Hallo,
1. Eigentlich ist er Pflicht (§ 44 Abs.1 Nr.1b AufenthG), aber der Anspruch besteht
nicht, wenn der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache verfügt (§ 44 Abs.3 Nr.3). Den Orientierungskurs solltest Du aber
absolvieren, da es sonst irgendwann schwierig werden könnte, die
NE zu
erhalten (§ 9 Abs.2 Nr.8 AufenthG). Die Berechtigung zur Teilnahme stellt Dir
die
ABH bei Erteilung der
AE aus.
Insgesamt dauert der Integrationskurs 630 Stunden. Wieviel davon auf den
Orientierungskurs entfällt, entzieht sich (gerade) meiner Kenntnis.
2. Ja
3. Die
AE würde für die Dauer des ALG II-Bezuges immer nur befristet verlängert
werden (und solange die eheliche Lebensgemeinschaft besteht). Eine
NE (§ 28 Abs.2 AufenthG) ist erst möglich, wenn der Lebensunterhalt ohne Inan-
spruchnahme öffentlicher Mittel gesichert werden kann.
Gruß, J.