Deutsch-Ägyptische Eheschließung in Ägypten
(Stand: Februar 2002)
Eine rechtswirksame Eheschließung zwischen deutschen und ägyptischen Staatsangehörigen kann in Ägypten nur vor dem Staatlichen Grundstücks- und Notariatsamt (Shahr El Akari) in Kairo oder Alexandria vorgenommen werden. Andere Standesämter sind nicht zuständig.
Wichtiger Hinweis:
Die traditionell noch verbreitete sog. "Orfi-Ehe" wird weder in Ägypten noch in Deutschland als wirksame Ehe anerkannt.
Kairo:
Justizministerium
Lazoghli-Platz, neues Gebäude, 4. Stock, Tel: 795-3587
Alexandria:
Gerichtskomplex in Manshiya, Tel: (03) 486-1078
Nach Kenntnis der Botschaft ist eine Terminvereinbarung nicht erforderlich. Es wird jedoch empfohlen, sich vorab bei dem zuständigen Beamten zu erkundigen.
Der/die deutsche Verlobte benötigt für die Eheschließung zur Vorlage beim Shahr El Akari eine Konsularbescheinigung, die von der Botschaft ausgestellt wird.
Voraussetzung für die Ausstellung einer solchen Konsularbescheinigung wiederum ist die Vorlage eines sogenannten Ehefähigkeitszeugnisses. Das Ehefähigkeitszeugnis wird vom Standesamt des derzeitigen oder letzten Wohnsitzes des/der deutschen Verlobten in Deutschland ausgestellt.
Dem Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (Antrag beim Standesamt bzw. bei der Botschaft erhältlich) sind in der Regel folgende Dokumente beizufügen:
Von dem/der ägyptische(n) Verlobte(n):
Geburtsurkunde
Auszug aus dem Familienbuch
eigene eidesstattliche Erklärung oder durch zwei Zeugen vor einem ägyptischen Notar, dass er/sie weder verheiratet ist noch war.
falls er/sie geschieden ist, die Scheidungsurkunde
Alle diese Dokumente müssen vom ägyptischen Außen-ministerium legalisiert und von einem von der Botschaft anerkannten Übersetzer übersetzt werden (Anschriftenliste s. rechte Spalte). Darüber hinaus wird noch eine beglaubigte Kopie des Reisepasses benötigt.
Alle zuvor aufgeführten Dokumente müssen sodann am Schalter 5 der Konsularabteilung der Deutschen Botschaft Kairo legalisiert bzw. beglaubigt werden. (Öffnungszeiten: Sonntag bis Donnerstag, 8.00 Uhr - 11.00 Uhr).
Von der/dem deutsche(n) Verlobte(n):
Geburts- oder Abstammungsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch
Beglaubigte Kopie des Reisepasses
Meldebescheinigung der Heimatbehörde mit Angabe über den Familienstand
falls er/sie geschieden ist, das Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
Wenn alle diese Dokumente vollständig zusammen mit dem Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses an den zuständigen Standesbeamten in Deutschland gesandt werden, kann dieser im Regelfall das Ehefähigkeitszeugnis ohne weiteres ausstellen.
Nach den Erfahrungen der Botschaft ist für das beschriebene Verfahren (Beschaffung, Übersetzung und Legalisation der Personenstandsurkunden, Übersendung des Antrags an das Standesamt, Ausstellung des Ehefähigkeits-zeugnisses) mit einer Bearbeitungszeit von einem bis zu drei Monaten zu rechnen.
Nach Vorlage des Originals des Ehefähigkeitszeugnisses und der Reisepässe beider Verlobter (für den ägyptischen Teil auch ägyptischer Personalausweis möglich) wird von der Botschaft innerhalb von zwei Arbeitstagen die nach ägyptischen Rechtsvorschriften erforderliche Konsularbe-scheinigung in arabischer Sprache ausgestellt. Diese muß dann vom ägyptischen Außenministerium legalisiert wer-den. Anschließend kann die Eheschließung in Anwesenheit von zwei Trauzeugen beim Shahr El Akari erfolgen. Dabei sind dem Shahr El Akari neben der Konsularbescheinigung der Botschaft folgende weitere Unterlagen vorzulegen: Originalreise-pässe beider Verlobter (ist der Verlobte Ägypter, muß er allerdings zwingend seinen ägyptischen Personalausweis vorle-gen), jeweils eine Fotokopie der Identitätsdokumente beider Verlobter und fünf Passbilder von beiden Verlobten. Da während der Eheschließung ausschließlich arabisch gesprochen wird, sollte ein Dolmetscher hinzugezogen werden.
Zusätzliche Erfordernisse für die Eheschließung von Ausländern mit Ägypterinnen:
Ein deutscher Verlobter nicht moslemischen Glaubens muß vor der Eheschließung mit einer Moslema zwingend zum Islam konvertieren und dies durch Vorlage einer Konvertierungsbescheinigung nachweisen (erhältlich bei der Al-Azhar Universität, Kairo).
Ist der Verlobte Deutscher, muß die Konsularbescheinigung der Botschaft aufgrund ägyptischer Rechtsvorschriften zusätzlich Angaben über den Beruf und das monatliche Nettoeinkommen des Mannes enthalten. Diese für die Eheschließung beim Shahr El Akari zwingend erforderlichen Angaben sind der Botschaft von dem deutschen Verlobten durch Vorlage entsprechender Unterlagen, in der Regel Arbeitgeberbescheinigungen, nachzuweisen.
Ist der deutsche Verlobte mehr als 25 Jahre älter als seine ägyptische Verlobte, benötigt er zur Eheschließung beim Shahr El Akari darüber hinaus eine Sonderge-nehmigung des ägyptischen Justizministeriums unter Erbringung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- ägyptischen Pfund.
Zusätzlich zu beachten: Wartefrist für Frauen vor Wiederverheiratung:
Nach ägyptischem Recht besteht für Frauen eine obligatorische Wartefrist vor Wiederverheiratung. Frauen, deren vorhergehende Ehe durch Scheidung aufgelöst wurde, können beim Shahr El Akari erst nach Ablauf einer Wartefrist von 3 Monaten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils eine erneute Ehe schließen. Ist die Frau verwitwet, ihre letzte Ehe also durch Versterben des Ehemannes aufgelöst worden, kann sie beim Shahr El Akari erst nach Ablauf einer Wartefrist von 4 Monaten und 10 Tagen nach dem Tode ihres vorherigen Ehemannes eine erneute Ehe eingehen.
Eine unter den oben genannten Voraussetzungen formgerecht geschlossene Ehe ist auch in der Bundesrepublik Deutschland ohne Einschränkungen gültig, sofern die vom Shahr El Akari ausgestellte Heiratsurkunde von einer der im Anhang aufgeführten Adressen legalisiert, anschließend übersetzt und dann von der Botschaft beglaubigt wurde.
Hinweis: Eine dermaßen in Ägypten wirksam zustandegekommene Ehe kann allerdings nach deutschen Rechtsvorschriften mit Wirkung für den deutschen Rechtskreis aufgehoben werden, wenn der ägyptische Ehegatte entgegen seiner eidestattlichen Versicherung (s.o.) in Ägypten zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits verheiratet war oder im Laufe der bestehenden Ehe in Ägypten erneut heiraten sollte.
Sofern die Eheleute anschließend nach Deutschland reisen wollen, benötigt der ägyptische Ehegatte ein Einreisevisum. Bei beabsichtigter Aufnahme eines gemein-samen Wohnsitzes in Deutschland kann das Visum allerdings erst nach Zustimmung der Ausländerbehörde dieses zukünftigen Wohnortes erteilt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt dann in der Regel mehrere Wochen.
Weiteres umfangreiches Informationsmaterial über Ägypten, Eheschließungen mit Muslimen und islamische Ehe-verträge wird vom Bundesverwaltungsamt heraus-gegeben. Es ist zu beziehen über die Beratungsstellen für Auslandstätige und Auswanderer in vielen Städten in Deutschland. Die Anschriften aller Beratungsstellen nennt Ihnen das:
Bundesverwaltungsamt
Marzellenstraße 50-56
50728 Köln
Tel.: 01888 358-5207
Fax: 01888 358-5803
http://www.bundesverwaltungsamt.de