Entscheidung durch
ABH nach Ermessen und (häufig) Vorgaben in den VAH BMI
AufenthG Zitat:36.1.2.3 Umstände, die ein familiäres Angewiesensein begründen, können sich nur aus individuellen Besonderheiten des Einzelfalls ergeben (z.B. Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, psychische Not). Umstände, die sich aus den allgemeinen Lebensverhältnissen im Herkunftsland des nachziehenden Familienangehörigen ergeben, können insoweit nicht berücksichtigt werden. Keinen Härtefall begründen danach z.B. ungünstige schulische, wirtschaftliche, soziale und sonstige Verhältnisse im Heimatstaat. Ebenso wenig sind politische Verfolgungsgründe maßgebend.
Möglich ist alles, aber die Wahrscheinlichkeit spricht halt dagegen.
Grundsätzliches Problem: Basis ist Art 6
GG (aka Jehova). In den VAH steht dan aber auch drin, dass ein Nachzug auf Basis 6
GG NICHT in Frage kommt, wenn es andere nach 6
GG schützenswerte Verbindungen im Heimatland gibt.
Problem hier: Der Vater hat keinen Grund, nach D zu kommen, da offensichtlich gesund und nicht psychisch erkrankt. EIGENTLICH kann also nur die Mutter kommen. D.h. sie wird aber durch die Ehe in ihrer Heimat festgehalten.
Was gewollt wird: BEIDE sollen kommen, obwohl es nur für die Mutter evtl (!) "nötig" wäre -> das wird voraussichtlich nicht klappen ..
Zitat:36.1.1.4.1 Ein Nachzug ist durch Artikel 6
GG jedenfalls dann nicht geboten, wenn der nachzugswillige sonstige Familienangehörige über familiäre Bindungen im Ausland verfügt, die in gleicher oder stärkerer Weise durch Artikel 6
GG geschützt sind.