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Frage zum Eigenstaendigen Aufenthaltsrecht (Par. 3 (Gelesen: 829 mal)
Margoscha
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Beiträge: 25
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Frage zum Eigenstaendigen Aufenthaltsrecht (Par. 3
14.11.2006 um 19:23:21
 
Hallo,

Ich habe eine Frage fuer die Spezialisten zum Paragraph 31.(1).1:
Die Situation:
- die Ehe besteht seit 6 Jahren im Bundesgebiet
  (gemeinsamer Wohnsitz  usw),
- ein Ehepartner hat die Niederlassungserlaubnis seit ungefaehr einem Jahr,
- der andere Ehepartner hatte in den ersten 4 Jahren der Ehe eigenen "unabhaengigen" Studentenstatus und erst vor ungefaehr einem Jahr auf den
  Ehegattenstatus (Paragraph 30) "umgestigen ist".

Fragen:

1.Werden die 6 Jahre als "rechtmaessig" angerechnet oder zaehlt nur die Zeit, die man mit dem entsprechndem Aufenthaltstitel (nach Paragraph 30) verbracht hat.   

2. Wenn der andere Ehepartner das eigenstaendige Aufenthaltsrecht beeintragt,
wird ihm die Erwerbstaetigkeit gestattet bleiben ?

Ich waere fuer eine professionelle Meinung sehr dankbar.

Grusse

Margoscha


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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Frage zum Eigenstaendigen Aufenthaltsrecht (Pa
Antwort #1 - 14.11.2006 um 23:48:38
 
Margoscha schrieb am 14.11.2006 um 19:23:21:
1.Werden die 6 Jahre als "rechtmaessig" angerechnet oder zaehlt nur die Zeit, die man mit dem entsprechndem Aufenthaltstitel (nach Paragraph 30) verbracht hat.
Auch ein Aufenthalt mit Aufenthaltserlaubnis für Studienzwecke bzw. Aufenthaltsbewilligung ist "rechtmäßig" und wird hier angerechnet, sofern die eheliche Lebensgemeinschaft bereits bestand.     

Zitat:
2. Wenn der andere Ehepartner das eigenstaendige Aufenthaltsrecht beeintragt,
wird ihm die Erwerbstaetigkeit gestattet bleiben ?
Ja, das ergibt sich aus § 31 Abs. 1 S. 2 AufenthG:
Zitat:
§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.


Abu
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