Hallo,
danke für Eure Infos. Es betrifft nicht mich persönlich.
Im genannten Fall steht im Aufenthaltstitel :
"Erwerbstätigkeit gestattet"
somit wäre laut Euren Aussagen eine selbständige Tätigkeit kein Problem und müsste nicht bei der
ABH beantragt werden.
So habe ich es auch im Aufenthaltsgesetz gelesen:
Zitat:§ 2 (2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit und die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
Ich bin nur stutzig geworden, weil auf der Internetseite des BMWi folgendes steht :
Zitat:Aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen
Voraussetzungen für eine Unternehmensgründung in Deutschland
Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) regelt, unter welchen Voraussetzungen die Aufnahme und Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit erlaubt werden kann.
Staatsbürger aus einem Nicht-EU-Land:
Wenn Sie bereits eine Niederlassungserlaubnis besitzen, können Sie sich jederzeit selbständig machen. Besitzen Sie eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht ausdrücklich die selbständige oder eine vergleichbare Tätigkeit gestattet, müssen Sie einen besonderen Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen.
Staatsbürger aus einem Nicht-EU-Land, die mit einer/m Deutschen verheiratet sind:
Nach drei Jahren Ehe können Sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Sie können sich dann jederzeit selbständig machen. Wollen Sie bereits innerhalb der ersten drei Jahre nach der Eheschließung ein Unternehmen gründen, müssen Sie einen Antrag bei der Ausländerbehörde stellen.
Hier noch der Link zur Seite :
http://www.existenzgruender.de/selbstaendigkeit/erste_schritte/branchen_zielgrup...Daher würde ich gern wissen, was nun stimmt.
Danke Euch.
FIDI