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Heiratsvisa Wartezeit (Gelesen: 5.499 mal)
neque
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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19.12.2006 um 21:01:34
 
Hallo zusammen,

im voraus vielen Dank schon mal für eure zahlreichen Antworten. Ich hätte zwei Fragen.
1) Meine russische Freundin war im November für 2 Wochen auf Besuch mit einem Besuchervisum. Eine Verlängerung wegen Heirat wurde bei der ABH abgelehnt, da keine Bescheinigung über die Anmeldung zur Eheschließung vorlag. Bestätigt vom Standesamt wurde nur eine Bescheinigung zur Anfrage.
Ist diese Entscheidung der ABH im Ermessensbereich oder kommen hier schon schwerwiegende Gründe zu Tage und das Visa hätte verlängert werden müssen?

2) Nachdem ihr Besuchervisa nicht verlängert wurde, hat sie nun auf der Deutschen Botschaft in Moskau ein Heiratsvisa beantragt. Hier wird auf der Internetseite auf zwei Möglichkeiten verwiesen:

a) Bestätigung des deutschen Standesamts, dass alle Voraussetzungen zur Eheschließung erfüllt sind oder
b) Geburtsurkunde mit Apostille, Ledigkeitsbescheinigung und eine schriftliche Erklärung des in Deutschland lebenden Verlobten, dass er die bis zur
Eheschließung entstehenden Kosten im Sinne der §§ 66 – 68 AufenthG übernimmt. Die Unterschrift des Verlobten muss beglaubigt sein oder es muss eine Passkopie des Verlobten beiliegen.

Die ABH lehnt Variante b ab und verlangt eine Bestätigung des Standesamts. Dies wiederum bedeutet weitere Wartezeit (ca 4-6Wochen), da alle Papiere nun zunächst vor zum OLG gesandt und geprüft werden müssen. Der Standesbeamte kann mir nach erfolgter Prüfung die Bescheinigung ausstellen und somit die ABH das Visa.

Ist das so rechtens oder gibt es nicht noch einen schnelleren Weg, dass meine Verlobte früher nach D kommt?

Vielen Dank für eure Antworten
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 19.12.2006 um 21:11:45
 
Hallo neque,

ich kann nur zu deiner Frage 1) eine Antwort geben:
Die ABH hatte kein Ermessen, eine andere Entscheidung zu treffen. Der Aufenthalt hätte höchstens geduldet werden können, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorstanden hätte, d.h. nach Rechtsprechung, wenn der Termin feststeht oder alle Papiere und Genehmigungen vorgelegen hätten.
Aber selbst im Falle der Eheschließung hätte ggfs. die Wiedereinreise mit dem entsprechenden Visum zur FZ erfolgen müssen.

Die ABH hat hier richtig gehandelt.

Gruß
Proll
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Zeppelin
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Antwort #2 - 19.12.2006 um 22:12:50
 
Zitat:
Hallo neque,

ich kann nur zu deiner Frage 1) eine Antwort geben:
Die ABH hatte kein Ermessen, eine andere Entscheidung zu treffen. Der Aufenthalt hätte höchstens geduldet werden können, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorstanden hätte, d.h. nach Rechtsprechung, wenn der Termin feststeht oder alle Papiere und Genehmigungen vorgelegen hätten.
Aber selbst im Falle der Eheschließung hätte ggfs. die Wiedereinreise mit dem entsprechenden Visum zur FZ erfolgen müssen.

Die ABH hat hier richtig gehandelt.

Gruß
Proll

Jepp, da hat 'proll' leider recht.
Und mit Verlaub, da habt Ihr in Eurer Überlegung, das Procedere der Erteilung eines Visums zum Zweck der Eheschließung mit einem Besuchsvisum zu umgehen, einen bzw. zwei strategische(n) Fehler gemacht.

Weder hat offenbar die definitive Anmeldung zur Eheschließung stattgefunden, die die Einholung der Befreiung der Beibringung des EFZ durch das OLG ausgelöst hätte, noch gab es einen trifitgen, von der 'erwogenen' Eheschließung unabhängigen Grund, für die Beantragung des Besuchsvisums.

Daraus ergeben sich die beiden Möglichkeiten, die unter 2 a) und b) genannt wurden - und beide können dauern...

Grz.
Zeppelin
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neque
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Antwort #3 - 19.12.2006 um 23:13:01
 
Vielen Dank für die Antworten; das mit dem Besuchervisa war bekannt und nicht so geplant - deshalb wurde jetzt auch ein Heiratsvisum beantragt.

Meine Frage zu diesem Heiratsvisa: Muss eine Bescheinigung über die Anmeldung zur Eheschließung vorliegen oder reichen die unter b) aufgeführten Dokumente aus (wie auf der Botschaftsseite beschrieben)?
Muss der Standesbeamte die Papiere auf dem OLG überprüfen oder geht es auch so?

Bei Bekannten wurde die Bescheinigung schon im Voraus, ohne Zustimmung des OLG, ausgestellt und somit wäre das Visa akzeptiert.
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Einbeck
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Antwort #4 - 20.12.2006 um 00:18:58
 
Heiratsvisum:
Vorweg: Ein zustimmungspflichtiges Visa, d.h. die Ausländerbehörde wird beteiligt und muss ihr okay geben.
Die ABH wird im Regelfall nur das okay geben, wenn der Standesbeamte mitteilt einer Eheschliessung nichts im Wege steht.

Falls Du Dich beim Standesbeamten schon gezielt zu den für die Eheschließung benötigten Unterlagen erkundigt hättest würdest Du erkennen das zwischen Variante 2a) und 2 b)  wenig Unterschied besteht. (Nur im Ablauf)

Warum? Hier geht es um Unterlagen die die Botschaft bei Beantragung des Visas haben möchte.
Die Unterlagen garantieren keine Visaerteilung verhindern aber Mißbrauch das man einfach so dieses Visa beantragt.

Zu 2a) und 2 b) zurück:
Um in Deutschland heiraten zu können, braucht der russische Verlobte Unterlagen (Urkunden etc.), das dürften die zu 2b  genannten Dokumente (Geburtsurkunde mit Apostille, Ledigkeitsbescheinigung) sein,  Deine schriftliche Erklärung bestätigt nur das Heiratsabsichten bestehen.

Und nun kommt der Unterschied bei 2 b) hat der Standesbeamte diese Unterlagen noch nicht gesehen, bei 2a) hast Du die Dokumente des russischen Verlobten schon den Standesbeamten gezeigt, dieser auch evtl. bestehende Ehehindernisse in in Deiner Person geprüft, und der Standesbeamte stellt Dir eine entsprechende Bescheinigung aus.
Allerdings könnte der Standesbeamte bei Version 2 a) verlangen das Du das Aufgebot bestellst, dann müßte der russische Verlobte im Regelfall "beitreten",
diese "Beitrittserklärung" kann im Konsulat abgegeben werden.

Ob Du nun Variante 2a oder 2 b wählst, zeitlich wird beides etwa aufs selbe hinauslaufen.
Ein Heiratsvisum kann es nur geben wenn der Standesbeamte sagt der hHeirat steht nichts im Wege, also wird er die Unterlagen des russischen Verlobten sehen und prüfen wollen, ob von Dir vorgelegt oder über Botschaft und ABH macht da wenig Unterschied.
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janetm
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Antwort #5 - 20.12.2006 um 19:05:57
 
Einbeck schrieb am 20.12.2006 um 00:18:58:
...
Ein Heiratsvisum kann es nur geben wenn der Standesbeamte sagt der hHeirat steht nichts im Wege, also wird er die Unterlagen des russischen Verlobten sehen und prüfen wollen, ob von Dir vorgelegt oder über Botschaft und ABH macht da wenig Unterschied.


Bist du sicher das der Standesbeamte in Deutschland in den visaprozess involviert ist ?
Mir hat er/sie Auskunft erteilt, welche dokumente zur Eheschliesung notwendig sind und das wars auch schon. Ihmo ist das Sache der Botschaft und der ABH, aber nicht des standesbeamten in D.
Die Dokumente die nötig sind werden, dann von der Botschaft geprüft und ggf. das visum nach Rücksprache mit ABH erteilt.

Grüsse

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janetm
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Antwort #6 - 20.12.2006 um 19:21:58
 
neque schrieb am 19.12.2006 um 23:13:01:
...

Meine Frage zu diesem Heiratsvisa: Muss eine Bescheinigung über die Anmeldung zur Eheschließung vorliegen oder reichen die unter b) aufgeführten Dokumente aus (wie auf der Botschaftsseite beschrieben)?
Muss der Standesbeamte die Papiere auf dem OLG überprüfen oder geht es auch so?
...


Die Dokumente unter b) haben in meinem Fall ausgereicht für die visaerteilung (anderes Land, etwas andere Dokumente). Die Anmeldung zur Eheschliesung wurde dann in D gemeinsam gemacht. Die Dokumente werden beim OLG geprüft um eine "Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses" zu erhalten.

http://www.olg-stuttgart.de/servlet/PB/menu/1183788/index.html

Grüsse
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Einbeck
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Antwort #7 - 20.12.2006 um 20:17:40
 
Beteiligung Standesbeamte

Das Heiratsvisum ist ein zustimmungspflichtiges Visum und diese Zustimmung wird von der ABH im Regelfall nur erteilt wenn der Eheschliessung nichts im Wege steht, heiraten tust Du nicht auf der ABH, also wird diese wo nachfragen?

Der Standesbeamte wird sicherlich, zumindest behoerdenintern beteiligt.
Wovon der Antragsteller im Regelfall, wenn keine Rueckfrgen bestehen nichts merkt.
Wenn der deutsche Verlobte Ehehindernisse hat, z.B. noch nicht geschieden ist, gibt es kein Visum.
Bestimmte Tatsachen sind und koennen der Botschaft nicht bekannt sein und von dieser nicht geprueft werden, gleiches gilt fuer die Auslaenderbehoerde.

Wie gesagt ein Heiratsvisum soll nur erteilt werden wenn der Heirat nichts im Wege steht, damit ist der Standesbeamte im Spiel, ob behoerdenintern oder vorab durch Velobten ist egal.
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neque
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Antwort #8 - 20.12.2006 um 20:49:41
 
Hallo Einbeck und JanetM,

ist ja interessant, dass es in Baden-Württemberg anscheinend unterschiedliche Gesetze gibt. Zu unseren Personen, beide jung und noch nie verheiratet gewesen => einfachster Fall  Zwinkernd
Zur ABH kann ich folgendes berichten: Alle erforderlichen Papier (Geburtsurkunde, Ledigenfähigkeitsbescheinigung,... mit Apostillen und Übersetzungen,...) liegen der ABH über die Botschaft gefaxten Dokumente vor.
Dann könnte man doch einem Visaantrag zustimmen? Wieso muss die Bescheinigung vom Standesamt zur Anmeldung der Eheschließung vorliegen?

Diesem Standesamt liegen die erforderlichen Papiere in Originalversion vor - die Aussage hier lautet aber, dass die obige Bescheinigung nur nach Überprüfung am OLG in Stuttgart ausgestellt werden kann. Ein "Aufgebot" wurde bestellt, dies ist aber anscheinend nicht ausreichend. Gibt es eine Alternativ-Bescheinigung des Standesamts für die ABH?

=> und so entstehen weitere 6 Wochen Wartezeit durch Überprüfung am OLG => dann obige Bescheinigung => grünes Licht für Visa

Von guten Bekannten und Freunden weiß ich (siehe auch JanetM), dass ein Visa auch ohne die Bescheinigung zur Anmeldung der Eheschließung (sondern wahrscheinlich nur Anfrage ausreichend) ausgestellt werden kann.
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Einbeck
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Antwort #9 - 20.12.2006 um 21:20:06
 
Mache es mir einfach mit Zitat aus den Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz:

Schengen- oder nationale Visa zur Eheschließung sind erst zu erteilen, wenn der Eheschließung keine rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen und sie unmittelbar bevorsteht. Die Eheschließung steht unmittelbar bevor, wenn das erforderliche Ehefähigkeitszeugnis
für den Ausländer vorliegt oder dem zuständigen Standesamt sämtliche für die
Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Ende des Zitates

Die Handhabung und Auslegung dieser Verwaltungsvorschrift ist von Behoerde zu Behoerde durchaus unterschiedlich, im Regelfall werden aber andere Dienststellen oder Behoerden (intern) beteiligt,
wie z.B. Meldeamt (falls keine Meldebestaetigung vorliegt), dort ist der Familienstand im Melderegister gespeichert (Familienstand verheiratet oder getrennt lebend ware ein Ehehindernis).
Generell wird die Beteiligung anderer Dienststellen und des Standesbeamten immer vom Einzelfall abhaenigig sein, vom Sachverhalt, den Betroffenen Personen deren Nationalitet, von den vorgelegten Dokumenten und Urkunden etc.
eine genaue Regel, ein Schema, gibt es nicht.
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Antwort #10 - 21.12.2006 um 18:00:30
 
neque schrieb am 20.12.2006 um 20:49:41:
Diesem Standesamt liegen die erforderlichen Papiere in Originalversion vor - die Aussage hier lautet aber, dass die obige Bescheinigung nur nach Überprüfung am OLG in Stuttgart ausgestellt werden kann. Ein "Aufgebot" wurde bestellt, dies ist aber anscheinend nicht ausreichend.


Aufgrund der Vorschriftenlage wünscht bei russischen Verlobten der deutsche Standesbeamte die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses durch das OLG, natürlich mit Prüfung auch des anderen Verlobten.

Gruß, ULF
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Antwort #11 - 27.12.2006 um 12:44:30
 
Zitat:
Mache es mir einfach mit Zitat aus den Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz:

Schengen- oder nationale Visa zur Eheschließung sind erst zu erteilen, wenn der Eheschließung keine rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen und sie unmittelbar bevorsteht. Die Eheschließung steht unmittelbar bevor, wenn das erforderliche Ehefähigkeitszeugnis
für den Ausländer vorliegt oder dem zuständigen Standesamt sämtliche für die
Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Ende des Zitates


Hallo Einbeck,

danke für die Informationen. Generell finde ich es für den Bürger einfacher, wenn die Angaben auf der Internet-Seite der Deutschen Botschaft in Moskau ergänzt würden.
Es wäre doch ausreichend hinzuzufügen, dass eine zeitgleiche Anmeldung beim Standesamt durchgeführt werden solle, da dies abhängig ist von der Visa-Erteilung. In unserem Fall wohl blöd gelaufen, eigentlich gehts einfacher. Wir wollten die Niederschrift gemeinsam durchführen, nun wurde sie mittels einer Vollmacht meiner Verlobten erstellt.

Guten Rutsch ins neue Jahr
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Antwort #12 - 27.12.2006 um 13:38:16
 
neque schrieb am 27.12.2006 um 12:44:30:
... Generell finde ich es für den Bürger einfacher, wenn die Angaben auf der Internet-Seite der Deutschen Botschaft in Moskau ergänzt würden.
Es wäre doch ausreichend hinzuzufügen, dass eine zeitgleiche Anmeldung beim Standesamt durchgeführt werden solle, da dies abhängig ist von der Visa-Erteilung. ...

Hallo neque,
ich verstehe Deinen Wunsch, halte es aber nicht für sinnvoll im Interesse der Ehrlichen, auf der Botschaftsseite ein "Bedienungsanleitung" für "Wie beschaffe ich mir ein Heiratsvisum?" anzubringen.
Man muss schließlich bedenken, das nicht wenige nur eine "Zweckehe" eingehen wollen, um einen Aufenthalt der/des russ. Verlobten in D zu ermöglichen.

Daher finde ich es völlig richtig - und auch das "Normalste der Welt" - dass sich der/die  dt. Verlobte zuallererst ans Standesamt wendet, wenn eine Heirat beabsichtigt wird.
Dort bekommt man nämlich ganz genaue Informationen über den gesamten Verfahrensablauf, die auf den individuellen Fall zugeschnitten sind. Und diese übermittelt man dann dem künftigen ausländ. Ehepartner.

ABH und Konsulat tangiert die Sache ja so gut wie gar nicht. Sie werden nur insoweit beteiligt, als Einreisegründe und evtle. Hindernisse geprüft werden. Visum und AE hängen schließlich von der Heirat ab und nicht anders herum (auch wenn natürlich das Visum für die tatsächliche Eheschließung letztlich erforderlich ist.)

In Eurem Fall war es offenbar so, dass Ihr nicht richtig informiert gewesen ward, als ihr die Sache 'angeleiert' habt und dadurch praktisch "das Pferd von hinten aufzäumen" wolltet.

Ich bin mir aber recht sicher, dass Ihr in ein möglichst glückliches gemeinsames neues Jahr rutschen werdet, wenn das Standesamt Euch mitteilt, dass die Befreiung vom EFZ vorliegt.

Alles Gute dafür,
Zeppelin
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Antwort #13 - 28.12.2006 um 16:35:36
 
Hallo Zeppelin,

danke ebenfalls einen guten Rutsch ins neue Jahr. Die Sache mit der Scheinehe kann ich nachvollziehen. Leider habe ich in unserem Fall überall unvollständige Antworten erhalten. Ich fühle mich gerade so, dass ich für sämtliche Behörden da bin anstatt invers.
Zunächst dieses Problem mit der Botschaft (siehe obige Antworten). Das Standesamt teilte mir nicht mit, dass die Papiere auf das OLG müssen - liegt wahrscheinlich daran, dass ich auf dem Lande wohne. Sie meinten eine gemeinsame Anmeldung, wenn sie da ist, wäre ausreichend.
Nun wiederum befindet sich die zuständige Sachbearbeiterin von der ABH im Urlaub, so dass wieder zusätzlich Wartezeit von 14 Tagen entstehen. Ihre Kollegin wird den Fall nicht bearbeiten. Hier frage ich mich wirklich, ob man so in der freien Wirtschaft auch arbeiten könnte.
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Antwort #14 - 28.12.2006 um 18:43:04
 
neque schrieb am 28.12.2006 um 16:35:36:
Hallo Zeppelin,

danke ebenfalls einen guten Rutsch ins neue Jahr. Die Sache mit der Scheinehe kann ich nachvollziehen. Leider habe ich in unserem Fall überall unvollständige Antworten erhalten. Ich fühle mich gerade so, dass ich für sämtliche Behörden da bin anstatt invers.
Zunächst dieses Problem mit der Botschaft (siehe obige Antworten). Das Standesamt teilte mir nicht mit, dass die Papiere auf das OLG müssen - liegt wahrscheinlich daran, dass ich auf dem Lande wohne. Sie meinten eine gemeinsame Anmeldung, wenn sie da ist, wäre ausreichend.
Nun wiederum befindet sich die zuständige Sachbearbeiterin von der ABH im Urlaub, so dass wieder zusätzlich Wartezeit von 14 Tagen entstehen. Ihre Kollegin wird den Fall nicht bearbeiten. Hier frage ich mich wirklich, ob man so in der freien Wirtschaft auch arbeiten könnte.

Hallo neque,
ich kann Deinen Ärger recht gut verstehen. Das das Standesamt Dich nicht umfassend informiert hat, könnte in der Tat daran liegen, dass nicht überall so häfig binationale Ehen geschlossen werden, wie hier in Berlin oder anderen Metropolen.
Es kann aber auch gut sein, dass das Standesamt Dich mit dem OLG-Verfahren nur nicht beunruhigen wollte, weil die Verlobten selbst damit eigentlich gar nicht behelligt werden, sofern vom OLG dann nicht irgend welche Rückfragen kommen.
Z.B. bekam es ein User hier im Forum kürzlich mit der Angst, als er in einer Antwort auf seine Fragen den Hinweis auf das OLG-Verfahren erhielt. Darauf hin antwortete er sinngemäß: Warum Gericht? Ich war nie im Leben straffällig.  Durchgedreht Das hat natürlich bei vielen anderen hier ein deutliches Schmunzeln ausgelöst.

Und was die Sache mit der ABH angeht, kann man einfach nur sagen: Dumm gelaufen.
Klar, die Verzögerung ist ärgerlich. Es hat aber auch sein Gutes, wenn Eure Sache von der SB weiter bearbeitet wird, die damit bereits vertraut ist. Denn auch hier gilt: Zu viele Köche verderben den Brei.
Das Dumme ist eben, das es nun schon mal eine Akte gibt, und dass Euer erster Anlauf gescheitert war.
Ich kann Deine ABH nicht beurteilen und will sie auch nicht pauschal in Schutz nehmen. Aber wenn ich so daran denke, welchen Ärger man oft auch mit Banken, Versicherungen, Telekommunikationsanbietern etc. hat, halte ich mich mit Behördenschelte eher vornehm zurück.

Kurzum: Wir sind von unserem Standesamt auch nur über das informiert worden, was direkt für uns relevant war, wobei unsere Standesbeamtin aber gleich sagte, das RUS keine EFZ ausstellt und deswegen die Befreiung davon durch unser OLG erfolgen würde.
Von der Abgabe aller Unterlagen Mitte November dauerte es dann incl. Klärung einiger Rückfragen des OLG an mich bis Ende Januar, als ich von der Standesbeamtin den erfreulichsten Anruf meines Lebens erhielt. Glaub mir, ich hätte die Dame umarmen mögen. Sie hatt dann auch die Trauung vollzogen, was wirklich rührend war.

Schwierigkeiten hatten wir zwischendrin auch zur Genüge, aber daran denken wir heute nur noch im Sinne eines ziemlichen Abenteuers, dass man nicht alle Tage erlebt.
Und ich denke, es wird Euch bald ähnlich gehen: Was lange währt, wird gut!

Grüße,
Zeppelin
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