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Einstellung eines Ausländers ohne abgeschlossenes (Gelesen: 3.110 mal)
nasik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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18.11.2006 um 18:25:19
 
Hallo,

ich würde gerne um einen Rat bitten. Würde sehr dankbar für Informationen.

Ich schildere meine Situation:

Bin Ukrainer mit Aufenthalterlaubnis §16. Ich habe ein abgeschlossenes Studium in der Ukraine (Diplom-BWL). Lebe seit 7 Jahren in Deutschland (als Student). Bis zum Uni-Abschluss in DE brauche ich noch 3 Jahre.

Da ich neben dem Studium auch arbeiten muss, verlängert sich mein Aufenthalt automatisch.
Seit zwei Jahren bin ich neben dem Studium bei einer Firma beschäftigt. Der Schef möchte mich sehr festeinstellen. Da es mit der Arbeitsagenturvermittlung schon seit längerer Zeit nicht klappt - die Leute werden bis zum Probeende wieder entlassen, möchte die Firma MICH übernehmen.

Meine Frage: Gibt es irgendwelche Möglichkeit für meine Einstellung?


ICh bedanke mich für Ihre Antworten.

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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 18.11.2006 um 18:44:48
 
Hi,
dein Aufenthaltstitel beinhaltet lediglich die sogenannte studentische Beschäftigung (90 ganze/180 halbe Tage pro Jahr). Das Studium steht im Vordergrund. Sollte der Studienzweck wegen zu vielen Nebentätigkeiten nicht erreicht werden können, müsste deine ABH prüfen, ob sie die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert.

Wie lange ist die Regelstudienzeit für das derzeitige Studium. Hast du vorher noch einen Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck gehabt?

Während des Aufenthaltes zum Zwecke des Studiums soll kein Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck erteilt werden (§ 16 Abs. 2 AufenthG), es sei denn, es bestünde ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Dies ist bei der beabsichtigten Aufnahme einer Beschäftigung nicht der Fall.

Die Aufnahme einer Beschäftigung ist daher nur im Rahmen des § 16 Abs. 4 AufenthG möglich (nach erfolgreich abgeschlossenem Studium).

Grüße
sunnysunshine Zwinkernd
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nasik
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Antwort #2 - 18.11.2006 um 20:49:09
 
Ich habe seit anfang an, aufenthaltsttitel nur zum Studium gehabt.

Ich weiss alles. Bis zum Abschluss brauche ich noch Jährchen.

Der SChef möchte mich jetzt einstellen.  Gibt es vielleicht irgendeine Richtlinie? Es gibt EU dauerhaft arbeitserlaubnis oder so etwas. Welche möglichkeiten gibt es sonst?

Bitte um Rat
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inge
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Antwort #3 - 18.11.2006 um 22:43:36
 
Zitat:
Welche möglichkeiten gibt es sonst?

a) Zuende studieren und dann Job
b) Ausreisen und Wiedereinreise mit Visum für Job
c) Hoffen dass der Titel geändert wird und du direkt arbeiten kannst

a) ist sicher immer möglich, b) ist in seltenen Fällen möglich und c) ist in extrem seltenen Ausnahmefällen möglich.
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inge
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Antwort #4 - 18.11.2006 um 22:51:19
 
Nachtrag:
Aus den VAH des BMI
Zitat:
16.2.3 Ist der ursprüngliche Aufenthaltszweck erfüllt oder weggefallen und begehrt der Ausländer die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen als nach Nummer 16.4 zugela ssenen Aufenthaltszweck, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erst möglich, nachdem der Ausländer ausgereist ist. Ohne vorherige Ausreise ist ein unmittelbarer Wechsel des Aufenthaltszwecks ohnehin nur möglich, wenn der Ausländer (z.B. durch Eheschließung) einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erworben hat (vgl. auch
§ 5 Abs. 2 Satz 2).
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nasik
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Antwort #5 - 19.11.2006 um 09:56:31
 
Was ist Daueraufenthalt-EG?

darf ich es beantragen?

danke
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Antwort #6 - 19.11.2006 um 10:09:55
 
Klar darfst du einen Antrag stellen. Der wird allerdings nicht bewilligt.

Voraussetzungen für Daueraufenthalt EG (nur auszugsweise!)
- 5 Jahre Aufenthalt, wobei Studium NICHT mitzählt
- 60 Monate Rentenverischerung
- feste und regelmäßig Einkünfte
...

Um's noch mal klar und deutlich zu sagen: Herkommen zum Zwecke des Studiums, ein paar Jahre "rumstudieren", sich dann aber anders entscheiden und trotzdem bleiben wollen, ist vom Ausländerrecht her weder vorgesehen, noch wünschenswert, noch möglich.
Also entweder bringst du dein Studium zu Ende (nach 7 Jahren in D und bereits einem abgeschl. Studium in UA sollte man das erwarten können), oder du reist aus und versuchst eine AE nach §18 (Erwerbstätigkeit) zu bekommen. Wobei die Chance dafür eher gering sind.
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Antwort #7 - 27.11.2006 um 23:58:21
 
inge schrieb am 19.11.2006 um 10:09:55:
- 5 Jahre Aufenthalt, wobei Studium NICHT mitzählt
Jein. Daueraufenthalt EG kann nicht von Studenten beantragt werden, aber Studium in in der Vergangenheit zählt zur Hälfte.
Zitat:
- 60 Monate Rentenverischerung
Wo steht denn das?

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Antwort #8 - 28.11.2006 um 07:31:22
 
Hier zB für Düsseldorf:
http://www.duesseldorf.de/auslaenderamt/daueraufenthalt_eg/index.shtml
(Studium 1/2, 60 Monate Rentenversicherung)
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Antwort #9 - 29.11.2006 um 00:13:33
 
inge schrieb am 28.11.2006 um 07:31:22:
Hier zB für Düsseldorf:
http://www.duesseldorf.de/auslaenderamt/daueraufenthalt_eg/index.shtml
(Studium 1/2, 60 Monate Rentenversicherung)

Hab jetzt noch mal die entsprechende Richtlinie durchforstet. Im Artikel mit den Bedingungen für das Daueraufenthaltsrecht steht nichts von Beiträgen zur RV. Allerdings steht in der die Richtlinie einleitenden Begründung:
Zitat:
Um die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen, sollten Drittstaatsangehörige ausreichende Einkünfte und einen Krankenversicherungsschutz nachweisen, damit sie keine Last für den betreffenden Mitgliedstaat werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Drittstaatsangehörige über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, können die Mitgliedstaaten Faktoren wie die Entrichtung von Beiträgen in ein Alterssicherungssystem und die Erfuellung der steuerlichen Verpflichtungen berücksichtigen.

Ich habe allerdings so meine Zweifel, ob dies die Forderung nach 60 Monatsbeträgen abdeckt.

Abu
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Antwort #10 - 29.11.2006 um 07:55:17
 
@Abu,
die 60 Monate RV wären wahrscheinlich statthaft, wenn sie gesetzlich definiert wären.
ABER
Wir hatten ja schon die Diskussion. Da die Richtlinie noch nicht in ein Gesetz gegossen wurde, aber bereits gültig ist, kann man den Standpunktpunkt vertreten, dass alle "kann" Regelungen eben nicht zutreffen (eber weil es noch kein nationales Gesetz gibt). Dieser Standpunkt ist zumindest logisch und nachvollziehbar.

Problematisch ist einzig, dass man das im Streitfalle wohl erstmal einklagen müsste ...
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bananafish
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Antwort #11 - 29.11.2006 um 13:52:23
 
Zitat:
c) ist in extrem seltenen Ausnahmefällen möglich.


Und zwar wenn an Deiner voraussichtlichen Beschäftigung wegen Deiner fachlichen Kenntnisse ein öffentliches - regionales, wirtschaftliches - Interesse  besteht.  (§27 BeschV). Sollte dieses Interesse nachgewiesen sein, hast Du eine Chance, die AE nach §18 zu bekommen. Der Studiumabschluss in D wird in dem Fall irrelevant, falls Du dein Studium an der ukrainischen Uni bereits erfogreich abgeschlossen hast.
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