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Scheidung und Ausreise???? Hilfe Bitte (Gelesen: 2.611 mal)
douce22
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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25.03.2007 um 15:37:55
 
Meine Freundin hat eine Frage, die ich hier mit der Bitte um Hilfe weiter leite:
Sie ist seit Februar 2006 an einem Deutschen verheiratet, kommt aus Afrika und ihr Mann droht ihr jeden Tag nach der Scheidung. Sie arbeitet noch nicht und hat nur noch ein Semester hier zu studieren. Sie studiert seit 2003 hier in Deutschland, hat mit der Ehe ein AE als Verheiratete Frau.
Wenn ihr Mann tatsächlich die Scheidung einreicht, muss sie nach Ende des Semester ausreisen?
Sie will nicht mehr nach Afrika(sie hat dort ihren gut bezählten Job dort schon aufgegeben): Wie lange kann sie noch durchhalten, damit sie ein NE haben kann?
Soll sie unbedingt 3 Jahre nach der Heirat warten, bzw. an wann kann sie nicht mehr mit Ausreise rechnen(sie ist hier seit 2003)
Vielen Dank
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 26.03.2007 um 12:32:04
 
douce22 schrieb am 25.03.2007 um 15:37:55:
Sie ist seit Februar 2006 an einem Deutschen verheiratet, kommt aus Afrika und ihr Mann droht ihr jeden Tag nach der Scheidung. Sie arbeitet noch nicht und hat nur noch ein Semester hier zu studieren. Sie studiert seit 2003 hier in Deutschland, hat mit der Ehe ein AE als Verheiratete Frau.
Wenn ihr Mann tatsächlich die Scheidung einreicht, muss sie nach Ende des Semester ausreisen?


Das hängt wohl von der ABH ab, ob sie sie AE noch einmal auf Studium umschreiben mögen. Bei sichergestellter Finanzierung sollte es grundsätzlich möglich sein. Die Frage kann sich übrigens schon vor Scheidungsantrag bei Trennung von Tisch und Bett stellen.

Gruß, ULF
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Sondra
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heißt Holzweg.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 26.03.2007 um 13:55:39
 
Zitat:
ihr Mann droht ihr jeden Tag nach der Scheidung

Ich vermute mal, er droht ihr mit der Scheidung. Die Frage ist warum (in welchem Zusammenhang) und wie. Ich frage, weil es auch eine "Härtefall"-Regelung vorgesehen ist
Zitat:
(2) Von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ... ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, … wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist …

Das heißt, dass auch eine ausländische Ehegattin bzw. ein ausländischer Ehegatte sich nicht alles gefallen lassen muss nur aus Angst, die AE zu verlieren. Einige "Härte" - Beispiele sind in den Anwendungshinweisen zu finden
Zitat:
§ 31 Abs. 2 verlangt für die Verkürzung der Frist eine besondere Härte. Es handelt sich bei dem Begriff der „besonderen Härte“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff … Unzumutbar ist das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unter anderem, wenn
1.      der betroffene Ehegatte oder ein in der Ehe lebendes Kind durch den anderen Ehegatten physisch oder psychisch misshandelt oder das Kind in seiner geistigen oder körperlichen Entwicklung erheblich gefährdet wurde, insbesondere wenn bereits Maßnahmen im Rahmen des Gewaltschutzes getroffen worden waren;
2.      der andere Ehegatte gegen den betroffenen Ehegatten oder gegen ein in der Ehe lebendes Kind sonstige erhebliche Straftaten, insbesondere solche, die gegen die Freiheit oder das Vermögen gerichtet waren, begangen hat;
3.      der andere Ehegatte gegen den betroffenen Ehegatten, ein in der Ehe lebendes Kind oder eine dem betroffenen Ehegatten nahe stehende Person nachhaltig und glaubhaft ein in den Nummern 1 und 2 genanntes Verhalten (= Gewalt) androht;
4.      der andere Ehegatte vom betroffenen Ehegatten nachhaltig die Teilnahme an strafbaren Handlungen verlangt hat, wenn der betroffene Ehegatte eine solche Teilnahme in der Vergangenheit stets abgelehnt hatte;
5.      der andere Ehegatte trunk- oder glücksspielsüchtig oder betäubungsmittelabhängig ist, zur Verschwendung neigt oder durch eigenes Verschulden für längere Zeit obdachlos ist.

Für Frauen, die bedroht / bedrängt werden und nicht mehr weiter wissen, gibt es Frauenhäuser, Frauenzentren (dort arbeiten spezialisierte Sozialarbeiterinnen, die einem mit Rat und Tat zur Seite stehen) oder andere Beratungsstellen. Außerdem
Zitat:
hat nur noch ein Semester hier zu studieren

Wenn ihr Studium bisher gut verlaufen ist und sie tatsächlich in einem Semester fertig wird, dann hat sie keine schlechte Karten für die AE für Studium. Nach erfolgreichem Abschluss bekommt sie 1 Jahr Zeit, um eine entsprechende Arbeit zu finden. Und dann, peu à peu, kann sie auch die sicherere NE erlangen (Zeiten des Studiums werden dabei nicht berücksichtigt).

Gruß  Smiley S
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Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
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douce22
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 27.03.2007 um 03:51:23
 
Danke für die Antworten, habe noch eine Sorge:
Wie soll ich dies bitte verstehen: dass man doch nach 2 jahre Ehe  bei einer Trennung nicht ausreisen muss?

"Im Falle der Trennung erhält man ein eigenständiges, also von der Ehe unabhängiges Aufenthaltsrecht, wenn man zwei Jahre in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt hat. Der Aufenthalt muss gleichzeitig rechtmäßig gewesen sein".

danke
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Janey
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Antwort #4 - 27.03.2007 um 06:55:55
 
douce22 schrieb am 27.03.2007 um 03:51:23:
Wie soll ich dies bitte verstehen: dass man doch nach 2 jahre Ehe  bei einer Trennung nicht ausreisen muss?

Ja.
Die AE wird zunächst für 1 Jahr, unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhaltes, verlängert.
Nach 1 Jahr wird nur verlängert, wenn der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist.
Die Erteilung der NE richtet sich nach einer Trennung nach § 9 AufenthG.
Hier auch die FAQ dazu:
http://www.info4alien.de/mick/faq.htm#18
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Et semel emissum volat irrevocabile verbum.
 
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douce22
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 27.03.2007 um 10:39:43
 
Danke Janey:
wir verstehen nicht alle so schnell, deshalb frage ich noch nach und bitte um Geduld:
1-Wenn nach 1 Jahr Verlängerung (nach 2 jahre Ehe) die LU nicht gesichert wird, muss man also  ausreisen (die Ehe wird dann 3 jahre dauern!!!!, warum dann noch die Ausreise?)

2. Was passiert dann, wenn die Ehe tätschlich 3 jahre dauert und dann nach dem dritten Jahr die Freundin oder der Ehemann  die Scheidung einreicht? wird meine Freundin ein NE haben , auch wenn sie keine Arbeit hat? (ist die NE nach 3 Jahren Ehe(dann Scheidung,) noch abhängig von der Sicherung der LU?
Vielen dank für den Geduld
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maki
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Antwort #6 - 27.03.2007 um 10:56:11
 
Zitat:
1-Wenn nach 1 Jahr Verlängerung (nach 2 jahre Ehe) die LU nicht gesichert wird, muss man also  ausreisen (die Ehe wird dann 3 jahre dauern!!!!, warum dann noch die Ausreise?)

Das widerspricht sich, findest du nicht auch?
Entweder die eheliche Lebensgemeinschaft besteht, oder nicht.
Wenn sie nicht mehr besteht, aber die ehel. Lebensgemeinschaft 2 jahre in D bestanden hat, wird eine AE für ein Jahr ausgestellt, wenn nach diesem Jahr der LU gesichert ist, wird weiterverlängert.
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douce22
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 27.03.2007 um 11:05:52
 
mein Gott ich hab noch die zweite Frage unbeantwortet? Noch Geduld, bitte:
für die erste Frage ist der Widerspruch wirklich da, sorry, ich bin dumm...
zur 2. Frage dann:
Wenn nach 3 Jahren ehel. Gemeinschaft die LU meiner Freundin
NOCH NICHT
gesichert wird, muss sie trotzdem ausreisen????, falls sie sich dann dan 3 Jahren Ehel. Gemeinschaft scheiden lässt.
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maki
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Antwort #8 - 27.03.2007 um 11:13:21
 
Ich wollte auf keinen fall sagen das du Dumm bist douce, das ganze ist nunmal verwirrend am Anfang Zwinkernd das geht allen Leuten so...

Ehe= Verheiratet
eheliche Lebensgemeinschaft= zwei verheiratete die "Tisch und Bett teilen", man lebt die Ehe, man ist nicht nur auf dem Papier verheiratet

Solange sie mit einem deutschen Ehepartner in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt, spielt der LU keine Rolle.

Wenn sie sich nach 2 Jahren trennen (nicht scheiden, sondern eben keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr leben), wird ihre AE für ein Jahr verlängert, wenn danach der LU sichergestellt ist, wird die AE weiterverlängert.

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Antwort #9 - 27.03.2007 um 12:11:33
 
douce22 schrieb am 27.03.2007 um 10:39:43:
Was passiert dann, wenn die Ehe tätschlich 3 jahre dauert und dann nach dem dritten Jahr die Freundin oder der Ehemann  die Scheidung einreicht? wird meine Freundin ein NE haben , auch wenn sie keine Arbeit hat? (ist die NE nach 3 Jahren Ehe(dann Scheidung,) noch abhängig von der Sicherung der LU?


Eine NE würde sie nur erhalten können, wenn die Ehe schon drei Jahre in Deutschland rechtmäßig bestanden hat und gelebt worden ist (also nicht in Trennung) und zumindest durch einen der beiden Eheleute der Lebensunterhalt der Familie gesichert wird. Hätte sie die NE einmal, würde sie diese auch bei späterer Trennung und nicht gesichertem Lebensunterhalt nicht mehr verlieren - sie könnte also weiter in Deutschland bleiben.

Dies nur für Dich zur weiteren Erklärung.

Für den von Dir hier geschilderten Fall hat das aber letztlich keine Bedeutung, weil die Bedingungen für eine NE unter den gegebenen Voraussetzungen nicht zu erfüllen sind.

Bleibt also nur die Variante über das eigenständige Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG.

Das hieße dann:

Zitat von Janey:

Zitat:
Die AE wird zunächst für 1 Jahr, unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhaltes, verlängert.
Nach 1 Jahr wird nur verlängert, wenn der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist.


Letzteres wird nach meinen persönlichen Erfahrungen allerdings in der Praxis ein wenig differenzierter gesehen und gehandhabt, und das auch begründet und zu Recht.

Der § 31 (4) Satz 2 räumt den Ausländerbehörden nämlich ausdrücklich ein Ermessen bei der Verlängerung einer nach § 31 erteilten AE  ein. Die Verlängerung unterliegt zwar den Regelerteilungsgründen des § 5 AufenthG, unter Umständen ist aber eine Ausnahme gerechtfertigt. - Meine Erfahrung ist, dass mit Blick auf den Einzelfall (vor allem bei Frauen) ABHs dieses Ermessen durchaus und dankenswerterweise anwenden. - wie gesagt, bezogen auf die Einzelfallsituation, aber immerhin  Zwinkernd

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douce22
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Antwort #10 - 27.03.2007 um 12:40:56
 
danke für die informationsreiche Erklärungen!!! eine toll Sache. meine Freundin weiß nun mehr als ich, ich  selber bin wegen mangelndes Wissens zur Ehefrage in einem Loch, schade!! nur weil l ich von diesem Forum nichts wußte und nicht genügend informiert wurde.
vielen vielen Dank!
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