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Unbeschränkte AE /Bescheinigung gem. § 5 Freizüg.G (Gelesen: 2.241 mal)
nellyna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Unbeschränkte AE /Bescheinigung gem. § 5 Freizüg.G
31.01.2007 um 16:45:01
 
Hallo,

Bin Bulgarin und wohne seit 1990 in Deutschland. Nach meinem Studium habe
ich mehrere Jahre hier in D gearbeitet. Derzeit besitze ich seit 2005  eine unbefristete Arbeitserlaubnis (nicht an einem Arbeitgeber gebunden) und habe im Januar dieses Jahres von der Ausländerbehörde die "Bescheinigung gem. § 5 Freizüg.G/EU" erhalten.

Aus persönlichen Gründen plane ich einen Umzug in die Niederlande
zu meinem Verlobten. Da scheint die Bürokratie wieder von vorne anzufangen  :(

Habe folgende Fragen, ich hoffe sehr jemand kann mir helfen.

1). Was passiert mit meine unbeschränkte Arbeitserlaubnis und Aufenthaltstitel
nach der Ausreise in die NL? Muss ich falls ich wieder in D. arbeiten möchte
erneut eine AE beauftragen und wieder nachweisen müssen, dass ich dafür
geeignet bin?

2). Gem. der NL-Behörden muss ich in NL auch ein Arbeitserlaubnis beantragen,
weil für Bulgarien nach der EU-Beitritt eine Sperre gilt.
Gibt es eine Möglichkeit, vielleicht bestehend aus mein langer Aufenthalt in Deutschland, die deutsche unbeschränkte Arbeitserlabnis in NL zu übertragen?

Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe.

Grüße Nellyna
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inge
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Antwort #1 - 31.01.2007 um 17:09:20
 
Weiß jetzt nicht ob das bei Neu-EUlen anders ist, aber eigentlich geht die Eigenschaft als "freizügiger EU-Bürger" nicht so schnell verloren.

1. AE wirst du nie wieder brauchen und da in D bereits freizügig warst, ird dieser Status mW erhalten bleiben

2. NL -> k.A. Zwinkernd Wie gesagt "eigentlich" ist "freizügig" so'ne Art Virus. Wenn man ihn erstmal hat ist er schwer wieder loszuwerden. "Uneigentlich" tun sich viele deutsche ABHs (und sicherlich auch niederländische) immer noch schwer mit den EU-Rechten. Insbesondere wenn es nicht um Alt-EUlen geht.

Na vielleicht findet sich ja noch jemand mit mehr EU-Erfahrung ...
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Antwort #2 - 31.01.2007 um 18:06:20
 
Hast Du eine Niederlassungserlaubnis in D? Da Du schon lange dem Arbeitsmarkt in D zur Verfügung gestanden hast, wäre es vielleicht möglich, eine Daueraufenthaltserlaubnis-EU von der deutschen ABH zu bekommen (habe jetzt nicht die entsprechende EU-Richtlinie im Kopf). Diese hätte den Vorteil, dass es, theoretisch jedenfalls, möglich wäre nach den NL zu übersiedeln, ohne grossen Papierkrieg.
Die entsprechende EU-Richtlinie ist gültig, wenn auch noch nicht überall in Europa umgesetzt in die nationale Gesetzgebung. Sie besagt, dass Drittstaatler (wozu Du ja jetzt  nicht mehr zählst als Bulgarin), die sich 5 Jahre oder länger in einem Mitgliedsstaat der EU aufgehalten haben, unter bestimmten Voraussetzungen eine Daueraufenthaltskarte-EU ausgestellt werden kann, die zur Niederlassung in allen EU-Mitgliedsstaaten berechtigt.
Wie gesagt, diese Richtlinie ist noch nicht überall umgesetzt, aber trotzdem Gesetz in Europa, d.h. Du kannst, wenn Du die Voraussetzungen erfüllst, Dich auf diese Richtlinie berufen und die Behörden der EU-Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, danach zu handeln.
Google mal "Solvit". Dies ist ein europaweiter Service, der einem bei dieser Problematik manchmal sehr helfen kann, und mit den entsprechenden Behörden verhandelt.
Wie gesagt, wenn Du die Voraussetzungen erfüllst, sollte Dir a) diese Karte von den deutschen Behörden ausgestellt werden und b) die niederländischen Behörden (u.U. nach einer Intervention von "Solvit") Dich ohne probleme in Land lassen zur Niederlassung
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inge
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Antwort #3 - 31.01.2007 um 18:12:50
 
Hilft ja wohl nix.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32003L0109:DE:HTML
Die RL ist nur auf Drittstaatler anwendbar -> EU-Bürger passen ganz einfach nicht hinein.
Deswegen hat sie ja auch eine "Freizügigkeitsbescheinigung" bekommen.
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nellyna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 01.02.2007 um 18:58:40
 
Hallo Inge und Liefeart,

Danke Euch herzlich für Eure Hilfe.

Es ist wirklich schade, dass es wenig Möglichkeiten gibt unbürokratisch
zu verfahren. Ich werde auf jeden Fall mir die Seite von Solvit genauer
anschauen. Es stimmr, die NL-Behörden bezihen sic nur auf jeweiligen
Landesgesetze.

Inge: kannst du mir bitte nochmal den link zu diese EU-Richtlinie
schicken? Soweit ich dich verstanden habe, kann man es auf meinem
Fall nicht anwenden.

Kennt ihr vielleicht den Gesetzt wonach die Freizügigkeit erhalten bleibt,
auch wenn man ausreist aus Deutschland?

Danke + Gruß
Nellyna
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