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Freiberufler und Nicht-EU-Ausländer (Gelesen: 3.075 mal)
Fidi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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20.01.2007 um 13:58:31
 
Hallo Leute,

darf ein Nicht-EU-Ausländer, mit Deutscher verheiratet, mit Aufenthaltserlaubnis (3Jahre) sich als Freiberufler selbständig machen.

Oder braucht er eine Niederlassungserlaubnis?

Wo kann man das nachlesen?

Danke,

Fidi  Durchgedreht
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 20.01.2007 um 16:45:14
 
Lies mal in deinem Aufenthaltstitel. Alles was nicht verboten ist, ist erlaubt.

Wenn drin steht: "Erwerbstätigkeit nicht erlaubt" oder selbstständige Erwerbstätigkeit nicht erlaubt" wäre es verboten.
Wenn es nicht drin steht, viel Erfolg !

Proll
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Minusch
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 20.01.2007 um 18:00:22
 
Hy,
und wenn in der Aufenthaltserlaubnis die selbständige Erwerbstätigkeit untersagt ist, kann man bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Streichung/Änderung eben dieser Auflage stellen.

Gruß Minusch
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #3 - 20.01.2007 um 19:42:05
 
Beantragen kann man alles.
Versuch macht kluch.
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Janey
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 20.01.2007 um 20:14:40
 
Bei einer AE nach § 28 Abs.1 AufenthG dürfte da allerdings nur stehen "Erwerbstätigkeit gestattet". (§ 28 Abs.5 AufenthG)

Somit ist alles erlaubt (selbstständig und unselbstständig).

Gruß, J.  Zwinkernd
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borat_after_shave
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 21.01.2007 um 12:02:05
 
Janey schrieb am 20.01.2007 um 20:14:40:
Bei einer AE nach § 28 Abs.1 AufenthG dürfte da allerdings nur stehen "Erwerbstätigkeit gestattet". (§ 28 Abs.5 AufenthG)

Somit ist alles erlaubt (selbstständig und unselbstständig).

Gruß, J.  Zwinkernd


wenn der Ausdruck "Beschäftigung jeglicher Art erlaubt" drauf steht, sind auch  freiberufliche Tätigkeiten und Selbstständigkeit damit gemeint?  Augenrollen
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #6 - 21.01.2007 um 12:20:50
 
borat_after_shave schrieb am 21.01.2007 um 12:02:05:
wenn der Ausdruck "Beschäftigung jeglicher Art erlaubt" drauf steht, sind auch  freiberufliche Tätigkeiten und Selbstständigkeit damit gemeint?  Augenrollen

Hi,
nein! Dann müsste dort stehen: Erwerbstätigkeit
gestattet.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Fidi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #7 - 21.01.2007 um 17:00:16
 
Hallo,

danke für Eure Infos. Es betrifft nicht mich persönlich.

Im genannten Fall steht im Aufenthaltstitel :
"Erwerbstätigkeit gestattet"

somit wäre laut Euren Aussagen eine selbständige Tätigkeit kein Problem und müsste nicht bei der ABH beantragt werden.

So habe ich es auch im Aufenthaltsgesetz gelesen:
Zitat:
§ 2 (2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit und die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.


Ich bin nur stutzig geworden, weil auf der Internetseite des BMWi folgendes steht :

Zitat:
Aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen
Voraussetzungen für eine Unternehmensgründung in Deutschland
Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) regelt, unter welchen Voraussetzungen die Aufnahme und Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit erlaubt werden kann.

Staatsbürger aus einem Nicht-EU-Land:
Wenn Sie bereits eine Niederlassungserlaubnis besitzen, können Sie sich jederzeit selbständig machen. Besitzen Sie eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht ausdrücklich die selbständige oder eine vergleichbare Tätigkeit gestattet, müssen Sie einen besonderen Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen.

Staatsbürger aus einem Nicht-EU-Land, die mit einer/m Deutschen verheiratet sind:
Nach drei Jahren Ehe können Sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Sie können sich dann jederzeit selbständig machen. Wollen Sie bereits innerhalb der ersten drei Jahre nach der Eheschließung ein Unternehmen gründen, müssen Sie einen Antrag bei der Ausländerbehörde stellen.


Hier noch der Link zur Seite : http://www.existenzgruender.de/selbstaendigkeit/erste_schritte/branchen_zielgrup...

Daher würde ich gern wissen, was nun stimmt.

Danke Euch.

FIDI  Durchgedreht
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