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Verpflichtung zum Integrationskurs (Gelesen: 8.855 mal)
Mame Di
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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02.01.2007 um 13:41:12
 
Hallo allerseits,
wir hatten heute einen frustrierenden Besuch bei der ABH. Die Aufenthaltserlaubnis meines Mannes muß verlängert werden, er ist ja jetzt ein Jahr hier.
Leider hatten sie uns nicht geschrieben, dass wir zu den anderen Unterlagen auch die Schulbescheinigung des Integrationskurses mitbringen sollten, also hatten wir diese nicht dabei. Hätte aber auch nicht viel genutzt, denn mein Mann ist nur ein Semester hingegangen (VHS) und davon auch nur gut die Hälfte der Zeit, hat nur ca. 50 Std. den Kurs besucht, war den Rest der Zeit viel auf Arbeitssuche.
Dann hat er abgebrochen, da er Vollzeitarbeit in der Gastronomie gefunden hat. Uns war ehrlich gesagt nicht klar, dass das für die Verlängerung des Aufenthaltes wesentlich sein könnte, da er sich auf Deutsch ausreichend verständigen kann. Mein Mann ist in seinem Job gut angesehen und kommt bestens zurecht.

Jetzt hat er nur eine Fiktion für drei Monate erhalten, mit der Auflage, die alten Stunden nachzuweisen (kein Problem) und sich wieder zu einem Kurs anzumelden.
Das große Problem: alle angerufenen Schulen bieten Kurse mit täglichem Unterricht an, bis auf die VHS, die aber erst im Mai wieder beginnt. Mein Mann arbeitet wie gesagt Vollzeit mit total unregelmäßigen Zeiten, er kann kaum täglich in die Schule gehen. Ab Mai sind dann selbst dreimal wöchentlich ein Problem, er verkauft dann Eis und das sind täglich ca. 10 Stunden Arbeit.

Kann man ihm wirklich den Aufenthalt verwehren, wenn er jetzt nicht wieder sofort einsteigt? Mag ja unser Fehler gewesen sein, aber wenn er jetzt erst wieder zur "Tote-Hosen-Zeit" im Herbst einen Kurs belegen kann, was machen wir dann?

Ich schieb schon wieder voll die Paniek.... weinend. Aber mein Mann hat einen Job, zahlt einen Haufen Steuern, lebt mit mir....kann das wirklich das Problem sein, dass er den Kurs nicht hat? Und in welchem Zeitraum muß man denn die 600 Std. voll haben?

Bitte mal wieder um Hilfe! Gruß aus Bremen!
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maki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 02.01.2007 um 15:25:35
 
bremerin, was ist denn deine staatsbuergerschaft?
Falls du deutsche bist, sollte die AE auch ohne den Abschluss vom Kurs verlaengert werden, allerdings gibts keine unbefristete NE ohne Kurs Zwinkernd

Gruss,

maki
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Aguinaldo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 02.01.2007 um 15:30:40
 
Mame Di schrieb am 02.01.2007 um 13:41:12:
Hallo allerseits,
Ich schieb schon wieder voll die Paniek.... weinend. Aber mein Mann hat einen Job, zahlt einen Haufen Steuern, lebt mit mir....kann das wirklich das Problem sein, dass er den Kurs nicht hat?


Wenn die Ausländerbehörde die Verlängerung mit der Begründung ablehnt, dass man seine Pflicht zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a I Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt habe:

Für einen speziellen Fall, nämlich die Verletzung der Teilnahme an einem Integrationskurs, enthält § 8 III Satz 2 AufenthG die Regel, dass bei Entscheidungen über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindungen des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen für die rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen des Ausländers zu berücksichtigen sind. Über den beschränkten Anwendungsbereich dieser Klausel hinaus lässt sich hieraus ein allgemeiner Grundsatz der Ermessensausübung ableiten. Bereits das BVerfG hat daher festgestellt, dass bei einer Entscheidung über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis die Tatsache eines mehrjährigen rechtmäßigen und beanstandungsfreien Aufenthalts bei der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen ist (BVerfGE 49, 168 (185)). Aus Gründen des Vertrauensschutzes und des Sozialstaatsprinzips kann daher die Ermessensfreiheit bei der Entscheidung über die Verlängerung eingeschränkt sein (BVerwG, DÖV 1979, 249). Zu beachten ist ferner zu Gunsten des Ausländers, wenn während eines vorangegangenen rechtmäßigen Aufenthalts schutzwürdige persönliche, wirtschaftliche oder sonstige Bindungen zum Bundesgebiet entstanden sind.

§ 8 III AufenthG sieht vor, dass die Verletzung der Pflicht, an einem Integrationskurs teilzunehmen, bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen ist. In Fällen eines Ermessensanspruchs kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Daraus ergibt sich, dass in Fällen eines Rechtsanspruchs die Nichtteilnahme am Integrationskurs nicht zu einer Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis führen kann. Völlig unerheblich ist sie dennoch nicht. Das Gesetz unterscheidet nämlich zwischen Berücksichtigung und Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Eine Berücksichtigung der Verletzung der Pflicht zur Teilnahme an einem Integrationskurs kann auch bei Bestehen eines Rechtsanspruchs in anderer Form erfolgen, z. B. dadurch, dass die Geltungsdauer der Verlängerung mit Auflagen verbunden wird.

Dein Mann hat als Gatte einer Deutschen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat (§ 28 I Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Die Ausländerbehörde kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis daher nicht ablehnen, darf die Nichtteilnahme am Integrationskurs entgegen der Verpflichtung deines Mannes aus § 44a I Satz 1 Nr. 1 AufenthG jedoch in anderer Weise berücksichtigen, z. B. indem sie die Aufenthaltserlaubnis mit einer Auflage verbindet.

Wenn die Ausländerbehörde trotz der geltenden Rechtslage rumzicken sollte: Regelmäßig wird die Aufenthaltserlaubnis nach einem bestimmten Rhythmus verlängert. Die Verlängerung muss rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Ist diese Voraussetzung gegeben, so greift § 81 AufenthG ein. Bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde gilt daher der bisherige Aufenthaltstitel nach § 81 IV AufenthG als fortbestehend.

Ich gehe aber dabei davon aus, daß du die deutsche Staatsangehörigkeit hast.
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
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Antwort #3 - 02.01.2007 um 15:48:47
 
Vielleicht sollte man einfach nur klären lassen, dass eine Teilnahmeberechtigung (und damit Pflicht) gar nicht vorliegt? -> $44.3
Zitat:
(3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,
[...]
bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder

Dazu erklären die VAH BMI:
Zitat:
44.3.2 Nach § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 haben auch Ausländer keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs, wenn bei ihnen von einem geringen Integrationsbedarf auszugehen ist. Ein geringer Integrationsbedarf liegt in der Regel dann vor, wenn der Ausländer einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine andere entsprechende Qualifikation besitzt.
Von der Annahme eines geringen Integrationsbedarfs ist auch dann auszugehen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhaltes ohne staatliche Hilfe gewährleistet ist (siehe Nummer 43.4.4.2).

Deutsche Ehefrau + Beruftsätigkeit deuten üblicherweise auf einen "geringen" Integrationsbedarf hin.

IntV §4 Abs 2
Zitat:
(2) Ein Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 besteht nicht bei erkennbar geringem Integrationsbedarf. Ein solcher ist in der Regel anzunehmen, wenn

2.die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird.

Das wirtschaftliche kommt vom Job und für Kultur/Gesellschaft trägt überlicherweise die (deutsche!) Ehefrau Rechnung.

Ausserdem §4 Abs 5:
Zitat:
(5) Eine Teilnahmeberechtigung nach Absatz 3 darf nicht begründet werden oder ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zugemutet werden kann.


IMHO: ABHs, die bei deutsch-verheiraten Ausländern auf dem I-Kurs bestehen sind offensichtlich noch nicht mit richtigen Problemfällen ausgelastet und schaffen sich lieber selbst welche.
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Mame Di
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Antwort #4 - 02.01.2007 um 17:27:00
 
Danke Laut lachend

Also, es ist jetzt vorläufig so ausgegangen dass mein Mann nochmal hinging, die Schulbescheinigung abgeben und auf den Hinweis, dass es erstens gegenüber dem Arbeitgeber blöde aussieht, wenn er nur drei Monate Verlängerung hat und zweitens seine Frau völlig aufgelöst sei Traurig, hat er seine einjährige Verlängerung bekommen. Wir haben diverse Schulen angerufen, alle bieten nur 5-Tageskurse an, zwei haben wir aufgesucht, wo er beginnen könnte, aber d.h. automatisch, dass er jeweils einen Haufen Stunden versäumen wird, weil das nicht mit der Arbeit unter einen Hut paßt.
Morgen geht er nochmal zur ABH, den "Berechtigungsschein" (der ja eigentlich eine Verpflichtung ist) verlängern lassen, ich hab diese IntV ausgedruckt und die entsprechenden Bereiche gemarkert, vielleicht lassen die sich ja tatsächlich darauf ein, seine Berechtigung/Verpflichtung zu streichen....
Ansonsten bleibt uns wohl nur übrig, dass er soviel Stunden dieses Jahr macht, wie eben zu schaffen sind, heißt aber auch, dass wir Geld rauswerfen, weil die Kurse müssen ja voll bezahlt werden, auch wenn er nur teilweise hinkommt. Irgendwie Quatsch unentschlossen.

Danke für die Hinweise, ich berichte dann! Liebe Grüße, Bremerin

Danke für Eure Tipps! Vielleicht müssen wir dann spätestens nächstes Jahr anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, glücklicherweise bin ich mit einer RA befreundet, um diese Last loszuwerden.
Ich bin auch der Meinung, dass die ABH da unnötig Probleme macht, da mein Mann ja bestens integriert ist, auch wenn seine Grammatik und sein Schriftdeutsch verbesserungswürdig wären...., aber wer ist da schon fehlerfrei?

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tatzi5
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Antwort #5 - 03.01.2007 um 00:53:17
 
Mame Di schrieb am 02.01.2007 um 13:41:12:
Hallo allerseits,
wir hatten heute einen frustrierenden Besuch bei der ABH. Die Aufenthaltserlaubnis meines Mannes muß verlängert werden, er ist ja jetzt ein Jahr hier.
Leider hatten sie uns nicht geschrieben, dass wir zu den anderen Unterlagen auch die Schulbescheinigung des Integrationskurses mitbringen sollten, also hatten wir diese nicht dabei. !


WAS steht im Pass in der AE von Deinem Mann ???? ( dazu ggf. per Stempel oder Druck )

Integrationskursus als Bedingung vorgeschrieben ??  Ja oder nein ????

Bei meiner Fau ist ein DICKER Aufdruck dazu, das kann man eigentlich nicht übersehen oder überlesen !!

Ggf. Bescheinigung vom Arbeitgeber bei der ABH vorlegen, das Dein Mann VOLLZEIT beschäftigt ist.
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Die Hoffnung stirbt zuletzt !
 
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Mame Di
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Antwort #6 - 03.01.2007 um 10:48:00
 
Moinmmoin!
...ne, bei meinem Mann steht das nicht in der AE mit drin. Also, er war heute morgen ja nochmal hin, hat nun diesen Berechtigungsschein verlängert und auch seinen Arbietsvertrag mit den 176 Monatssollstunden gezeigt. Aber das nützte auch nichts, außer dass sie ihm sagten, er könne ja auch einfacht den Test machen. Ansonsten soll er partout den Kurs machen, anderenfalls sie jeweils sein AE nur ein Jahr verlängern würden. Griesgrämig . Na immerhin besser als drei Monate....

Er hat sich leider nicht getraut, ihnen die Stelle in der Integrationsverordnung zu zeigen.

Wir haben jetzt erstmal überlegt, dass er keinen Kurs beginnt, den er sowieso nur unvollständig besuchen kann.

Kennt sich jemand mit diesem Sprachtest aus, was er beinhaltet? Ich bin mir nämlich nicht sicher, ob mein Mann den besteht, auch wenn er im Alltag gut zurechtkommt, Schriftdeutsch ist nicht seine Stärke. Oder ist der Test auch mündlich?

Er wär ja bereit ihn zu machen, damit es nicht jedes Jahr Nervereien gibt. Ob die ABH zu beschwichtigen wäre, wenn er einen ganz normalen VHS-Kurs belegen würde, also  1-2 mal in der Woche, aber wo nicht Integrationskurs draufsteht?
Oder sollen wir gleich die Anwältin einschalten, damit die ihnen ihre eigenen Bestimmungen mal vorhält? Kann es wirklich sein, dass man meinen Mann ansonsten ewige Jahre immer nur einjährig "verlängert", wenn sonst alles normal läuft? Irgendwann wird das doch auch lächerlich....
Also, wenn er mal arbeitslos werden sollte, was hoffentlich nicht eintritt, dann kann er ja nen Kurs machen, aber solange er arbeitet, was kann man noch verlangen?

Gestern waren wir ja noch fast soweit, dass er sich trotzdem anmeldet, aber inzwischen bin ich der Überzeugung, dass man zu den 176 Arbeitsstunden nicht noch 100 Schulstunden von ihm verlangen kann, dazu muß er seinen gesamten Jahresurlaub im Februar/März nehmen, wenn keine Schulferien sind. Heißt, dass er dann auch nicht seine Familie besuchen könnte, wenn er nicht den halben Kurs versäumen will. Das ist doch alles Quatsch Ärgerlich .

Liebe Grüße, Bremerin
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Rolsoft
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Antwort #7 - 03.01.2007 um 11:08:23
 
Hallo Bremerin,

zuerst einmal die Frage ob dein Mann jetzt eine AE für 1 Jahr hat oder nicht? Also ob sich das Thema jetzt um ein Jahr verschiebt  Zwinkernd

Zum Thema Behördengänge: Warum nimmst du dir nicht einfach die Zeit mit deinem Mann bei der ABH einzulaufen und damit auch eure Ehe zu dokumentieren und deinen Mann bei Verständigungsproblemen zu unterstützen??

Zum Thema Anwalt einschalten: Also wenn du das Verhältnis zur ABH nachhltig schädigen willst und dazu noch die Kohle raushauen möchtest geht das schon  Zwinkernd
Allerdings solltest du bedenken das ein Advokat seinen Lebensunterhalt aus Rechtsstreitigkeiten bestreitet und nicht dadurch das er dieselben beilegt  Laut lachend.

Also mein Rat wäre GEMEINSAM bei der ABH einzulaufen und den Ball immer schön flach zu halten bevor Ihr Anfangt Porzellan zu zerdeppern.

viele Grüße
Rolsoft
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Antwort #8 - 03.01.2007 um 11:35:15
 
Keine Ahnung, ob's wichtig ist, aber witzigerweise (?) könnte er nach 3 Jahren Ehe(licher Gemeinschaft) eine NE erhalten, ohne den IKurs besucht zu haben - glaube ich Zwinkernd

28.2 setzt die Hürden für die NE für dt-vh niedriger an (zB reichen "einfache" Deutschkenntnisse) und selbst in §9 (Niederlassungserlaubnis, gilt aber nicht für dt-vh NEs!) findet sich der IKurs nur insoweit, dass er als Nachweis für die Anforderungen nach Abs 2 Punkt 7 und 8 ausreichend (aber nicht notwendig) ist.

Wie bereits angemerkt: M.E. macht sich die ABH unnötig Arbeit und letztlich wird sich die ABH in 2 Jahren kaum gegen die Erteilung einer NE wehren können (wenn alles "normal" verläuft), da das Ehegattenprivilig eine Berücksichtung des IKurses gar nicht vorsieht oder erlaubt.
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Mame Di
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Antwort #9 - 03.01.2007 um 12:13:58
 
Hallöchen,
na, ich war ja gestern morgen mit zur ABH. Bin aber gestern nachmittag und heute extra nicht nochmal mitgegangen, weil es glaube ich auch ganz gut ist, wenn mein Mann sich selber vertritt, weil dann kommt er auch mal zu Wort Traurig. Das Problem scheint ja zu sein, dass die ihre eigene IntV nicht kennen, sondern immer wieder nur betonen, das Gesetz wär halt so, dass er den Kurs machen müßte.

Die Anwältin ist nicht so das Problem, meine macht es nicht unnötig teuer. Würde ja auch wohl erstmal um eine freundliche Antragstellung auf Befreiung vom Kurs, aufgrund der o.g. IntV gehen. Dann müßten sie sich die ja mal anschauen. Augenrollen

Also, die einjährige Verlängerung hat mein Mann ja gestern noch (ganz alleine) rausgeschunden, hatte ich schon geschrieben. Klar, das Problem ist jetzt erstmal vertagt, aber es wäre ja schon gut, wir fangen nächstes Jahr nicht wieder von vorne an, bzw. wenn es unumgänglich wäre, dann müßten wir eben gucken,welche Art von Kurs er dann noch finden könnte. Aber so einer mit 5 mal wöchentlich, das kann man ihm einfach nicht zumuten.

@Inge: also sie haben behauptet, dass es eben keine NE geben wird, wenn er den Kurs nicht besucht hat. Wäre ja auch noch zwei Jahre hin. Aber ich kann mir das, nach den Verordnungen die Du gepostet hast, auch nicht vorstellen. Ich meine, angenommen, wir leben hier weiterhin glücklich zusammen und er arbeitet auch weiter die ganze Zeit...wie will man ihm das verwehren? Ich weiß auch nicht, die Bremer ABH ist seit Monaten dauernd wegen Überlastung in der Presse - wundert mich nicht, wenn sie sich so die Arbeit schaffen Zunge

Naja, akut ist jetzt kein Handlungsbedarf, aber ich möchte auch nicht, dass wir das jetzt so rausschieben, so eine Situation wie gestern möchte ich nicht nochmal erleben, das macht mein Nervenkostüm nicht mit. Ich mein, ich hab jetzt verstanden, dass sie ihn nicht einfach wegschicken können, aber die Sachbearbeiterin hat uns gestern morgen ja nun allen Ernstes gesagt, dass sie nach den drei Monaten nicht verlängert......Ich bin heute noch ganz krank davon.

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Antwort #10 - 03.01.2007 um 12:27:43
 
VAH BMI:
Zitat:
28.2.3 Die dreijährige Frist beginnt mit der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft. Grund der Privilegierung nach Absatz 2 Satz 1 ist die Annahme des Gesetzgebers, dass durch die familiäre Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen eine positive Integrationsprognose antizipiert und die soziale und wirtschaftliche Integration daher zu einem früheren Zeitpunkt als nach den Regelvoraussetzungen des § 9 angenommen werden kann.

Ein deutscher Ehepartner wird also als "Integrationsverstärker" gesehen, weshalb man diesen Passus zur Not auch zur Begründung einer nicht vorliegenden Teilnahmeberechtigung heranziehen könnte. Schliesslich sagt das BMI ja hiermit selbst, das dt-vh einen deutlich geringeren Integrationsbedarf haben.

Ebenso
Zitat:
28.2.1 [...] Hinsichtlich der Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 findet § 9 keine Anwendung.

Es gelten allein die in §928 Abs. 2 genannten Voraussetzungen. Und da Nichtteilnahme am IKurs keinen Ausweisungsgrund darstellt (AFAIK), verstehe ich nicht, wie die ABH die Nichterteilung einer NE begründen wollte.

Ausserdem steht in §44a
Zitat:
Auswirkungen seiner Pflichtverletzung und der Nichtteilnahme am Integrationskurs (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Nr. 7 und 8, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes)

Hier wird also der §9 aufgeführt, der bei 28.2 ja gar nicht in Frage kommt, da lediglich "einfache" Deutschkenntnisse ausreichend sind.
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Antwort #11 - 03.01.2007 um 14:34:52
 
Rolsoft schrieb am 03.01.2007 um 11:08:23:
Also mein Rat wäre GEMEINSAM bei der ABH einzulaufen und den Ball immer schön flach zu halten bevor Ihr Anfangt Porzellan zu zerdeppern.

viele Grüße
Rolsoft

Hallo Rolsoft,

mit der Aussage der ABH-Mitarbeiterin, sie werde aufgrund des nicht absolvierten Integrationskursus nach diesen 3 Monaten die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängern, hat diese Mitarbeiterin darauf hingewiesen, daß sie dann rechtswidrig handeln würde. Wenn ein Angestellter im öffentlichen Dienst oder ein Beamter eine rechtswidrige Handlung zuungunsten von mir ankündigt, dann kann man doch nicht mehr den "Ball flachhalten". Rechtswidriges Verhalten öffentlicher Bediensteter darf man als mündiger Bürger nicht tolerieren, ansonsten leistet man so einem Verhalten noch Vorschub.

Deine Lebensauffassung mag ja in einem obrigkeitsstaatlichen Deutschland angebracht gewesen sein. Mittlerweile leben wir aber in einem demokratischen Rechtsstaat. Vielleicht hast du aber das Zitat der Themanstarterin einfach nur überlesen. Daher zitiere ich es untenstehend noch einmal:

Zitat:
Ich mein, ich hab jetzt verstanden, dass sie ihn nicht einfach wegschicken können, aber die Sachbearbeiterin hat uns gestern morgen ja nun allen Ernstes gesagt, dass sie nach den drei Monaten nicht verlängert......Ich bin heute noch ganz krank davon.
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Antwort #12 - 03.01.2007 um 14:41:24
 
Hallo Aguinaldo,

Zitat:
sie werde aufgrund des nicht absolvierten Integrationskursus nach diesen 3 Monaten die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängern,

Das sind doch ungelegte Eier, da ist noch nichts rechtswidriges dabei.

Gesagt wird vieles(insbesondere wenn ein Gespraech auf der Emotionalen Basis gefuehrt wird), interessieren tun jedoch nur Fakten in Form von Rechtmittelfaehigen Bescheiden.

Der Tip da gelassen hinzugehen und nicht emotional zu werden ist sicherlich nicht verkehrt Zwinkernd
Das hat auch nichts mit "obrigkeitsstaatlich" zu tun, sondern schlicht mit der Tatsache, das wenn man im Recht ist, sich nicht Streiten muss Zwinkernd

Gruss,

maki
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Antwort #13 - 03.01.2007 um 14:53:20
 
maki schrieb am 03.01.2007 um 14:41:24:
Hallo Aguinaldo,

Das sind doch ungelegte Eier, da ist noch nichts rechtswidriges dabei.

maki

Hallo maki,

ich habe ja auch nur behauptet, daß diese Mitarbeiterin der ABH rechtswidriges Verhalten angekündigt hat.

Und ich möchte nicht wissen, wie viele Antragsteller sich von dieser Ankündigung beeindrucken lassen würden (offensichtlich auch die Themenstarterin bremerin, ansonsten hätte sie doch hier ihr Problem nicht gepostet). Und dann schnellstens ihren Integrationskursus absolvieren und alle Scheine beibringen, obwohl dies für sie aufgrund ihrer persönlichen Lebensverhältnisse eine erhebliche Belastung darstellt.                        
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Antwort #14 - 03.01.2007 um 15:00:42
 
Zitat:
Und ich möchte nicht wissen, wie viele Antragsteller sich von dieser Ankündigung beeindrucken lassen würden (offensichtlich auch die Themenstarterin bremerin, ansonsten hätte sie doch hier ihr Problem nicht gepostet).

Dafuer gibt es doch i4a Zwinkernd hier werden Sie geholfen!

Wenn soll den Bremerin mit der "Ankuendigung Rechtswidrigen Verhaltens" beeindrucken?
Im schlimmsten Fall geht man halt zum Abteilungsleiter, der wird das dann schon Wissen.

Alternativ koennte man auch zur/zum SB hingehen und eine andere (richtigere) Auslegung der Gesetze vorschlagen, naemlich die, die hier von Experten gegeben wird, moeglichst ohne Streit und Dramas, bringt eh keinem etwas.
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