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doppelte Staatsbürgerschaft (Gelesen: 1.139 mal)
GrauerWolf
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Beiträge: 51

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag doppelte Staatsbürgerschaft
29.12.2006 um 08:26:53
 
Na Ihr,
hab da noch eine kleine Frage. Wenn ein deutsch- russisches( Frau) Ehepaar ein Kind hier in Deutschland bekommt erhält das Kind doch automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit!? Aber kann es auch zusätzlich die russische erhalten? Muß man dies bei der russischen Botschaft extra beantragen? Bin für eure Antworten dankbar.
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RainMan
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Beiträge: 167

Norden, Germany
Norden
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 29.12.2006 um 09:42:49
 
Hallo Grauer Wolf,


es erhält automatisch die deutsche StA (wenn Vater deutsch).

Die russische nur nach Registrierung bei der Botschaft/ Konsulat. Dafür braucht man (aus dem Gedächtnis, also nochmal nachprüfen, ich meine auf der Botschafts-Homepage gab es dazu gute Infos, evtl. nur auf Russisch):

1. Geburtsurkunde mit Apostille
2. Übersetzung von 1. (beglaubigt, in HH macht aber das Konsulat die Beglaubigung, wenn man mit einfacher Übersetzung kommt).
3. Antrag beider Eltern (bzw. evtl. Antrag der russ. Mutter und Zustimmung des dt. Vaters), diese mussten, meine ich, im Konsulat vom dortigen Notar beglaubigt werden.
4. Und ich meine, man braucht (jedenfalls in HH) einen Termin beim Konsulat, um das zu machen.

Ohne die Registrierung erhält das Kind m.W. die russische StA nicht.

Gruß und guten Rutsch,

Rainman
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Ralf
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Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

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Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #2 - 29.12.2006 um 13:36:24
 
RainMan schrieb am 29.12.2006 um 09:42:49:
es erhält automatisch die deutsche StA (wenn Vater deutsch).


Nicht nur wenn der Vater deutsch ist, sondern auch wenn die Mutter deutsch ist,
auch wenn dieses ert seit 1975 der Fall ist. Die gesetzliche Regelung dazu ist
§ 4 Abs. 1 StAG:
Zitat:
§ 4

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

Hierbei ist es egal, wo das Kind geboren wird, gilt also gleichermaßen bei Geburt
in Deutschland oder im Ausland.

Ob das Kind daneben auch die Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils erwirbt,
hängt davon ab, wie das in dem Staatsangehörigkeitsrecht des betreffenden
Staates geregelt ist, das ist bei den verschiedenen Staaten höchst unterschiedlich.

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