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Könnte mir bitte jemand folgende fragen beantworte (Gelesen: 1.240 mal)
baran
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Beiträge: 5

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Türke
Zeige den Link zu diesem Beitrag Könnte mir bitte jemand folgende fragen beantworte
03.12.2006 um 19:14:04
 
Hallo Freunde,

damit ich meine Fragen auch exakt beantwortet haben kann möchte ich meine Situation ausführlich erklaeren.

Ich, 36, lebe in Istanbul. Meine Verlobte ( 39, lebt in Deutschland, bekommt HARTZ4 und die Miete vom Sozialamt ) und ich möchten, nach ihrer Scheidung, im Dezember in der Türkei heiraten. Nach der Trauung werde ich sofort einen "Familienzusammenführungs" Visum beantragen. Sobald ich mein Visum habe und in Deutschland bin werden sich für uns folgende Fragen stellen :

1. Ist der Integrationskurs "Plicht" und wie lange dauert es ? ( Es darf nicht vergessen werden das ich bis 1986 10 Jahre lange in Deutschland gelebt habe und den Hauptschulabschluss habe )
2. Würde ich auch das Recht auf HARTZ4 haben bis ich eine Arbeit finde ?
3. Wenn ich Sozialhilfe bekommen sollte, waere das negativ für meine Aufenthaltserlaubniss oder für die Verlaengerung ?

Falls diese Fragen schon vorher gestellt worden sind bitte ich um Verzeihung, aber würde mich trotzdem über eine zusammengefasste Antwort freuen. Danke schon im vorraus.

LG Eiyu
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Janey
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Beiträge: 535

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 03.12.2006 um 19:39:50
 
Hallo,

1. Eigentlich ist er Pflicht (§ 44 Abs.1 Nr.1b AufenthG), aber der Anspruch besteht
    nicht, wenn der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen
    Sprache verfügt (§ 44 Abs.3 Nr.3). Den Orientierungskurs solltest Du aber
    absolvieren, da es sonst irgendwann schwierig werden könnte, die NE zu
    erhalten (§ 9 Abs.2 Nr.8 AufenthG). Die Berechtigung zur Teilnahme stellt Dir
    die ABH bei Erteilung der AE aus.
    Insgesamt dauert der Integrationskurs 630 Stunden. Wieviel davon auf den
    Orientierungskurs entfällt, entzieht sich (gerade) meiner Kenntnis.

2. Ja

3. Die AE würde für die Dauer des ALG II-Bezuges immer nur befristet verlängert
    werden (und solange die eheliche Lebensgemeinschaft besteht). Eine NE
    (§ 28 Abs.2 AufenthG) ist erst möglich, wenn der Lebensunterhalt ohne Inan-
    spruchnahme öffentlicher Mittel gesichert werden kann.

Gruß, J.  Zwinkernd
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Et semel emissum volat irrevocabile verbum.
 
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baran
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Beiträge: 5

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Türke
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Antwort #2 - 03.12.2006 um 19:46:24
 
Hallo Janey,

ich danke dir für deine Antwort. Hat mir ne menge an Gedanken abgenommen.

LG Eiyu
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Miss Piggy
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Beiträge: 64

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Rechtsanwalt/-anwältin
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #3 - 03.12.2006 um 20:32:39
 
welche staatsangehörigkeit hat denn deine verlobte?

und wenn sie nicht deutsche ist: welchen aufenthaltstitel hat sie?
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USS Swinetrek
 
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baran
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Beiträge: 5

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Türke
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Antwort #4 - 03.12.2006 um 22:13:43
 
Miss Piggy schrieb am 03.12.2006 um 20:32:39:
welche staatsangehörigkeit hat denn deine verlobte?

und wenn sie nicht deutsche ist: welchen aufenthaltstitel hat sie?



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