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Einbürgerung-Algerier-mehrere Fragen (Gelesen: 2.792 mal)
Suppenhuhn
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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04.01.2007 um 14:16:24
 
Hallo!

Da ich neu hier bin, möchte ich erst einmal sagen, daß ich euch klasse finde! Ihr habt echt schon vielen Leuten in meinem weiteren Bekanntenkeris geholfen und werdet wärmstens empfohlen.

Nun zum eigentlichen Thema:

Mein Mann ist Algerier, hat seit 2002 zuerst befristeten Aufenthalt, mittlerweile unbefristeten Aufenthalt  und alles aufgrund der Ehe mit mir (Familienzusammenführung). Wir haben Kinder und wohnen in HH. Wir arbeiten beide, aber da das Geld für 4 Personen nicht ausreicht, bekommen wir Leistungen nach dem SGBII.

Mein Mann möchte sich einbürgern lassen, hat auch bei zuständiger Stelle vorgesprochen. Dort gab man ihm eine Liste mit, von Unterlagen, die er vorzulegen hätte.

Das erst mal zur Info. Nun zu den Fragen:

1. Hat der Antrag Aussicht auf Erfolg, da wir Leistungen vom Amt beziehen, auch wenn mein Mann seit 2002 in einem festen Arbeitsverhältnis steht?

2. Da Algerien nicht aus der Staatsangehörigkeit entlässt, müssen wir mit Problemen rechnen, besonders in Anbetracht der Fristen. Und wie genau sieht das Prozedere aus? Müssen wir im Konsulat vorsprechen?  Muss ein Antrag auf Entlassung überhaupt gestellt werden, wenn klar ist, daß eine Entlassung keine Aussicht auf Erfolg hat?

3. Warum will die ABH Geburtsurkunden meiner Eltern?? Was haben die mit der Einbürgerung meines Mannes zu tun. Kann ich diese Geburtsurkunden meiner Eltern eigenmächtig besorgen?

4. Wird mein Mann bei Antragsstellung irgendetwas schriftlich verfassen müssen (z.B. einen Aufsatz zum GG, Demokratie oä?) Er spricht zwar nahezu pefekt deutsch, mit dem Schreiben haperts aber gewaltig.

5. Sollte ein Aufenthalt unter einem "Aliasnamen" vor vielen Jahren mit Ersuchen um Asyl bei der ABH  bereits durch  Abgeich der Fingerabdrücke  bekannt aber ohne Folgen geblieben sein, müßte diese Zeit auf dem Antrag unter "Aufenthalt in der BRD" mit aufgeführt werden? Oder nur die Zeit des legalen Aufenthaltes?
Und in wie weit könnte sich dieser Tatbestand negativ auf den Entscheid auswirken?

So, ich glaube das wars erst einmal.. ich hoffe es ist okay so, ich hab auch brav die Suchfunktion über Google benutzt, aber nicht so richtig Antworten gefunden.
Außerdem fällt es mir manchmal schwer, allgemeine Aussagen auf einen konkreten Fall zu übertragen.

Vielen Dank schonmal an alle, die sich mit meinem Fall auseinandersetzen.

Liebe Grüße
Euer Suppenhuhn

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Ralf
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Antwort #1 - 04.01.2007 um 14:51:45
 
Suppenhuhn schrieb am 04.01.2007 um 14:16:24:
1. Hat der Antrag Aussicht auf Erfolg, da wir Leistungen vom Amt beziehen,

Nein, so lange noch kein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG besteht
(nach 8 Jahren Aufenthalt).

Zitat:
auch wenn mein Mann seit 2002 in einem festen Arbeitsverhältnis steht?

Bei einem Verfahren nach § 9 StAG sind auch solche ergänzenden Leistungen
hinderlich. Auf ein Verschulden kommt es hierbei nicht an.

Zitat:
2. Da Algerien nicht aus der Staatsangehörigkeit entlässt, müssen wir mit Problemen rechnen, besonders in Anbetracht der Fristen. Und wie genau sieht das Prozedere aus? Müssen wir im Konsulat vorsprechen?  Muss ein Antrag auf Entlassung überhaupt gestellt werden, wenn klar ist, daß eine Entlassung keine Aussicht auf Erfolg hat?

Vergleiche § 12 Abs. 1 Nr. 1 StAG.

Zitat:
3. Warum will die ABH Geburtsurkunden meiner Eltern?? Was haben die mit der Einbürgerung meines Mannes zu tun. Kann ich diese Geburtsurkunden meiner Eltern eigenmächtig besorgen?

Bei einer Einbürgerung nach § 9 muss die deutsche StA des Ehegatten nachge-
wiesen werden, am besten über eine deutsche Abstammung.

Zitat:
4. Wird mein Mann bei Antragsstellung irgendetwas schriftlich verfassen müssen (z.B. einen Aufsatz zum GG, Demokratie oä?) Er spricht zwar nahezu pefekt deutsch, mit dem Schreiben haperts aber gewaltig.

Damit ist zu rechnen.

Zitat:
5. Sollte ein Aufenthalt unter einem "Aliasnamen" vor vielen Jahren mit Ersuchen um Asyl bei der ABH  bereits durch  Abgeich der Fingerabdrücke  bekannt aber ohne Folgen geblieben sein, müßte diese Zeit auf dem Antrag unter "Aufenthalt in der BRD" mit aufgeführt werden? Oder nur die Zeit des legalen Aufenthaltes?
Und in wie weit könnte sich dieser Tatbestand negativ auf den Entscheid auswirken?

Jeder Aufenthalt im Bundesgebiet ist anzugeben, und das sicher nicht erst beim
Einbürgerungsantrag.
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Suppenhuhn
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 04.01.2007 um 15:52:58
 
Danke für die schnelle Antwort Ralf.

Was mich irritiert ist folgendes:
Ralf schrieb am 04.01.2007 um 14:51:45:
Bei einem Verfahren nach § 9 StAG sind auch solche ergänzenden Leistungen
hinderlich. Auf ein Verschulden kommt es hierbei nicht an.


Hmm? Ich habe mich nämlich gerade in der Zwischenzeit auf der Seite der Stadt HH  umgeschaut und da steht, daß es Ausnahmeregelungen gibt, eben wenn der Bezug nicht selbst verschuldet ist..
Oder zieht nur ein Laie den Schluss aus diesem Satz, den ich hier ziehe?

Es ist ja auch so, daß man als Bedarfsgemeinschaft gesehen wird, mein Mann ansich verdient ja genug für sich, aber eben zu wenig für 3  weitere Angehörige..
Das müßte doch differenziert betrachtet werden.  unentschlossen
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 04.01.2007 um 16:01:08
 
Für §9 gelten die Voraussetzungen aus §8
Dann müsste wahrscheinlich dieses gemeint sein:
(VAH StaG 2005)
Zitat:
8.2 Zu Absatz 2 (Ausnahmen von der Unterhaltsfähigkeit bei öffentlichem Interesse oder besonderer Härte)
Ergänzende Anmerkung:
Durch das Zuwanderungsgesetz neu aufgenommene Regelung.

Absatz 2 ermöglicht es im Einzelfall, von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 (vergleiche Nummer 8.1.1.4) aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte ausnahmsweise abzusehen. Ein Absehen aus Gründen des öffentlichen Interesses kommt zum Beispiel dann in Betracht, wenn bereits Einbürgungserleichterungen, einschließlich vorübergehender oder dauernder Hinnahme von Mehrstaatigkeit, bei einem besonderen oder herausragenden öffentlichen Interesse eingeräumt worden sind (vergleiche Nummern 8.1.3.5 und 8.1.2.6.3.6).
Eine besondere Härte kann insbesondere dann angenommen werden, wenn jemand aufgrund einer zur Durchführung des Entlassungsverfahrens erteilten Einbürgerungszusicherung aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit bereits ausgeschieden und staatenlos geworden ist, und nun unverschuldet der Einbürgerung mangelnde Unterhaltsfähigkeit entgegenstünde, die auf zwischenzeitlichem Verlust des eigenen oder des Arbeitsplatzes des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder ähnlicher Umstände beruht. Gesichtspunkte der Vermeidung einer besonderen Härte kommen zum Beispiel in Fällen mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiederherstellungscharakter (vergleiche Nummern 8.1.3.2 und 8.1.3.3), bei Behinderten,
Pflegekindern, älteren Personen mit langem Inlandsaufenthalt und Kindern von staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftigen, die diesen Status nicht erworben haben, in Betracht.

"besondere Härte" ist keine persönlich "empfundene" Härte!
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 04.01.2007 um 20:34:03
 
Zitat:
Es ist ja auch so, daß man als Bedarfsgemeinschaft gesehen wird, mein Mann ansich verdient ja genug für sich, aber eben zu wenig für 3  weitere Angehörige..
Das müßte doch differenziert betrachtet werden.


Hi,

nur als Ergänzung zu Inge:

Das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass der EB-Bewerber

Zitat:
§ 8

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er

1. handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes odergesetzlich vertreten ist,

2. keinen Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 desAufenthaltsgesetzes erfüllt,

3. eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und

4. sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.


Von daher kommen wir bei Ermessenseinbürgerungen und einer Bedarfsgemeinschaft immer in die Betrachtung der gesamten BG.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Jam
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 05.01.2007 um 14:54:12
 
hallo ronny,
wie sähe es denn aus wenn es sich um eine anspruchseinbürgerung handeln würde? also könnte er sich unter diesen bedingungen einbürgern lassen, wäre er bereits 8j in brd?
gruss
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Blaise
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Antwort #6 - 05.01.2007 um 16:22:32
 
Hallo Jam,

bei einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG, ist nur der tatsächliche Bezug von SH-Leistungen maßgeblich.

Soweit der Einbürgerungsbewerber den Bezug nicht selbst zu vertreten hat (z.B. wegen Arbeitsunwilligkeit), steht dieser Bezug der Einbürgerung nicht entgegen. In meiner Behörde ist dies so, dass wir in solchen Fällen den Leistungsträger anschreiben und zum Bezug um Auskunft bitten.

Nach dieser Auskunft treffe ich dann eine Entscheidung, ob die Einbürgerung trotz Bezug von Sozialleistungen möglich ist.

Viele Grüße,

Blaise
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Janna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 06.01.2007 um 14:52:46
 
Suppenhuhn schrieb am 04.01.2007 um 14:16:24:
5. Sollte ein Aufenthalt unter einem "Aliasnamen" vor vielen Jahren mit Ersuchen um Asyl bei der ABH  bereits durch  Abgeich der Fingerabdrücke  bekannt aber ohne Folgen geblieben sein, müßte diese Zeit auf dem Antrag unter "Aufenthalt in der BRD" mit aufgeführt werden? Oder nur die Zeit des legalen Aufenthaltes?
Und in wie weit könnte sich dieser Tatbestand negativ auf den Entscheid auswirken?


Dies könnte sich negativ auswirken, wenn es auf dem Fragebogen NICHT angegeben wird.
Die ABH weiß es ja sowieso und würde vermutlich davon ausgehen, dass bei einer Nichtangabe etwas und möglicherweise noch viel mehr verschleiert werden soll ...
... es müssen ja auch sämtliche Vorverurteilungen und Verfahren angegeben werden.

Viele Grüße
Janna
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Jam
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 07.01.2007 um 11:41:33
 
hallo blaise,
wozu wurdest du denn ermessensmäßig in diesem fall tendieren? angenommen alle voraussetzungen für ansprucheinbürgerung erfüllt sind, außer bezug von sh da der ausländer zwar arbeitet aber nicht genug verdient um 4 leute zu ernähren.
gruss
jam
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Ralf
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Antwort #9 - 07.01.2007 um 11:51:36
 
Hallo Jam!

Ich bitte doch, beim Ausgangsfall zu bleiben. Für andere Fallkonstellationen bitte ein
eigenes Thema eröffnen, sonst gibt das hier nur ein Riesen-Durcheinander.
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Jam
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #10 - 07.01.2007 um 12:57:40
 
alles klar!
mach ich.
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Suppenhuhn
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Antwort #11 - 09.01.2007 um 00:01:30
 
Hallo!!

Also erst einmal ein wiederholter Dank an alle!

Also ihr habt mir jetzt deutlich gemacht, daß bei einer Ermessenseinbürgerungen der Bezug von Leistungen nach dem SGBII eine unüberwindbare Hürde darstellt und es nicht auf Verschulden ankäme.

Ich möchte euch nicht nerven, aber wie ich schon andeutete steht auf der Seite der Stadt HH etwas anderes, und das irritiert mich.

Ich will damit nicht sagen, daß ihr falsch liegt, ich möchte es einfach nur verstehen bitte..

HIER steht

Zitat:
Sie müssen sich und ihre Angehörigen zu ernähren imstande sein, ohne Sozial- oder Arbeitslosenhilfe zu beziehen,


aber wenn man dies anklickt um nähere Infos zu erhalten, dann steht dort:

Zitat:
Falls Sie Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe beziehen, können Sie in Ausnahmefällen trotzdem eingebürgert werden. Sie dürfen aber Ihre Bedürftigkeit nicht selbst verschuldet haben.


Oder kann es sein, daß es sich geändert hat, da die Info auf dem Stand von 2002 ist??  Oder ist die Seite einfach keine gute Quelle?
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Ralf
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Antwort #12 - 09.01.2007 um 00:06:50
 
Die Ausnahme zu dieser Voraussetzung des § 8 findet sich in Absatz 2:

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Öffentliches Interesse (also ein Interesse des Staates) sehe ich hier nicht, eine
besondere Härte ebenfalls nicht.

Wenn die zusätzlichen öffentlichen Leistungen nur einen ganz geringen Anteil an den
Gesamt-Einkünften haben, ist evtl. ebenfalls eine Ausnahme möglich. Das müsste
man aber direkt bei der Behörde klären.
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Suppenhuhn
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Antwort #13 - 09.01.2007 um 00:16:33
 
Okay, danke Ralf. 
Dann muss man es wohl auf einen Versuch ankommen lassen, da es nur ein geringer Anteil ist,  oder noch ein bissel  warten..
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