufenthG ) oder ob Du als Neu-Euler die Arbeitserlaubnis EU begehrst, und die Arbeitsagentur interessiert Dein Notendurchschnitt nicht.
zu 3) -
von einer gesetzlichen Höchstdauer weiß ich nichts, verwaltungsrechtlich gibt es aber eine Antragbearbeitungsfrist und die beträgt grundsätzlich bis zu drei Monaten - in der Regel dauert die Vorrangprüfung zwischen 4 und 6 Wochen, so jedenfalls meine Erfahrungen.