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Verlängerung eines Besuchsvisums (90 Tage) (Gelesen: 2.480 mal)
Nils Holgerson
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25.02.2007 um 10:45:12
 
Meine georgische Schwiegermutter weilt derzeit auf meine Einladung hin bei uns (Ehefrau georgisch, Kleinkind deutsch: 18 Monate alt). Das Visum läuft Ende April ab. Meine Frau ist nun erneut schwanger. Schon jetzt ist die Unterstützung meiner Schwiegermutter für uns bei der Hausarbeit und Kindbetreuung sehr wichtig. Im Laufe der Schwangerschaft meiner Frau ist eine zusätzliche Hilfe unentbehrlich, und zwar Tag und Nacht! Meine Schwiegermutter ist für den Job prädestiniert, da sie unser Kind schon gut kennt und zudem als Frührentnerin (60 Jahre alt) in der Heimat eh beschäftigungslos ist.
Genauer gesagt weiß ich nicht, wie wir die Zeit vor der Geburt und die erste Zeit nach der Geburt ohne ihre Hilfe schaffen sollen!

Ist das ein "plötzlich auftretendes besorgniserregendes Ereignis", welches eine Visumverlängerung rechtfertigt?
Fairerweise muss ich sagen, dass ich bereits kürzlich telefonisch bei der zuständigen ABH deswegen angefragt habe und eine negative Antwort erhielt, wenn auch der Bearbeiter mir kaum zugehört haben dürfte.

Noch ein paar Infos: bin selbst Bundesbeamter (gD), verh. seit fast 4 Jahren, Schwiegermutter war schon dreimal auf meine Einladung in D (immer 3 Monate), weder zu Hause noch in D polizeilich aufgefallen.

Würde mich über eine dezidierte Antwort mit ein paar Hinweisen zur richtigen Antragstellung freuen.
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inge
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Antwort #1 - 25.02.2007 um 11:04:07
 
Zitat:
Meine Frau ist nun erneut schwanger. [...] Ist das ein "plötzlich auftretendes besorgniserregendes Ereignis", welches eine Visumverlängerung rechtfertigt?

Ist nicht dein Ernst oder?
Verlängerung Schengen: Eventuell, aber nur bis max 90 Tage!
AE nach §6 (befristet): Die Latte für "außergewöhnliche Härte" hängt da SEHR hoch und ihr springt wahrscheinlich nicht drüber ...
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Nils Holgerson
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Antwort #2 - 25.02.2007 um 21:05:18
 
Wirklich wortwitzig, meine Eingabe so zu drehen, dass Geburt direkt auf "besorgniserregendes Ereignis" bezogen wird. Ja, das hat wirklich kabarettistische Züge. Kompliment!
Die Antwort auf meine Einagbe ist leider alles andere als tiefgreifend, geschweige denn besonders pfiffig ausgefallen. Da muss man wohl selbst als wortwitziger Praktiker passen. Dass es schwer wird, habe ich überraschender Weise schon vorher gewusst. Da hätte mich doch sehr interessiert, wo genau der Haken ist.
Das Problem bei unbestimmten Rechtsbegriffen ist nun einmal ihre Unbestimmtheit. Wie wäre es mit Beispielen aus der Praxis. Oder einem einschlägigen Urteil?!
Liegt das Problem in meinem konkreten Fall beispielsweise darin, dass nicht bei der Antragstellerin selbst, sondern bei den Einladenden die "besondere Härte" vorliegt? (daraus könnte man jetzt wieder einen tollen Kalauer machen, gell?!)
Ist "besondere Härte" auschließlich auf Krankheit bzw. Reiseunfähigkeit des Visumantragstellers beschränkt? (wohl kaum).

Oder, Änderung des Frageansatzes: Wir brauchen eine Person unseres Vertrauens für die Kind(er)betreuung, auch zu ungünstigen Tageszeiten und kurzfristig abrufbar. Die dafür in Frage kommende Person ist leider visumpflichtig, befindet sich aber gerade zufällig in Deutschland. Was ist zu tun, um für diese Person eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis zu bekommen, die unserem unabwendbaren Bedarf entspricht? Die Person ist nicht kriminell, nicht prostituiert, will und kann keinem Einheimischen den Job wegnehmen und wohnt allein auf meine Kosten in Deutschland, belastet also nicht die Sozial- und Staatskasse.

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Einbeck
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Antwort #3 - 25.02.2007 um 23:50:21
 
Hallo Hils Holgerson.

Dein Wunsch ist verständlich, dürfte aber schwer erfüllbar sein.
Je nach Schwangerschaftsmonat Deiner Frau mag es sinnvoller und besser sein, das Deine Schwiegermama jetzterstmal ausreist und zur Geburt mit neuen 3 Monats-Schengenvisa wiederkommt.

Schengenvisa werden nur in Ausnahmefällen verlängert, die Ausnahme muss beim Reisenden liegenden (wenn dieser in Folge Krankheit nicht reisen kann, z.B. bein gebrochen).
Eine Verländerung muss bei der ABH beantragt werden und ist eine Einzelfallentscheidung.
Wiederhole mich: Die Ausnahme oder Härte zur Verlängerung des Schengenvisas muss im Regelfall in der Person des Reisenden liegen, nicht in der Person der Besuchten.
Das Visum erhält ja der Reisende und nicht der Besuchte, oder?
Die erste negative Reaktion des Sachbearbeiters ist mehr als verständlich, im Regelfall ist da nichts zu machen, dies bestätigt meine Erfahrung.

Eine Schwangerschaft und die Betreuung eines Kleinkindes sind im Regelfall weder eine Ausnahme und Härte, nicht wenn es den Reisenden selbst betrifft und schon gar nicht wenn es die Tochter ist. Sorry.

Nett das Du sofort am Schwiegermama denkst, aber im Regelfall wird Sie mit 3 Monate Visa zufrieden sein müssen. .

Schwangerschaft und Kinderbetreuung, da ist auch der Vater gefragt, auch der darf (Du darfst Dich) sich um das kleine Brüderchen kümmern oder nachts der schwangeren Frau helfen, für das Kleine gibt es tagsüber Kinderkrippen und Tagesmütter.

Kinderbetreuung gilt als Arbeit, allgemein betrachtet würde Deine Schwiegermama eine Arbeitserlaubnis benötigen, Sie würde ja auch die Arbeit von anderen wie Tagesmutter machen.

Hoffnungen auf längeren Aufenthalt der Schwiegermama kannst Du Dir nur machen wenn
z.B. niemand betreuen kann, auch Du selbst nicht (selbständig dauernd auf Geschäftsreisen)
z.B. eine Zwilligungsgeburt ansteht, oder Schwangerschaft Komplikationen hat
oder das Kleinkind krank ist oder besonderer Betreuung bedarf.

Denke bitte daran ledige Mütter müssen das alleine schaffen, auch viele Eltern/Ehepaare andere haben keine Schwiegermama.

Auch Deine Mama, Schwiegermama väterlicherseits kann helfen.

Evtl. sollte Schwiegermama jetzt erstmal ausreisen und später zur Geburt mit neuen Visum:
--Schengenvisum für 3 Monate
oder
--wenn Ihr einen Härtefall begründen könnt
mit Visum zu zeitlich befristeter Familienzusammenführung zu familiärer Hilfeleistung, aber selbst dann sind max. 6 Monate bis 1 Jahr drin.

Allgemein würde ich mir nicht zu viel Hoffnungen auf längeren Besuch der Schwiegermama machen.

Mal zu Deinen Postings im allgemeinen:
Deine Argumentation besonders die Änderung des Fragesatzes, wohnt bei Dir, verursacht keine Kosten (Staat) nimmt keine Sozialleistungen in Anspruch, keine Hilfe  des Staates, das trifft auf viele zu. Viele die noch nicht einmal ein Besuchsvisa erhalten.
Stimmt leider auch nicht ganz, evtl. müßtest Du Tagesmutter beschäftigen, dies wäre ein Arbeitsplatz oder besser eine Arbeitskraft die in Deutschland in das soziale System einzahlt und Steuern zahlt, positiver Einnahmeeffekt der verhindert wird.

Frage auch mal provokant:
Warum muß Schwiegermama Deinen unabwendbaren Bedarf stillen?
Niemand anderes (arbeitslos) in Deutschland zu finden?
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inge
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Antwort #4 - 26.02.2007 um 00:23:17
 
Ganz einfacher Sachverhalt:
Schwangerschaft ist keine lebensbedrohende und ungewöhnliche Krankheit.

Wie Einbeck bereits ausführte, muss die Verlängerung die visumpflichtige Person betreffen.
Da Schengen-Visa nicht über 90 Tage hinaus verlängert werden, muss ein nationales Visum bzw. AE her.
Da bliebe dann nur ein Aufenthalt nach §36. Dazu muss eine außergewöhnliche Situation vorliegen und die Erteilung einer AE muss ggfs. das einzige Mittel darstellen um mit dieser Situation fertigzuwerden. In den meisten Ausnahmefällen, geht es dabei aber um die Person im Ausland (alleine lebend, ohne Verwandte, etc).

Einfache Frage: Welche Umstände machen die Schwangerschaft deiner Frau so extrem außergewöhnlich, dass der "normale" Ablauf nicht möglich ist und speziell die Mutter/Schwiegermutter helfen muss. Provokanter: Was würdet ihr tun, wenn die Mutter/Schwiegermutter nicht existieren würde?

Zitat:
Die Antwort auf meine Einagbe ist leider alles andere als tiefgreifend, geschweige denn besonders pfiffig ausgefallen.

Braucht auch nicht. Eine simple Forensuche enthüllt, dass solche Fälle hier im Schnitt 1-2 mal pro Woche angefragt werden. Pauschale Antwort: Möglich ist alles, allein die Wahrscheinlichkeit ist EXTREM gering!

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Antwort #5 - 26.02.2007 um 00:55:46
 
VAH BMI:
Zitat:
36.1.2.2 Härtefallbegründend sind danach solche Umstände, aus denen sich ergibt, dass entweder der im Bundesgebiet lebende oder der nachzugswillige Familienangehörige auf die familiäre Lebenshilfe angewiesen ist, die sich nur im Bundesgebiet erbringen lässt (z.B. infolge einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit). Bei Minderjährigen sind das Wohl des Kindes und dessen Lebensalter vorrangig zu berücksichtigen. Der Verlust eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug infolge einer Überschreitung der Altersgrenze für den Nachzug stellt grundsätzlich keinen Härtefall dar.
36.1.2.3 Umstände, die ein familiäres Angewiesensein begründen, können sich nur aus individuellen Besonderheiten des Einzelfalls ergeben (z.B. Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, psychische Not). Umstände, die sich aus den allgemeinen Lebensverhältnissen im Herkunftsland des nachziehenden Familienangehörigen ergeben, können insoweit nicht berücksichtigt werden. Keinen Härtefall begründen danach z.B. ungünstige schulische, wirtschaftliche, soziale und sonstige Verhältnisse im Heimatstaat. Ebenso wenig sind politische Verfolgungsgründe maßgebend.

36.1.2.5 Im Falle einer lediglich vorübergehenden erforderlichen familiären Betreuung kommt nicht der grundsätzlich auf Dauer angelegte Familiennachzug, sondern allenfalls eine Aufenthaltserlaubnis, die unter Ausschluss der Verlängerung erteilt wird (§ 8 Abs. 2), in Betracht. In solchen Fällen hat die Ausländerbehörde vor der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Benehmen mit der Arbeitsverwaltung zu prüfen, ob eine Beschäftigung vorliegt. In diesem Falle findet § 18 vorrangig Anwendung.

Guckst du hier:
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/BMI_Hinweise_AufenthG_2212...
Und wenn dir dann noch was unklar ist, kannst du ja noch mal zu einzelnen Punkten nachfragen
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