@Paloma:
Ein paar Daten könnten helfen:
Wann war Heirat?
Wann Kinder geboren?
Wann Straftat?
Welches Urteil?
Wie lange abgesessen
Wann abgeschoben/ausgewiesen?
Ausweisung nach welchem Paragraphen?
Grundsätzlich gibt's nach einer Ausweisung eine
Einreisesperre, die nur auf Antrag befristet wird.
Wenn die Straftat NACH Geburt der Kinder und NACH Heirat stattgefunden hat und demzufolge auch die Ausweisung schon unter Berücksichtigung dieser Umstände stattfand, wird die
Einreisesperre wohl zumindest nicht sehr kurz befristet werden.
VV Nds.:
Zitat:11.1.5.1
Für die Bestimmung der Dauer der Frist ist maßgebend, ob und ggf. wann der mit der Ausweisung bzw. Abschiebung verfolgte Zeck durch die vorüberge-hende Fernhaltung des Ausländers aus dem Bundesgebiet erreicht ist. Dabei ist grundsätzlich auf den der Ausweisung zugrunde liegenden Tatbestand ab-zustellen, dessen Gewicht der Gesetzgeber bereits durch die Abstufung in Er-messens-, Regel- und Ist-Ausweisung berücksichtigt hat. Im Interesse einer einheitlichen Ermessensausübung soll die Frist im Regelfall wie folgt festge-setzt werden:
- vier Jahre bei Ausweisungen nach § 55,
- acht Jahre bei Ausweisungen nach § 54 und
- zwölf Jahre bei Ausweisungen nach § 53.
Ist aufgrund besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 eine Ausweisung gemäß § 56 Abs. 1 Sätze 4 und 5 oder § 56 Abs. 2 zu einer Regel- oder Er-messensausweisung herabgestuft worden, bleibt dies bei der Bemessung der Frist unberücksichtigt. Den besonderen Umständen des Einzelfalles ist viel-mehr durch Verkürzung oder Verlängerung der regelmäßigen Frist um bis zu drei Jahre Rechnung zu tragen. Eine weitergehende Verkürzung der Frist kann grundsätzlich nur in Betracht kommen, wenn ohne Ausweisung ein gesetzli-cher Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bestünde oder die Um-stände, die den besonderen Ausweisungsschutz begründet haben, auch wei-terhin vorliegen und deshalb schutzwürdige Belange des Ausländers für eine frühere Wiedereinreisemöglichkeit sprechen. Im Wesentlichen wird es sich um Fälle handeln, in denen der Familiennachzug angestrebt oder das Recht auf Wiederkehr geltend gemacht wird. Diese Prüfung kann frühestens drei Jahre vor Ablauf der Regelfrist bzw. der im Einzelfall bereits um bis zu drei Jahre verkürzten Frist erfolgen, da ihr die dann aktuellen Umstände zugrunde gelegt werden müssen.