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Familiennachzug (Eltern) zu einem Deutschen (Gelesen: 2.948 mal)
marabou
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Beiträge: 12

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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05.01.2007 um 00:26:59
 
Hallo zusammen,

noch eine Frage zum Familennachzug, diesmal der Eltern und etwas komplizierter. Ich konnte leider auch hierzu keine konkrete Antwort in schon bestehenden Threads finden.

Fakten:

Beide Eltern haben die bosnische Staatsangehörigkeit, leben in Bosnien und Herzegowina und sind beide sowohl bosnische, als auch deutsche Rentner. Ihre deutsche Rente ist minimal, da sie nur 5 Jahre während des Balkankrieges vorübergehend in Deutschland lebten und arbeiteten. Ich weiss zwar nicht, wie die Kriterien genau sind, aber das Finanzielle dürfte kein Problem sein.

Die Mutter ist Frührentnerin, da sie durch die Kriegserlebnisse einen psychischen Schaden erlitten kann. Das äußert sich nicht nur, aber auch dadurch, dass sie viele Jahre nach dem Krieg die 2-jährige Trennung von ihrer Familie im Krieg nie wirklich verarbeitet hat und sich nach wie vor sehr schwer tut von Ihren Kindern getrennt zu leben. Es gibt auch diverse Gutachten über Ihrem Zustand.

Der Vater ist im Großen und Ganzen gesund.

Beide Kinder haben mittlerweile deutsche Staatsangehörigkeit und leben in Deutschland (Bayern, München) mit ihren eigenen Familien. Sie sind bereit für die Eltern zu sorgen. Die Eltern haben ansonsten keine weiteren Kinder.

Fragen:

Kann man das jetzt schon als ein Härtefall betrachten oder müssen die Eltern erst totkrank sein, um ein Aufenthaltserlaubnis zur Vermeidung eines Härtefalls zu erreichen?
Wer entscheidet dadrüber?
Wie ist das richtige Vorgehen?
Ist in diesem Fall die örtliche Ausländerbehörde zuständig oder gibt es ein gesondertes Amt dafür?
Ich bin mir sicher, dass jeder amtliche Gutachter der Mutter bescheinigen würde, dass sich ihr Zustand durch die Nähe ihrer Kinder verbessern würde. Nur an wen soll man sich da wenden?

Es wäre toll, wenn sich jemand mit diesem Thema näher auskennt und einen Rat weiss! Mich macht die ganze Situation total fertig. Danke schon mal!

Viele Grüße,

marabou
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 05.01.2007 um 09:19:20
 
Für Bezieher deutscher Renten gibt es eine Sonderregelung in
§ 37 Abs. 5 AufenthG, wobei die Voraussetzungen hier nicht
erfüllt sind (nur 5 statt der geforderten 8 Jahre; außerdem ist
fraglich ob der Aufenthalt damals rechtmäßig war oder eher
"nur" gedudldet).

Da bleibt dann nur noch § 36 AufenthG übrig, wobei ich hier
vorliegend keine außergewöhnliche Härte erkennen kann.

Ich seh da wenig Chancen.
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« Zuletzt geändert: 05.01.2007 um 12:15:00 von N/V »  
 
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marabou
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Beiträge: 12

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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Antwort #2 - 05.01.2007 um 11:41:06
 
Hallo fons,

vielen Dank für Deine rasche Antwort.

Du hast Recht, sie wurden anfangs geduldet, haben dann aber aufgrund des Arbeitsverhältnises eine Aufenthaltsbefugnis bekommen. Doch auf die acht Jahre kommen sie beide nicht, also fällt § 37 Abs. 5 AufenthG ins Wasser.

Ich verstehe, dass Du keine außergewöhnliche Härte erkennen kannst, etwas anderes habe ich nicht erwartet. Derart schwammige Formulierungen wie "Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte" sind meist unüberbrückbare Barrieren. Wenn die beiden Elternteile blind, taub, stumm und gehbehindert wären, dann wäre es ein klarer Fall für pflegebedürftigket, bzw. Beweis genug, dass sie alleine nicht leben können. Dann würde es widerrum daran scheitern, dass man keine Krankenversicherung für sie bekommt, usw.

Dennoch würde ich es gerne probieren. Denn wer soll sich um die beiden kümmern, wenn nicht ihre Kinder? Ich gehe davon aus, dass sich die Sache ziemlich in die Länge zieht, also sollte man damit anfangen bevor sie zu Pflegefällen werden.

Dazu müsste ich aber wissen an wen man sich da überhaupt wenden kann. Wer entscheidet über die außergewöhnliche Härte? Der Beamte, der den Fall bearbeitet (Ausländerbehörde) oder gibt es eine gesonderte Anlaufstelle für solche Fälle?

Danke für die Tipps!
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inge
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Beiträge: 4.002
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
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Antwort #3 - 05.01.2007 um 11:56:33
 
Entscheidung durch ABH nach Ermessen und (häufig) Vorgaben in den VAH BMI AufenthG
Zitat:
36.1.2.3 Umstände, die ein familiäres Angewiesensein begründen, können sich nur aus individuellen Besonderheiten des Einzelfalls ergeben (z.B. Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, psychische Not). Umstände, die sich aus den allgemeinen Lebensverhältnissen im Herkunftsland des nachziehenden Familienangehörigen ergeben, können insoweit nicht berücksichtigt werden. Keinen Härtefall begründen danach z.B. ungünstige schulische, wirtschaftliche, soziale und sonstige Verhältnisse im Heimatstaat. Ebenso wenig sind politische Verfolgungsgründe maßgebend.

Möglich ist alles, aber die Wahrscheinlichkeit spricht halt dagegen.

Grundsätzliches Problem: Basis ist Art 6 GG (aka Jehova). In den VAH steht dan aber auch drin, dass ein Nachzug auf Basis 6 GG NICHT in Frage kommt, wenn es andere nach 6 GG schützenswerte Verbindungen im Heimatland gibt.
Problem hier: Der Vater hat keinen Grund, nach D zu kommen, da offensichtlich gesund und nicht psychisch erkrankt. EIGENTLICH kann also nur die Mutter kommen. D.h. sie wird aber durch die Ehe in ihrer Heimat festgehalten.

Was gewollt wird: BEIDE sollen kommen, obwohl es nur für die Mutter evtl (!) "nötig" wäre -> das wird voraussichtlich nicht klappen ..

Zitat:
36.1.1.4.1 Ein Nachzug ist durch Artikel 6 GG jedenfalls dann nicht geboten, wenn der nachzugswillige sonstige Familienangehörige über familiäre Bindungen im Ausland verfügt, die in gleicher oder stärkerer Weise durch Artikel 6 GG geschützt sind.
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 05.01.2007 um 12:14:28
 
inge schrieb am 05.01.2007 um 11:56:33:
.... EIGENTLICH kann also nur die Mutter kommen.

Veto.

Nach 36 ging das auch nicht, da ja der gesunde Ehegatte da ist
um sich um den andern zu kümmern.

Besondere Anlaufstelle gibt es nicht. Wenn man es unbedingt
versuchen wollte müsste man eben ein Visumverfahren in Gang
setzen bei der dt. Auslandsvertretung.
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 05.01.2007 um 12:36:14
 
Zitat:
EIGENTLICH kann also nur die Mutter kommen.



Ich glaube Inge meinte das in dem Sinne von :

eigentlich könnte die Mutter kommen, aber...

Grüße
Ronny Zwinkernd

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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marabou
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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Antwort #6 - 05.01.2007 um 12:52:21
 
Entscheidet das also nicht die Ausländerbehörde hier, sondern die deutsche Auslandsvertretung in Bosnien und Herzegowina? Oje oje - das wird noch schwieriger als ich dachte...

Irgendwelche Tipps, welche Unterlagen mitzubringen sind?
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