Mono
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Hallo,
offenbar läuft deine Frage auf das Einkommensteuerrecht und weniger auf das Melderecht hinaus, und die Bierdeckellösung konnte sich da bislang noch nicht durchsetzen.
Das Finanzamt interessiert wahrscheinlich nicht, ob man in Deutschland gemeldet ist, sondern eine zustellungsfähige Postanschrift hat, woraus man auf einen Wohnsitz im Inland schließen kann mit der Folge der unbeschränkten Steuerpflicht. Damit ist man in Deutschland aufgrund des Welteinkommenprinzips verpflichtet, seine in- und ausländischen Einkünfte zu versteuern. Im Ausland ist man dann nur beschränkt mit den ausländischen Einkünften steuerpflichtig. Ist man hingegen in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig, rutscht man automatisch in Steuerklasse 1, kann keine Sonderausgaben abesetzen und vor allem Einkunftsarten nicht saldieren (z. B. Verluste aus Vermietung und Verpachtung mit Einfünften aus nichtselbständiger Arbeit). Gibt es dann kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Staaten, ist das nicht gerade ein erstrebenswerter Zustand.
Hilfreich wäre es, dem deutschen Finanzamt eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde vorzulegen, dass man dort nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird. Das scheitert aber dann, wenn es dort überhaupt keine Steuerbehörde gibt (z. B. Golfstaaten), die eine solche Bescheinigung ausstellen könnte, oder man aber im Ausland keine schlafenden Hunde wecken möchte. Welcher Mitarbeiter eines Finanzamts stellt schon so ohne weiteres eine derartige Bescheinigung aus, ohne sich bei seinen Vorgesetzten rückzuversichern?
Ich glaube, hier muss man den Einzelfall mit seinem Finanzamt und evtl. einem mit der Materie vertrauten Steuerberater besprechen. In 'meinem Einzelfall' hat das FA die unbeschränkte Steuerpflicht akzeptiert, ohne dass ich in Deutschland gemeldet war, aber nachweisen konnte, dass ich die Möglichkeit habe, hier jederzeit eine Wohnmöglichkeit zu nutzen.
Mono
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