1. Wird ein Abschiebungshindernis wegen der Krankheit vorgetragen, muss die Ausländerbehörde nach § 72 Abs. 2
AufenthG das
BAMF zu beteiligen
§ 72 Beteiligungserfordernisse
"(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots des § 60 Abs. 7 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge."
Ich möchte die
ABH sehen, die entgegen eines positiven Votums des
BAMF negativ entscheiden, andersherum trotz negativem Votums positiv entscheiden !
Im ersten Fall entscheidet die
ABH nur nach Votum des BAMF, welches einzuholen
ist. Eigene Erwägungen durch die
ABH werden hier in der Regel nicht angestellt !
Sinn dieser Vorschrift ist, dass die - eigentlich hierfür fachunkundigte
ABH - auf die "Fachbehörde"
BAMF zurückgreifen kann/muss.
2. Man stellt direkt einen entsprechenden Antrag beim
BAMF, das - genau wie im ABH-Verfahren- nach § 60 Abs. 7
AufenthG kompetent entscheidet. Im Falle eines Anerkenntnis stellt sich besser, für den Fall eines späteren Widerrufs. Erfahrungsgemäß tut sich das
BAMF damit schwerer als eine
ABH.
Sollte der Kranken ein solches Abschiebungshindernis wegen der Erkrankun, mangelnder Behandelbarkeit oder mangelnder Finanzierbarkeit zuerkennen, erhält sie eine
AE nach § 25 Abs. 3
AufenthG. Dem Kind kann dann eine
AE nach den Familiennachzugsregelungen erteilt werden.
§ 29 Familiennachzug zu Ausländern
(3) Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. Ein Familiennachzug wird in den Fällen des § 25 Abs. 4 und 5 nicht gewährt.
(5) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 Satz 3 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.
Wie du siehst, ist 1. und 2. im Ergebnis das gleiche.
3. Wenn die
ABH "den Mut hat, eigene Erwägungen anzustellen" kann sie nur nach 25 V der Mutter eine
AE erteilen. Das Minderjährige Kind wird dann aller Wahrscheinlichkeit auch eine
AE nach 25 V erhalten. Ein Familiennachzug wäre damit nicht möglich !
Proll