Zu diesem Thema wurde hier ja schon viel gesagt. Z.B. in
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1136675400/0Leider hat sich im neuerlichen Gesetzentwurf vom Februar nichts an den verschärften Nachzugsvoraussetzungen von ausländischen Ehegatten geändert. Obwohl viele der verantwortlichen SPD Politiker in der Öffentlichkeit und auch mir ggü. derartige Änderung (Sprachkenntnisse) als verfassungswidrig eingestuft haben. Anscheinend konnte die CDU ihre Linie durchhalten.
Nun habe ich mir mal die Begründung zur Änderung des Paragraphen §28 und §30 angeschaut:
Zum
gesicherten Lebensunterhalt:
"Durch den neu eingefügten Satz 2 kann der Ehegattennachzug zu Deutschen bei Vorliegen besonderer Umstände von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden. Besondere Umstände liegen bei Personen vor, denen die Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist. Dies kommt insbesondere bei Doppelstaatlern in Bezug auf das Land in Betracht, dessen Staatsangehörigkeit sie neben der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen."
M.E. würde das mit dem Art 11 des
GG kollidieren. Demnach haben deutsche Staatsangehörige uneingeschränkt das Recht in Deutschland auch nach einem Auslandsaufenthalt zu leben. Kann man Ihnen dieses Grundrecht absprechen, damit ihnen ein anderes erhalten bleibt (Art 6 GG)?
Wie sieht es aus mit den obligatorischen
den Sprachkenntnisse vor der Einreise?
In der Begründung heißt es:
"
Die Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs stellt zudem keinen erfolgreichen Abschluss sicher, während die Nachweispflicht von Deutschkenntnissen vor der Einreise ergebnisorientiert gewährleistet, dass tatsächlich Grundkenntnisse vorliegen."
Auch wenn nur einfache mündliche Sprachkenntnisse vor der Einreise gefordert werden, heißt dies NICHT das der Integrationskurs später erfolgreich abgeschlossen wird. Denn in ihm werden deutlich höhere Anforderungen gestellt! Dieser Satz in der Begründung ist absolut nicht nachvollziehbar.
Danach heißt es:
"Die Regelung wirkt ferner in weitaus stärkerem Maße als die Teilnahmepflicht nach der Einreise präventiv. Gebildete Männer und Frauen sind nach dem Familienbild der betreffenden Kreise unattraktiver, sie sind schwerer „kontrollierbar“, worauf es den Zwang ausübenden Personen aber maßgeblich ankommt. Auch einfache Sprachkenntnisse bedeuten eine solche Bildung."Hier wird suggeriert, dass alle nachziehende Ausländer zwangsverheiratet wurden! Diese Begründung ist gegenüber "normal" Verheirateten eine absolute Frechheit, denn das Gesetz trifft ja alle! Außerdem kann ich nicht nachvollziehen, wie Sprachkenntnisse den Zwang und die Kontrolle auf neu Eingereiste erheblich senken können. Traditionelle Familienbilder und soziale Kontrolle lassen sich nicht durch einfache mündliche Sprachkenntnisse durchbrechen!
Danach:
"Die Eheschließungs und –führungsfreiheit sind nicht betroffen. Ehen können ebenso im Ausland sowie unter qualifizierten Voraussetzungen im Inland geschlossen werden. Die Forderung an Zuwanderer, dass sie bestimmte Zugangsvoraussetzungen erfüllen, die stets der Ermöglichung einer Teilnahme am Sozialleben im Gastland dienen, ist zumutbar, zumal hierdurch weitaus höherrangige Rechtsgüter wirksam geschützt werden."Es gibt Voraussetzungen in denen es nicht möglich wäre nach dem neuen Gesetz Ehen in Deutschland zu schließen. Die Eheschließungsfreiheit wäre also sehr wohl betroffen. Außerdem gibt es ein höheres Rechtsgut als ein Grundrecht (Art 6 GG)?
Zum Nachzugsalter:
Diese Änderung betrifft nach der Modifizierung von § 28 auch Deutsche, die mit einem Ausländer verheiratet sind!
"Aus Artikel 6 Abs. 1 GG erwächst für ausländische Ehegatten kein originärer Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zwecks Nachzugs zu ihren im Bundesgebiet lebenden ausländischen Ehegatten. Zwar schützt das Grundgesetz Ehe und Familie ohne Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit. Doch dieser Schutz ist nicht universal, sondern begrenzt auf den räumlichen Herrschaftsbereich der Bundesrepublik Deutschland. Der sich im Bundesgebiet aufhaltende Ausländer partizipiert am Schutz von Ehe und Familie; dieser Schutz gibt ihm aber keinen Anspruch auf Einreise zum Zweck der Grundrechtsverwirklichung."Diese Begründung ist wieder ziemlich verworren. Hier heißt es das Ausländer und Deutsche im Herrschaftsbereich der BRD am Schutz von Ehe und Familie partizipieren. Im nächsten Satz wird anscheinend ein Perspektivwechsel vorgenommen, denn der der Anspruch auf Einreise für den den im Ausland lebenden Ehegatten ist nicht geschützt ist. Natürlich! Aber darum geht es doch nicht! Solange der im Inland lebende Deutsche oder Ausländer an diesem Schutz partizipert, hat er ein Anrecht darauf mit dem Ehegatten im Inland zu leben.
Es geht doch hier nicht um das Recht des Nachziehenden! Sehr seltsam!