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Nachzugsvoraussetzungen für Ehegatten (Gelesen: 11.465 mal)
willix
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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13.03.2007 um 11:11:00
 
Zu diesem Thema wurde hier ja schon viel gesagt. Z.B. in http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1136675400/0

Leider hat sich im neuerlichen Gesetzentwurf vom Februar nichts an den verschärften Nachzugsvoraussetzungen von ausländischen Ehegatten geändert. Obwohl viele der verantwortlichen SPD Politiker in der Öffentlichkeit und auch mir ggü. derartige Änderung (Sprachkenntnisse) als verfassungswidrig eingestuft haben. Anscheinend konnte die CDU ihre Linie durchhalten.

Nun habe ich mir mal die Begründung zur Änderung des Paragraphen §28 und §30 angeschaut:

Zum gesicherten Lebensunterhalt:
"Durch den neu eingefügten Satz 2 kann der Ehegattennachzug zu Deutschen bei Vorliegen besonderer Umstände von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden. Besondere Umstände liegen bei Personen vor, denen die Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist. Dies kommt insbesondere bei Doppelstaatlern in Bezug auf das Land in Betracht, dessen Staatsangehörigkeit sie neben der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen."

M.E. würde das mit dem Art 11 des GG kollidieren. Demnach haben deutsche Staatsangehörige uneingeschränkt das Recht in Deutschland auch nach einem Auslandsaufenthalt zu leben. Kann man Ihnen dieses Grundrecht absprechen, damit ihnen ein anderes erhalten bleibt (Art 6 GG)?


Wie sieht es aus mit den obligatorischen den Sprachkenntnisse vor der Einreise?
In der Begründung heißt es:
"Die Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs stellt zudem keinen erfolgreichen Abschluss sicher, während die Nachweispflicht von Deutschkenntnissen vor der Einreise ergebnisorientiert gewährleistet, dass tatsächlich Grundkenntnisse vorliegen."

Auch wenn nur einfache mündliche Sprachkenntnisse vor der Einreise gefordert werden, heißt dies NICHT das der Integrationskurs später erfolgreich abgeschlossen wird. Denn in ihm werden deutlich höhere Anforderungen gestellt! Dieser Satz in der Begründung ist absolut nicht nachvollziehbar.

Danach heißt es:

"Die Regelung wirkt ferner in weitaus stärkerem Maße als die Teilnahmepflicht nach der Einreise präventiv. Gebildete Männer und Frauen sind nach dem Familienbild der betreffenden Kreise unattraktiver, sie sind schwerer „kontrollierbar“, worauf es den Zwang ausübenden Personen aber maßgeblich ankommt. Auch einfache Sprachkenntnisse bedeuten eine solche Bildung."

Hier wird suggeriert, dass alle nachziehende Ausländer zwangsverheiratet wurden! Diese Begründung ist gegenüber "normal" Verheirateten eine absolute Frechheit, denn das Gesetz trifft ja alle! Außerdem kann ich nicht nachvollziehen, wie Sprachkenntnisse den Zwang und die Kontrolle auf neu Eingereiste erheblich senken können. Traditionelle Familienbilder und soziale Kontrolle lassen sich nicht durch einfache mündliche Sprachkenntnisse durchbrechen!

Danach:
"Die Eheschließungs und –führungsfreiheit sind nicht betroffen. Ehen können ebenso im Ausland sowie unter qualifizierten Voraussetzungen im Inland geschlossen werden. Die Forderung an Zuwanderer, dass sie bestimmte Zugangsvoraussetzungen erfüllen, die stets der Ermöglichung einer Teilnahme am Sozialleben im Gastland dienen, ist zumutbar, zumal hierdurch weitaus höherrangige Rechtsgüter wirksam geschützt werden."

Es gibt Voraussetzungen in denen es nicht möglich wäre nach dem neuen Gesetz Ehen in Deutschland zu schließen. Die Eheschließungsfreiheit wäre also sehr wohl betroffen. Außerdem gibt es ein höheres Rechtsgut als ein Grundrecht (Art 6 GG)?

Zum Nachzugsalter:
Diese Änderung betrifft nach der Modifizierung von § 28 auch Deutsche, die mit einem Ausländer verheiratet sind!

"Aus Artikel 6 Abs. 1 GG erwächst für ausländische Ehegatten kein originärer Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zwecks Nachzugs zu ihren im Bundesgebiet lebenden ausländischen Ehegatten. Zwar schützt das Grundgesetz Ehe und Familie ohne Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit. Doch dieser Schutz ist nicht universal, sondern begrenzt auf den räumlichen Herrschaftsbereich der Bundesrepublik Deutschland. Der sich im Bundesgebiet aufhaltende Ausländer partizipiert am Schutz von Ehe und Familie; dieser Schutz gibt ihm aber keinen Anspruch auf Einreise zum Zweck der Grundrechtsverwirklichung."

Diese Begründung ist wieder ziemlich verworren. Hier heißt es das Ausländer und Deutsche im Herrschaftsbereich der BRD am Schutz von Ehe und Familie partizipieren. Im nächsten Satz wird anscheinend ein Perspektivwechsel vorgenommen, denn der der Anspruch auf Einreise für den den im Ausland lebenden Ehegatten ist nicht geschützt ist. Natürlich! Aber darum geht es doch nicht! Solange der im Inland lebende Deutsche oder Ausländer an diesem Schutz partizipert, hat er ein Anrecht darauf mit dem Ehegatten im Inland zu leben. Es geht doch hier nicht um das Recht des Nachziehenden! Sehr seltsam!
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inge
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Antwort #1 - 13.03.2007 um 12:30:20
 
Zitat:
Besondere Umstände liegen bei Personen vor, denen die Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist. Dies kommt insbesondere bei Doppelstaatlern in Bezug auf das Land in Betracht, dessen Staatsangehörigkeit sie neben der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen."

M.E. würde das mit dem Art 11 des GG kollidieren.

Dazu gibt's schon ein Urteil. Eingedeutschte mit Kind und Ehemann im Ausland. Zeitweise Führung der Ehe (wg. Mehrstaatlichkeit Mutter und Kind) wurde als zumutbar betrachtet.

Zitat:
Außerdem gibt es ein höheres Rechtsgut als ein Grundrecht (Art 6 GG)?

Ja
Man lese das GG und stelle fest, dass einzelne Artikel schon seit jeher mit anderen Gesetzen "kollidieren".
Außerdem sei auf Art 19 GG verwiesen. (Über den "Wesensgehalt" entscheidet das BVerfG ...)

Zitat:
Es geht doch hier nicht um das Recht des Nachziehenden!

Rechtlich gesehen schon (IMHO). Spitzfindig zwar, aber das ist bei Gesetzen ja nicht unüblich Zwinkernd

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« Zuletzt geändert: 13.03.2007 um 12:44:43 von inge »  

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willix
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 13.03.2007 um 13:03:37
 
Zitat:
Rechtlich gesehen schon (IMHO). Spitzfindig zwar, aber das ist bei Gesetzen ja nicht unüblich


Wieso? Ist für mich wirklich nicht nachvollziehbar. Nach meiner rechtlichen Vorstellung gelten alle Gesetze für alle Menschen in der BRD. Natürlich gelten sie nicht für im Ausland lebende! Was soll daran falsch sein?
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Ulf
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Antwort #3 - 14.03.2007 um 14:16:48
 
willix schrieb am 13.03.2007 um 13:03:37:
Nach meiner rechtlichen Vorstellung gelten alle Gesetze für alle Menschen in der BRD. Natürlich gelten sie nicht für im Ausland lebende! Was soll daran falsch sein?


Nach welchen Vorschriften soll sich die Visaerteilung durch deutsche Auslandsvertretungen richten?

Gruß, ULF
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Antwort #4 - 14.03.2007 um 22:42:58
 
willix schrieb am 13.03.2007 um 11:11:00:
Zu diesem Thema wurde hier ja schon viel gesagt. Z.B. in http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1136675400/0

Leider hat sich im neuerlichen Gesetzentwurf vom Februar nichts an den verschärften Nachzugsvoraussetzungen von ausländischen Ehegatten geändert. Obwohl viele der verantwortlichen SPD Politiker in der Öffentlichkeit und auch mir ggü. derartige Änderung (Sprachkenntnisse) als verfassungswidrig eingestuft haben. Anscheinend konnte die CDU ihre Linie durchhalten.

Nun habe ich mir mal die Begründung zur Änderung des Paragraphen §28 und §30 angeschaut:

Zum gesicherten Lebensunterhalt:
"Durch den neu eingefügten Satz 2 kann der Ehegattennachzug zu Deutschen bei Vorliegen besonderer Umstände von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden. Besondere Umstände liegen bei Personen vor, denen die Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist. Dies kommt insbesondere bei Doppelstaatlern in Bezug auf das Land in Betracht, dessen Staatsangehörigkeit sie neben der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen."

M.E. würde das mit dem Art 11 des GG kollidieren. Demnach haben deutsche Staatsangehörige uneingeschränkt das Recht in Deutschland auch nach einem Auslandsaufenthalt zu leben. Kann man Ihnen dieses Grundrecht absprechen, damit ihnen ein anderes erhalten bleibt (Art 6 GG)?


Es kollidiert mehr mit Art. 3 GG:

Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

Durchgedreht

Na ja... In ein Paar Jahren wird es bestimmt ein Fall für BVerfG... Fazit: abwarten... Smiley
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Kirk
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Antwort #5 - 15.03.2007 um 05:22:17
 
Um wenigstens ein Minimum an Fairness zu gewährleisten, müsste es Ausnahmen für Länder geben, in denen man garkein Deutsch lernen kann....

Oder hat der Deutsche staat jetzt vor, in Simbabwe ein Göthe-Institut zu eröffnen.....

Wenn man sich diese Kosten ausrechnet, dann wär das garkein Vergleich mit den Kosten für die Integrationskurse...  Laut lachend
Wäre doch Witzig, wenn das BVG später mal entscheidet, dass der Deutsche Staat dann sicherstellen muss, dass in jedem ausländischen Land Deutsch gelernt werden kann  Laut lachend Laut lachend

Es bleibt wirklich zu hoffen, dass eine der Opp.Parteien vors BVG zieht.
Doch ich seh das eher als Unwarscheinlich an, denn man kann damit kaum Publizity einheimsen...
Schließlich wird diese spezielle Änderung in den Medien fast totgeschwiegen.
Einzig auf der Österr. Zeitung derstandard.at  war das mit den Deutschkenntnissen erwähnt.

traurige Grüsse
Kirk
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Antwort #6 - 15.03.2007 um 07:34:27
 
Wie wäre es wenn man zunächst mal die Gesetzliche Regelung abwartet Zwinkernd

Und wenn wir schon bei Gleichbehandlung und vor allem der EU sind, die auch unser AuslRecht immer mehr bestimmt, schaut EUch mal in den Niederlanden um Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #7 - 15.03.2007 um 09:29:52
 
Kirk schrieb am 15.03.2007 um 05:22:17:
Schließlich wird diese spezielle Änderung in den Medien fast totgeschwiegen.
Einzig auf der Österr. Zeitung derstandard.at  war das mit den Deutschkenntnissen erwähnt.
traurige Grüsse
Kirk

So sehen es die Össis im Text:
Zitat:
19.05.2006
Das neue Staatsbürgerschaftsgesetz, das seit 1. April 2006 in Kraft ist, verlangt einen Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau A2.
Eine Möglichkeit, den geforderten A2-Nachweis zu erbringen, ist die ÖSD-Prüfung „Grundstufe Deutsch“. Auch andere Prüfungen auf Niveau A2 oder höher (z.B. des Goethe-Instituts, der WBT oder die Abschlussprüfung eines ÖIF-zertifizierten Integrationskurses) werden anerkannt. Kursbestätigungen von anerkannten Kursträgern müssen ausdrücklich mindestens Kenntnisse auf dem Niveau A2 bestätigen!


Aber die praktische Umsetzung sieht immer anders aus.
Ich habe täglich Antragsteller (und auch erfolgreiche) die weder Deutsch noch englisch sprechen.  Sie beherrschen zum Teil nur die hier gesprochene Landessprache. Dementsprechend ist die Arbeit sehr beschwerlich, da alle Formulare nur auf Deutsch sind.
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Mikael321
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Antwort #8 - 15.03.2007 um 10:03:51
 
ronny schrieb am 15.03.2007 um 07:34:27:
Und wenn wir schon bei Gleichbehandlung und vor allem der EU sind, die auch unser AuslRecht immer mehr bestimmt, schaut EUch mal in den Niederlanden um

Ich wünschte, das wir der Käsekö**en mal was vernünftiges nachmachen. z.B das Ministerium zum Bürokartie abbau . Und die Gesetze dazu. Gemacht wird nur was poplistisches.

So wie ich die Sache sehe, läuft dann der Weg direkt über Dänemark, und dann zur ABH wegen der AE. Gibt es keine, wird geklagt. Geht es dann nach 1-2 Jahren schlecht aus, sind dann wenigstens die Deutsch Kenntnisse vorhanden.  Griesgrämig

Michael   
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Antwort #9 - 15.03.2007 um 15:43:07
 
Kirk schrieb am 15.03.2007 um 05:22:17:
Oder hat der Deutsche staat jetzt vor, in Simbabwe ein Göthe-Institut zu eröffnen.....
Kirk


Das ist garnicht erforderlich, denn es existiert dort bereits (nennt sich allerdings "Goethe-Institut").
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Kirk
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Antwort #10 - 15.03.2007 um 16:59:29
 
Hallo Ronny,

ich verstehe jetzt nicht was die Niederlande mit uns zu tun haben Zwinkernd
außer dass wir ohne sie zur WM fahren natürlich...

Übrigens ist ja die damalige Regierung abgewählt worden und jetzt möchte ich doch mal sehen, wie lange die restriktiven Vorschriften dort bestand haben werden
was im allgemeinen das Ausländerrecht dort angeht... (entsprechende Stichworte gabs in den Medien bereits....)

Nur mal so nebenbei: Allein der Europ. Referenzrahmen A1 dauert an der VHS ca. 5 Monate. Wenn man denjenigen erst alphabetisieren muss, dann noch länger.
Der A2 dauert ca. 4 Monate.

Also insgesamt wären das ca. 9-10 Monate + Prüfung. Das alles kann zwar so klappen, aber nur wenn die Qualität der entsprechenden ausl. Schulen stimmt.
Außerdem ist nicht jeder Sprachbegabt und braucht evtl. länger.

Achja, nebenbei muss derjenige ja auch noch arbeiten und für seinen eigenen Unterhalt im Ausland sorgen, denn wenn es gibt ja kein Rechtsanspruch auf Visum.
Wie man all das bewerkstelligen soll, das muss mir erst mal jemand erklären, vielleicht Du, Ronny ? Zwinkernd

Liebe Grüsse
Kirk
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Antwort #11 - 15.03.2007 um 17:21:51
 
Zitat:
So wie ich die Sache sehe, läuft dann der Weg direkt über Dänemark, und dann zur ABH wegen der AE. Gibt es keine, wird geklagt.


Ohne jemand jetzt die Illusion nehmen zu wollen:

Schon mal in die angedachte Neuregelung zu § 27 Abs. 3 AufenthG geschaut ???

Eheschließung in Dänemark kann zu einem Boomerang werden .....

Zitat:
vielleicht Du, Ronny ?


Mache ich Gesetze , frag die Politik Zwinkernd

Ich empfehle trotz allem erstmal den veröffentlichen Text des Gesetzes abzuwarten, bevor sich jemand ein Magengeschwür holt Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd

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Antwort #12 - 15.03.2007 um 17:46:17
 
ronny schrieb am 15.03.2007 um 17:21:51:
Ohne jemand jetzt die Illusion nehmen zu wollen:

Schon mal in die angedachte Neuregelung zu § 27 Abs. 3 AufenthG geschaut ???

Eheschließung in Dänemark kann zu einem Boomerang werden .....


Hi ronny,

Zitat:
Artikel 1
19. § 27 wird wie folgt geändert:
...
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „ausländischen“ gestrichen.
...


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Antwort #13 - 15.03.2007 um 17:56:15
 
Ich denke mal, der Ronny meinte 39 3 aus AufenthV Zwinkernd

Zitat:
13. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „erfüllt“ durch die Wörter „nach der Einreise
entstanden“ ersetzt.
b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Eheschließung“ die Wörter „im
Bundesgebiet“ eingefügt.
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Antwort #14 - 15.03.2007 um 18:16:43
 
inge schrieb am 15.03.2007 um 17:56:15:
Ich denke mal, der Ronny meinte 39 3 aus AufenthV Zwinkernd



Ah so... Es wird aber bisher nicht geklärt, wie man mit Heirat in Deutschland umgeht... Es wäre praktischer, zusätzlich die Wörte:

"oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt"

zu streichen... Smiley
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