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Niedeslassungserlaubnis Gemass EG Richtlinie (Gelesen: 2.003 mal)
mk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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26.01.2007 um 13:08:51
 
Hallo Allle,

Ich bin seit September 2000 in Deutschland. Ich wohne in Deutschland für Folgende Gründe:

i. 09/2000 - 10/2003: Als ein Student
ii. 11/2003 - 12/2004: Als ein Doktorand
iii. 01/2005 - 01/2007 (Jetzt) Als Ingenier mit Job (AufG §18).

Ich habe schoen 60 Monate Rente Bezahlt (als student und als Angeshtellter).

Ab Februar  2007 bin Ich ein Freiberuflicher mit erstemal 1 Jahre vertrag mit eine Unternehmer.

Ich plane für ein EG Daueraufenthalts antrag.
i. Kann Ich jetzs Antragen?
ii. Gibt es ein Problem für EG Daueraufenthals für Leben sicherheit (Unterhält) zu Prüfen weil bin ich ein Freiberuflicher?

Ich habe ein Aufenthalserlaubnis gem. §18 mit "Erwerbtätigkeit Gesttatet".
iii. Muss ich an Auslanderbehörde notifizieren  dass ich bekomme ein Freiberuflicher?

Vielen Dank für Ihre Antwoert.

MfG,

MK

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Teuton77
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #1 - 27.01.2007 um 01:18:00
 
Hallo, mk!

Zuerst, die Anwendbarkeit einer EU Richtlinie besteht nur wenn der Betroffene die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten der EU besitzt. Ist das der Fall bei dir? Sonst darf die EU nicht über ausländerrechtliche Angelegenheiten eines souväränen Staates entscheidungen treffen. D.h. auch im Fall eines Mitgliedstaates, wie Deutschland.

Falls du schon die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzt, dann:

- Freizügigkeit - das heisst deine bisherige AE wird zu einer Bescheinigung deines Rechtes, als EU-Bürger, deinen Wohnort in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu erklären, ohne zeitliche beschränkung - bei der ABH zu bekommen.

- Arbeitsberechtigung-EU - (deinen Angaben nach, alle voraussetzungen schon erfüllt) das heisst du darfst uneingeschränkt selbstständige sowie unselbstsändige erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet ausüben. (Die Arbeitsberechtigung wird nur von Bürgern manchen neu-beigetrettene Staaten - 2004, 2007 - verlangt, sonst brauchst du nichts mehr tun) - von der Arbeitsagentur erteilt.

Ich vermute mal dass du hingegen kein EU-Bürger bist, d.h. -  wenn ich das gut verstehe - bist du in einer NE (Niederlassungserlaubnis) interessiert. In dem Fall, melde dich noch mal, bitte, damit ich nicht die Antwort zur falschen Frage hier vergebens schreibe.

Auch zu klären, ob du derzeit dich inerhalb eines Arbeitsverhältnises findest, oder schon als Freiberufler angemeldet bist.

Gruß,

Teuton77

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lifeart
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 27.01.2007 um 02:32:16
 
In manchen Bundesländern, z.B. in Berlin, wird soweit ich weiss Dein Aufenthalt als Student ZUR HÄLFTE gezählt, aber nicht in allen. Musst Dich bei Deiner zuständigen ABH erkundigen, ob sie das dort so machen. Insgesamt müssen 5 Jahre rechtmässiger Aufenthalt zusammen kommen, um EU-Daueraufenthalt zu bekommen.
Falls Dein Aufenthaltstitel nur sagt: "Erwerbstätigkeit gestattet" OHNE einen anderen Zusatz, dann sollte deine Freiberuflichkeit ok sein. Für den Daueraufenthalt-EU müssen dann evt. Steuererklärungen oder ähnliches als Beweis des Lebensunterhaltes eingereicht werden, da es norrmalerweise keine Verdienstbescheinigung von einem Arbeitgeber als Freiberufler gibt.
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lifeart
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
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Antwort #3 - 27.01.2007 um 09:15:22
 
Teuton:
EU-Richtlinien gelten für ALLE EU-Staaten!
In der RL ist dann geregelt worum es geht. In diesem Fall zum Beispiel um Drittstaatsangehörige (also nicht-EUlen), die unter gewissen Umständen einen Aufenthaltshaltstitel als "langfristig Aufenthaltsberechtigte EG" bekommen können.

mk:
I: AFAIK ja, da Studienzeiten mitzählen. Nur mit einer AE zum Studium geht's nicht.
II: "Feste und regelmäßige Einkünfte" -> ABH prüft ... irgendwie Zwinkernd
III: Wenn AE keine Einschränkungen ("nur mit Zustimmung" ..., oder "unselbstständige Tätgikeit nicht gestattet") dann wahrscheinlich nicht. Bei der nächsten Verlängerung wäre es dann aber wohl eine andere Hausnummer.

"Niederlassungserlaubnis-EG" ist leider immer noch nicht per nationalem Gesetz geregelt, deswegen kann's hier immer etwas holprig werden.
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lacrima
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Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #4 - 27.01.2007 um 09:46:50
 
Teuton77 schrieb am 27.01.2007 um 01:18:00:
Zuerst, die Anwendbarkeit einer EU Richtlinie besteht nur wenn der Betroffene die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten der EU besitzt.

Was ist denn, wenn die Richtlinie die Situation der nicht-EUler geregelt. Zwinkernd Mit gleicher Logik, sollte das deutsche Ausländergesetz  für nicht-Deutsche nicht anwendbar sein. Zwinkernd

Gruß,

Lacrima
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Teuton77
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Antwort #5 - 27.01.2007 um 14:01:57
 
Inge, Lacrima: Ihr beide habt Recht!

EU-Richtlinien sind zur Lenkung des Verhaltens von Mitgliedstaaten ausgegeben, haben hingegen mit den Bürgern auf einer direkter Weise nichts zu tun. Ich bitte um Entschuldigung. War müde gestern Abend.

lG

Teuton77

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Antwort #6 - 27.01.2007 um 16:51:53
 
Jetzt meine Antworten zu den Stammfragen (i. bis iii.) von mk:

i. Du kannst beantragen, sobald die "5 Jahren rechtsmässigen Aufenthalt" Bedingung erfüllt ist (Art. 4, Abs. (1) RL 2003/109/EG).

Bei der Berechnung, auf folgendes achten:

RL 2003/109/EG, Art. 4, Abs. (2), Paragraph 2 :

"(..) fließen die Zeiten, in denen er sich zwecks Studiums oder Berufsausbildung in dem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nur zur Hälfte in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 ein."

Das Mitrechnen (zur Hälfte) der Studienzeiten liegt also nicht mit der verschiedenen Bundesländer und deren Behörden, sondern kommt ins Nationalrecht direkt aus der RL selbst (dadurch, dass die Umsetzungsfrist der Richtlinie (23. Januar 2006) in Deutschland schon überschritten ist, findet die RL direkte Wirkung), und soll in jedem Bundesland aufgeachtet werden.

Vorgegeben du hältst dich derzeit aufgrund § 18 AufenthG im Bundesgebiet auf, wäre ein Antrag auch in diesem Hinsicht möglich.

ii. Als Freiberufler, hat man auch Möglichkeiten, "feste und regelmäßige Einkünfte" (RL 2003/109/EG, § 5, (1), a) ), bei der Antragsstellung zu belegen.  Die Voraussetzung der RL ist dass die Einkünfte fest sind und regelmässig erworben werden. Entsprechende Kontoauszüge, Verträge und Quittungen usw. könnten deinem Antrag helfen. Die Tatsache allein, dass du Freiberufler und kein Angestellte bist, sollte deinem Antrag auf keinen Fall schaden!

iii. Du hast folgendes früher gestanden:

Zitat:
Ab Februar  2007 bin Ich ein Freiberuflicher mit erstemal 1 Jahre vertrag mit eine Unternehmer.


Meiner Meinung nach, ist deine Umsetzung vom bisherigen Arbeitsvertrag zum "Freiberuflerstatus" nur damit passiert, dass dein Arbeitgeber den-aus Unternehmerschen Hinsicht-schlechteren Bediengungen einer Arbeitsbeziehung entfliehen konnte, und verändert dadurch deine Ausländerrechtliche Lage nicht im Geringsten. Demzufolge, wäre deine "Freiberuflichkeit" nur eine Rechtliche Fiktion, wärend rein Ausländerrechtlich gesehen, würdest du, wie zuvor, als Arbeitnehmer im sinne des  § 18 Abs. 2 zu betrachten, weil du kein echter "Freiberufler" seist, sondern eine Art "Freiermitarbeiter", nur zu steuerlichen Gunsten des Unternehmens welches deine Arbeit anstellt.

Wenn du tatsächlich den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (dort werden freiberufliche Beschäftigungen definiert!) entsprechend beschäftigt bist, hat sich mittlerweile der Grund deines Aufenthalts geändert, was dein bisherigen Aufenthaltstitel ausserkraft setzt, und dich dringend zur ABH fordert!

MfG,

Teuton77




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mk
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Antwort #7 - 29.01.2007 um 17:21:44
 
Hallo Teuton77, lacrima, inge, lifeart,

Vielen Dank für ihre Antwoert. Jetz meine frage ist -

gibt es jeder Regel wo steht dass ein freiberufler (mit regelmassig einkommen) hat auch lebensunterhalt sicher.

MfG,

MK
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Antwort #8 - 29.01.2007 um 17:29:08
 
mk:
Feste Regelungen gibt's AFAIK noch nicht, da es immer noch kein nationales Gesetz bzgl. NE-EG gibt. Aktuell bekommt man wohl dieselben Regelungen wie für "normale" NE. D.h. du musst ein Einkommen nachweisen, dass so hoch ist, dass du kein Recht auf Soz.Hilfe etc hast. Müsste irgendwo zwischen 850 und 1000 Euro liegen, glaube ich. Aber auch das wird teilweise in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich berechnet (?)

Das einfachste dürfte sein: Antrag stellen Zwinkernd
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Antwort #9 - 29.01.2007 um 17:58:43
 
Hello inge,

Vielen Dank für Deine Antwoert. Ich antrage in nachsten tagen.

MfG,

MK
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