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Deutscher Wohnsitz und gleichzeitig aussereuropaei (Gelesen: 3.616 mal)
hfl
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06.11.2006 um 15:20:26
 
Hallo,

ist es nach dem Deutschen Meldegesetz moeglich (legal), einen Deutschen Wohnsitz (Meldung beim Einwohnermeldeamt) und gleichzeitig einen aussereuropaischen Wohnsitz (mit Eintragung im Pass) zu haben, wenn man z.B. Geschaeftsfuehrer einer Firma in Deutschland und gleichzeitig GF einer Firma im Ausland ist?

hfl
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ronny
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Antwort #1 - 06.11.2006 um 15:39:13
 
Hallo,

man kann mehrere Wohnungen im Sinne des Melderechts haben, die letzte verbliebene im Inland ist dann die Hauptwohnung.
Obwohl sich in diesem Fall der bürgerlich-rechtliche (Haupt-)Wohnsitz (=Mittelpunkt der Lebensinteressen) im Ausland befindet.

Im Zweifel muß ein Nachweis geführt werden, wo sich tatsächlich der Wohnsitz (im Sinne des BGB) befindet.

Nur eine Nebenwohnung im Inland kann man nicht beibehalten Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #2 - 06.11.2006 um 15:54:05
 
ronny schrieb am 06.11.2006 um 15:39:13:
Hallo,

man kann mehrere Wohnungen im Sinne des Melderechts haben, die letzte verbliebene im Inland ist dann die Hauptwohnung.
Obwohl sich in diesem Fall der bürgerlich-rechtliche (Haupt-)Wohnsitz (=Mittelpunkt der Lebensinteressen) im Ausland befindet.

Im Zweifel muß ein Nachweis geführt werden, wo sich tatsächlich der Wohnsitz (im Sinne des BGB) befindet.

Nur eine Nebenwohnung im Inland kann man nicht beibehalten Zwinkernd
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Hi Ronny,

ok, ich moechte es klarer machen: Wenn jemand nachweislich mehr als 300 Tage seinen Lebensmittelpunkt im Ausland hat und nur ca. 60 Tage im Jahr sich im Inland aufhaelt, wie wuerde dann die Sachlage aussehen? Kann dann sein deutsches  Einwohnermeldeamt immer noch seinen deutschen Wohnsitz anerkennen, obwohl in seinem Passport als erster Wohnsitz eine auslaendische Adresse durch die Botschaft  eingetragen ist?
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ronny
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Antwort #3 - 06.11.2006 um 16:01:09
 
hfl schrieb am 06.11.2006 um 15:54:05:
Hi Ronny,

ok, ich moechte es klarer machen: Wenn jemand nachweislich mehr als 300 Tage seinen Lebensmittelpunkt im Ausland hat und nur ca. 60 Tage im Jahr sich im Inland aufhaelt, wie wuerde dann die Sachlage aussehen? Kann dann sein deutsches  Einwohnermeldeamt immer noch seinen deutschen Wohnsitz anerkennen, obwohl in seinem Passport als erster Wohnsitz eine auslaendische Adresse durch die Botschaft  eingetragen ist?


Hallo,

bei dem Sachverhalt würde ich ganz eindeutig nein sagen Zwinkernd

Da liegt auch kein Grenzfall mehr vor (passsiert schon mal wenn 184 und ein paar Tage im Raum stehen)   , sondern der lebensmittelpunkt liegt eindeutig im Ausland Zwinkernd

Müßte dem EWO auch spätestens beim Pass auffallen. Mir deucht dass die Konsulate auch ne Kontrollmitteilung zu fertigen hätten, für die alte Wohnsitzgemeinde, wenn im Ausland ein Pass ausgestellt wird.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #4 - 06.11.2006 um 19:28:55
 
Ich meine mich zu erinnern, daß ich bei der Eintragung eines ausländischen Wohnortes in meinen deutschen Pass die Abmeldung aus Deutschland vorlegen mußte.

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Antwort #5 - 06.11.2006 um 23:31:16
 
Abu schrieb am 06.11.2006 um 19:28:55:
Ich meine mich zu erinnern, daß ich bei der Eintragung eines ausländischen Wohnortes in meinen deutschen Pass die Abmeldung aus Deutschland vorlegen mußte.

Hoi,
die Botschaft wird die Registrierung des Auslandswohnsitzes
ggf. auch ohne Abmeldung hinnehmen. Allerdings ist damit zu
rechnen, dass sie dann die Abmeldung des Wohnsitzes in D.
veranlasst.

ronny schrieb am 06.11.2006 um 16:01:09:
Mir deucht dass die Konsulate auch ne Kontrollmitteilung zu fertigen hätten, für die alte Wohnsitzgemeinde, wenn im Ausland ein Pass ausgestellt wird.

Nicht ganz, oder nicht vollständig. Die Botschaft braucht eine
Ermächtigung des Einwohnermeldeamtes, um den Pass über-
haupt auszustellen. Nach Ausstellung wird sie sicher das EMA
informieren.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #6 - 09.11.2006 um 10:05:49
 
ronny schrieb am 06.11.2006 um 16:01:09:
Hallo,

bei dem Sachverhalt würde ich ganz eindeutig nein sagen Zwinkernd

Da liegt auch kein Grenzfall mehr vor (passsiert schon mal wenn 184 und ein paar Tage im Raum stehen)   , sondern der lebensmittelpunkt liegt eindeutig im Ausland Zwinkernd

Müßte dem EWO auch spätestens beim Pass auffallen. Mir deucht dass die Konsulate auch ne Kontrollmitteilung zu fertigen hätten, für die alte Wohnsitzgemeinde, wenn im Ausland ein Pass ausgestellt wird.


Ich denke auch, dass es für die Botschaft ein einfaches sein muesste per Kontrollmeldung zu überprüfen, ob dem EWO eine Eintragung vorliegt.

hfl
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Antwort #7 - 09.11.2006 um 21:03:00
 
Im Ausland kennen wir keine Meldepflicht bei der Botschaft/Konsulat.

Von neu zuziehenden Deutschen erfahren wir nur wenn diese Deutschen vorsprechen.

Falls jemand seinen Wohnort im Pass geändert haben möchte, um zukünftig als Tourist in Deutschland tax-free nutzen zu können, muss er uns die Abmeldebestätigung des Inlandswohnsitzes  vorlegen und den Wohnsitz im Ausland belegen (Mietvertrag, Strom-,Gas- oder Wasserrechnung, das Ausland kennt teilweise kein Meldewesen).

Beantragt der Deutsche bei uns einen neuen Pass und ist in diesem Pass noch ein inländischer Wohnort eingetragen, verlangen wir eine Abmeldebestätigung
oder prüfen ob Wohnsitz im Inland noch besteht. (Falls dort nur bei Eltern mit Zimmer oder nur pro-forma, empfehle ich Abmeldung und regegegenüber Meldeamt im Inland genauere Prüfung und evtl Abmeldung von Amtswegen an)

Besteht Wohnsitz im Inland sind wir unzuständige Passbehörde, benötigen die Passermächtigung der Passbehörde am Heimatwohnsitz,
dürfen und verlangen dann aber vom Kunden die doppelte Passgebühr (da wir unzuständige Passbehörde sind).
Bei doppelter Passgebühr wird ein Pass richtig teuer.
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Mono
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Antwort #8 - 09.11.2006 um 21:48:38
 
Hallo,

Was ist der Grund für deine Frage?

Falls es um die unbeschränkte Steuerpflicht (meist günstiger als beschränkte Steuerpflicht, insbesondere bei Fehlen von Doppelbesteuerungsabkommen) geht, erkennen die Finanzämter auf Antrag in bestimmten Fällen auch dann einen deutschen Wohnsitz an, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, sich zeitweise an einem bestimmten Ort in Deutschland aufhalten zu können (z. B. im Hause der Eltern während des Heimaturlaubs), obwohl der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland liegt. Das müsste für den Einzelfall mit dem FA abgeklärt werden.

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Antwort #9 - 10.11.2006 um 07:47:00
 
Mono schrieb am 09.11.2006 um 21:48:38:
Hallo,

Was ist der Grund für deine Frage?

Falls es um die unbeschränkte Steuerpflicht (meist günstiger als beschränkte Steuerpflicht, insbesondere bei Fehlen von Doppelbesteuerungsabkommen) geht, erkennen die Finanzämter auf Antrag in bestimmten Fällen auch dann einen deutschen Wohnsitz an, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, sich zeitweise an einem bestimmten Ort in Deutschland aufhalten zu können (z. B. im Hause der Eltern während des Heimaturlaubs), obwohl der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland liegt. Das müsste für den Einzelfall mit dem FA abgeklärt werden.

Die Frage ist, wenn jemand eine eigene Firma im Inland hat, dort gemeldet ist und auch als Geschäftsführer unbeschränkt steuerpflichtig ist. Desweiteren hat er eine eigene Firma im Ausland, ist dort ebenfalls Geschäftsführer und hat ebenfalls dort einen Wohnsitz. Auch in diesem Land ist er steuerpflichtig.  Ind dem Fall denke ich, müssten doch 2 Wohnsitze möglich sein.

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Antwort #10 - 10.11.2006 um 08:29:12
 
Hallo,

offenbar läuft deine Frage auf das Einkommensteuerrecht und weniger auf das Melderecht hinaus, und die Bierdeckellösung konnte sich da bislang noch nicht durchsetzen.

Das Finanzamt interessiert wahrscheinlich nicht, ob man in Deutschland gemeldet ist, sondern eine zustellungsfähige Postanschrift hat, woraus man auf einen Wohnsitz im Inland schließen kann mit der Folge der unbeschränkten Steuerpflicht. Damit ist man in Deutschland aufgrund des Welteinkommenprinzips verpflichtet, seine in- und ausländischen Einkünfte zu versteuern. Im Ausland ist man dann nur beschränkt mit den ausländischen Einkünften steuerpflichtig. Ist man hingegen in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig, rutscht man automatisch in Steuerklasse 1, kann keine Sonderausgaben abesetzen und vor allem Einkunftsarten nicht saldieren (z. B. Verluste aus Vermietung und Verpachtung mit Einfünften aus nichtselbständiger Arbeit). Gibt es dann kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Staaten, ist das nicht gerade ein erstrebenswerter Zustand.

Hilfreich wäre es, dem deutschen Finanzamt eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde vorzulegen, dass man dort nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird. Das scheitert aber dann, wenn es dort überhaupt keine Steuerbehörde gibt (z. B. Golfstaaten), die eine solche Bescheinigung ausstellen könnte, oder man aber im Ausland keine schlafenden Hunde wecken möchte. Welcher Mitarbeiter eines Finanzamts stellt schon so ohne weiteres eine derartige Bescheinigung aus, ohne sich bei seinen Vorgesetzten rückzuversichern?

Ich glaube, hier muss man den Einzelfall mit seinem Finanzamt und evtl. einem mit der Materie vertrauten Steuerberater besprechen. In 'meinem Einzelfall' hat das FA die unbeschränkte Steuerpflicht akzeptiert, ohne dass ich in Deutschland gemeldet war, aber nachweisen konnte, dass ich die Möglichkeit habe, hier jederzeit eine Wohnmöglichkeit zu nutzen.

Mono
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Antwort #11 - 10.11.2006 um 08:37:35
 
Nachtrag:

Ist es denn überhaupt erstrebenswert, zwei Wohnsitze zu haben? Das würde ja u. U. dazu führen, in beiden Ländern unbeschränkt steuerpflichtig zu sein.

Vielleicht lässt sich steuerlich auch über die Grenzgängerregelung im Steuerrecht eine befriedigende Lösung finden. Diese ist zwar eher für grenznahen Wohn- und Arbeitsort gedacht, funktioniert aber auch bei Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort Tausende von Kilometern entfernt.

Wie gesagt, kommt auf den Einzelfall an.
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Thorsten
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Antwort #12 - 10.11.2006 um 09:55:48
 
Mono schrieb am 10.11.2006 um 08:37:35:
Nachtrag:

Ist es denn überhaupt erstrebenswert, zwei Wohnsitze zu haben? Das würde ja u. U. dazu führen, in beiden Ländern unbeschränkt steuerpflichtig zu sein.

Das hängt davon ab, was für das Aus-Land ist Zwinkernd
Bei der bestimmten Voraussetzungen könnte die Doppelbesteuerung vermieden werden
Mehr unter
http://www.steuerrat24.de/dynasite.cfm?dssid=2050&dsmid=5287
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