Hallo Forum,
es geht mir mal wieder um das leidige Problem mit einer Transliteration und deren mögliche Konsequenzen.
SV:
Deutscher Mann heiratet russiche Frau in der Russischen Föderation. Das Paar entscheidet sich für den Namen des Mannes als Ehenamen, der allerdings bei der Transliteration ins Russische - und nach der Heirat gemäß Heiratsurkunde zurücktransliteriert ins Deutsche - folgende Verwandlung erfährt (konstruiertes Beispiel nach einem realen Fall):
"
Aus (dt.)Goetzendorff wird (russ.) Гёцендорфф wird (russ.->dt.) Gettsendorff."
Demnach wäre der Ehename - also beider Partner - ja nun "Gettsendorff" anstatt eigentlich ursprünglich "Goetzendorff".
(In der Realität hatte das Paar zwar das Glück, dass bei der Rücktransliteration des Namens durch einen beeidigten Dolmetscher der ursprüngliche Name wieder hergestellt worden ist, aber da streiten sich ja die Geister der Experten, ob dies nun auch korrekt ist.)
Fraglich ist für mich daher, ob der Name des Ehemannes nicht durch die Übersetzung der Heiratsurkunde - sofern sie penibel nach den Transliterationsregeln übersetzt worden wäre - hätte geändert werden müssen.
Ferner frage ich mich in dem Zusammenhang, ob man gegenüber dem dt. Standesamt eine separate Erklärung zur Namensführung bei Eheschließung abgeben kann, dass von vornherein die Absicht bestand, bei der Heirat den richtigen Namen des Ehepartners gemäß dessen Schribweise in den dt. Personenstandsregistern / Identitätsdokumenten zu führen.
Falls letzteres möglich ist: Fallen dafür Gebühren an oder geht dies kostenfrei im Zuge der Kenntnisnahme bzw. Feststellung / Überprüfung der rechtmäßigen Eheschließung.
Bin gespannt auf Eure Meinungen.
Zeppelin