Jetzt meine Antworten zu den Stammfragen (i. bis iii.) von mk:
i. Du kannst beantragen, sobald die "5 Jahren rechtsmässigen Aufenthalt" Bedingung erfüllt ist (Art. 4, Abs. (1) RL 2003/109/EG).
Bei der Berechnung, auf folgendes achten:
RL 2003/109/EG, Art. 4, Abs. (2), Paragraph 2 :
"(..) fließen die Zeiten, in denen er sich zwecks Studiums oder Berufsausbildung in dem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nur zur Hälfte in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 ein."
Das Mitrechnen (zur Hälfte) der Studienzeiten liegt also nicht mit der verschiedenen Bundesländer und deren Behörden, sondern kommt ins Nationalrecht direkt aus der RL selbst (dadurch, dass die Umsetzungsfrist der Richtlinie (23. Januar 2006) in Deutschland schon überschritten ist, findet die RL direkte Wirkung), und soll in jedem Bundesland aufgeachtet werden.
Vorgegeben du hältst dich derzeit aufgrund § 18
AufenthG im Bundesgebiet auf, wäre ein Antrag auch in diesem Hinsicht möglich.
ii. Als Freiberufler, hat man auch Möglichkeiten, "feste und regelmäßige Einkünfte" (RL 2003/109/EG, § 5, (1), a) ), bei der Antragsstellung zu belegen. Die Voraussetzung der RL ist dass die Einkünfte fest sind und regelmässig erworben werden. Entsprechende Kontoauszüge, Verträge und Quittungen usw. könnten deinem Antrag helfen. Die Tatsache allein, dass du Freiberufler und kein Angestellte bist, sollte deinem Antrag auf keinen Fall schaden!
iii. Du hast folgendes früher gestanden:
Zitat:Ab Februar 2007 bin Ich ein Freiberuflicher mit erstemal 1 Jahre vertrag mit eine Unternehmer.
Meiner Meinung nach, ist deine Umsetzung vom bisherigen Arbeitsvertrag zum "Freiberuflerstatus" nur damit passiert, dass dein Arbeitgeber den-aus Unternehmerschen Hinsicht-schlechteren Bediengungen einer Arbeitsbeziehung entfliehen konnte, und verändert dadurch deine Ausländerrechtliche Lage nicht im Geringsten. Demzufolge, wäre deine "Freiberuflichkeit" nur eine Rechtliche Fiktion, wärend rein Ausländerrechtlich gesehen, würdest du, wie zuvor, als Arbeitnehmer im sinne des § 18 Abs. 2 zu betrachten, weil du kein echter "Freiberufler" seist, sondern eine Art "Freiermitarbeiter", nur zu steuerlichen Gunsten des Unternehmens welches deine Arbeit anstellt.
Wenn du tatsächlich den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (dort werden freiberufliche Beschäftigungen definiert!) entsprechend beschäftigt bist, hat sich mittlerweile der Grund deines Aufenthalts geändert, was dein bisherigen Aufenthaltstitel ausserkraft setzt, und dich dringend zur
ABH fordert!
MfG,
Teuton77