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Reisepassantrag für im Ausland lebende Kinder (Gelesen: 3.800 mal)
giacomo01de
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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31.12.2006 um 11:24:20
 
Guten Tag auch,
vielleicht kann und möchte mir jemand eine Lösung für folgenden Sachverhalt geben:
  • Ein deutscher Staatsbürger hat zwei Kinder mit einer philippinischen Staatsbürgerin.

  • Er hat die Kinder nun anerkannt und eine internationale Geburtsurkunde von phil. Behörden auf Sicherheitspapier ausgestellt erhalten.

  • In diesen Urkunden tragen die Kinder den Familiennamen des Vaters, obwohl der Vater nicht mit der Kindesmutter vh. ist.

  • Die Mutter befindet sich im 5. Monat einer erneuten Schwangerschaft vom gleichen dt. Vater in Deutschland.

  • Die zwei Kinder befinden sich auf den Philippinen. Sie sollen nun nach Deutschland zu Vater und Mutter ziehen.

1. Frage:
Sind die Kinder nun nach Vaterschaftsanerkennung wirklich deutsche Staatsbürger und haben einen Anspruch auf die Ausfertigung eines deutschen Reisepasses?
2. Frage:
Kann die Mutter, die sich ohne AE in D aufhält, ihrem Vater auf den Phil. eine beglaubigte Vollmacht erteilen, damit der dann bei der deutschen Vertretung in Manila die dt. Reisepässe für beide Kinder beantragen kann?
3. Frage:
Kann der dt. Vater nach Ausfertigung der dt. Reisepässe auf die Phil. reisen und die Kinder abholen?
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Einbeck
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Botsch., Kons.
Staatsangehörigkeit: Deutscher Weltbürger
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Antwort #1 - 31.12.2006 um 12:49:04
 
Hallo,

so einfach ist die Frage oder die Fragen auf Anhieb nicht zu beantworten.

Es handelt sich hier um nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters.
Wie alt sind die Kinder?

Nach welchen Recht wurde die Vaterschaft anerkannt?

Zum Erwerb der deutschen StA folgender Gesetzestext:
§ 4 StA
(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.


Schlussfolgerung:

Nur wenn eine nach deutschen Recht gültige Vaterschaftsanerkennung vorliegt und die Kinder nach 1993  (Termin Gesetzesänderung)geboren wären, wären die Kinder automatisch Deutsch.

Evtl. muss eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschen Recht nachgeholt werden. Bitte Kontakt zur Botschaft aufnehmen.

Bleibt die Frage der Namensführung (Pass kann es nur geben wenn das Kind im deutschen Recht einem Namen führt), auf Anhieb kann man nicht sagen, ob für die Kinder schon ein Name  nach deutschen Recht besteht, daher ist evtl. eine Namenserklärung erforderlich.

Zur Namensführung und Vaterschaftsanerkennung würde ich empfehlen mit der deutschen Botschaft in den Phillipinnen in Kontakt zu treten.

Bei Minderjährigen muss der Passantrag von beiden Sorgeberechtigten Elternteilen unterschrieben werden. Falls ein Sorgeberechtigter fehlt muss dessen Zustimmung vorliegen, die Unterschrift auf der Zustimmungserklärung sollte beglaubigt sein.

Zur Ausreise, ohne Mutter nur mit Vater, diese Frage wäre an Phillipinnische Behörde zu richten, in einigen Länder darf man  falls ein Elternteil fehlt nur mir einer Reiseerlaubnis und dem Heimatpass des eigenen Staates ausreisen.
Hier sollte die phil. Botschaft Auskunft geben können.
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Janna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 31.12.2006 um 12:57:48
 
giacomo01de schrieb am 31.12.2006 um 11:24:20:
1. Frage:
Sind die Kinder nun nach Vaterschaftsanerkennung wirklich deutsche Staatsbürger und haben einen Anspruch auf die Ausfertigung eines deutschen Reisepasses?

Soweit ich weiß, muss die Geburt eines deutschen Kindes im Ausland innerhalb einer gewissen Frist nach der Geburt beim Standesamt in Berlin angemeldet werden. Ich vermute, dass dies hier noch nicht erfolgt ist. Die Experten hier werden Dir sicherlich genaueres über das Procedere sagen können.
Die Sache dürfte auch nicht von heute auf morgen gehen. Möglicherweise verlangt die Behörde einen Vaterschaftstest.

Zitat:
2. Frage:
Kann die Mutter, die sich ohne AE in D aufhält, ihrem Vater auf den Phil. eine beglaubigte Vollmacht erteilen, damit der dann bei der deutschen Vertretung in Manila die dt. Reisepässe für beide Kinder beantragen kann?

Mit was für einem Titel hält sie sich hier auf?
Ist sie illegal?
Wenn ja, dann sofort zur ABH und Karten offen auf den Tisch legen! Nicht nur sie macht sich mit einem illegalen Aufenthalt strafbar sondern auch der Vater, der einen illegalen Aufenthalt unterstützt!

Zitat:
3. Frage:
Kann der dt. Vater nach Ausfertigung der dt. Reisepässe auf die Phil. reisen und die Kinder abholen?

Wer hat das Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder?
Ich denke, es wäre sinnvoll, wenn er eine beglaubigte Vollmacht der sorgeberechtigten Person (vermutlich die Mutter) dabei hat, dass er mit den Kindern eine Reise nach D machen darf. Der Vater muss immer auch mit dem philippinischen Ortsrecht rechnen, dass dort die Beamten evtl. Schwierigkeiten machen.

Viele Grüße
Janna
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Blaise
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Antwort #3 - 02.01.2007 um 13:11:02
 
Hallo Janna,

Zitat:
Soweit ich weiß, muss die Geburt eines deutschen Kindes im Ausland innerhalb einer gewissen Frist nach der Geburt beim Standesamt in Berlin angemeldet werden. Ich vermute, dass dies hier noch nicht erfolgt ist. Die Experten hier werden Dir sicherlich genaueres über das Procedere sagen können.


Nein, die Geburt muss nicht, kann aber in Berlin angemeldet werden. Wenn die Geburt nicht innerhalb von 6 Monaten angemeldet wird, erfolgt eine "Anordnung der Beurkundung" der Geburt über die Behörde. Dieses Verfahren leitet das Standesamt am Wohnort des/der Elternteils/Eltern ein.

Wenn die Geburt in Berlin beurkundet wird, ist das Kind schon deutsch, egal ob durch Anerkennung der Vaterschaft, durch Adoption oder weil die Eltern des Kindes zum Geburtszeitpunkt verheiratet waren. Die Beurkundung der Geburt ist also lediglich eine Folge des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit und keine Voraussetzung.

Das ganze Verfahren der Beurkundung entspricht (größtenteils) dem Verfahren der Beurkundung einer Geburt in Deutschland. Auf die Einzelheiten einzugehen, würde jetzt wohl etwas weit führen.

Grüße,

Blaise

P.S.: Noch ein glückliches neues Jahr!
B.
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giacomo01de
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Antwort #4 - 02.01.2007 um 16:11:51
 
Vielen Dank an Blaise, Janna und Einbeck für die Antworten, sie haben den beiden schon sehr geholfen bzw. Hoffnung gegeben.
Die Philippinin befürchtet jedoch, dass sie trotz ihrer Schwangerschaft (5. Monat) zur Ausreise aufgefordert (=abgeschoben) wird. Dies häte dann doch zur Folge, dass sie auf unbestimmte Zeit keine Einreiseerlaubnis bekommn würde, oder?
Sie plant bis zum 7./ 8. Monat zu warten, um dann eine Duldung bis zur Geburt zu erhalten.
Der Vater des ungeborenen Kindes möchte im 7. Monat die Vaterschaft beim zuständigen Jugendamt anerkennen.
Kann das Sorgerecht dann auch ein gemeinsames werden oder erhält die Mutter immer das alleinige Sorgerecht?
Mit welchen Strafen hätten beide zu rechen (unerlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet)?
an Euch ALLE ein gesundes, glückliches und erfolgreiches 2007.
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ronny
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Antwort #5 - 02.01.2007 um 16:19:09
 
Hi,

das liest sich so als wenn hier Unterstützung für einen illegalen Aufenthalt gesucht wird  Ärgerlich

Die Abschiebung und die Einreisesperre kann man mit freiwilliger Ausreise umgehen, schon mal drüber nachgedacht ?  Ärgerlich

Der fünfte Schwangerschatsmonat ist beileibe noch kein Grund, von einer Reiseunfähigkeit auszugehen....

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #6 - 02.01.2007 um 16:22:12
 
Zitat:
Die Philippinin befürchtet jedoch, dass sie trotz ihrer Schwangerschaft (5. Monat) zur Ausreise aufgefordert (=abgeschoben) wird. Dies häte dann doch zur Folge, dass sie auf unbestimmte Zeit keine Einreiseerlaubnis bekommn würde, oder?
Sie plant bis zum 7./ 8. Monat zu warten, um dann eine Duldung bis zur Geburt zu erhalten.

Falls sie sich momentan illegal hier aufhält, gilt wahrscheinlich:
a) schnell zur ABH und sauber werden
und
b) Tips für illegale Tricksereien gibt's hier nicht und meistens werden solche Threads dann auch noch schnell geschlossen.
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ronny
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Antwort #7 - 02.01.2007 um 16:29:23
 
inge schrieb am 02.01.2007 um 16:22:12:
Falls sie sich momentan illegal hier aufhält, gilt wahrscheinlich:
a) schnell zur ABH und sauber werden
und
b) Tips für illegale Tricksereien gibt's hier nicht und meistens werden solche Threads dann auch noch schnell geschlossen.



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